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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0211

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40. Gräflich mansfeldische geistliche consistorial ordnung. Anno 1586.

197

und verfüget werde, was christlich billig und
recht ist.
Was1)auch also ordentlicher weise, nach
recht auf eingebrachte klage und antwort2),
oder eigener beschuldigunge darauf erfolgeter
bekäntnüss oder ungehorsamblichen aussenbleiben
einiges partes erkant und gesprochen, welchen
unsern gerichts verwaltern solches vermeldet
und ümb execution ersuchet würde, dass der
oder dieselben solche execution und hülfe
wieder denjenigen3), so deren4) ordentlich ver-
theilet und unter seinen befohlenen ampte ge-
sessen, würklichen und ohne allen verzug leiste,
und sie5) dahin halte, dem geschehenen erkänt-
nüss unweigerlich folge zu thun. Würde sich aber
jemandes unserer amptleute, stadt vöigte, burge-
meistere, richtern, rathmannen, schössern und be-
fehlsleuten, solche execution zu thun weigern, oder
jemandes deroselben befohlenen gerichts zwangs
unterthanen und verwandte, deme zu pariren und
1) E.: wann es. 2) E.: „und antwort“
fehlen. 3) E.: diejenigen. 4) E.: darin.
5) E.: sich.

zu geloben, ungehorsam befunden, gegen denen
wollen wir uns mit endlicher unnachlessiger strafe
zu verhalten wissen, und das consistorium in
sachen, wie obgemeldet, gegen denen, so uns ohne
mittel unterworfen, nach unsern besten vermügen
schüzen und handhaben.
Da1) sich aber jemand dessen, so durch die
consistoria, wie obberührt, erkant und verordnet,
beschwert befinde, so soll ihme der weg der appel-
lation an uns ordentlicher und rechtmessiger weise
zu thun, nicht verschlossen, sondern offen sein.
Wir wollen uns auch hiermit vorbehalten haben,
diese unsere ordnunge zu jederzeit und gelegen-
heit zu bessern und zu endern,
und haben euch solches alles2), sich ein
jeder bei vermeidunge unserer ernstlichen strafe
darnach zu richten habe, nicht vorhalten wollen,
und geschicht hieran unsere gänzliche zuverlässige
und endliche3)meinunge in gnaden4)zuerkennen.
Datum Eisleben den 29. maii anno 1560.
1) E.: Dieser ganze Abschnitt fehlt. 2) E.:
alles, das. 3) E.: „und entliche“ fehlt.
4) E.: „in gnaden“ fehlt.

40. Gräflich mansfeldische geistliche consistorial ordnung, aus bewegenden und richtigen ursachen aus
deme im druck anno 1560 publicirten patent aufs neue repetiret, auch in etlichen puncten verbessert und
gemehret. Anno 1586.
[Nach Magdeburg, St.A., XI, A. 3; verglichen mit Eisleben, Pfarrarchiv, Loc. 1 ad 23 ad communia.]

Wir Peter, Ernst, Christoph, Carl, der ältere
und Bruno vor uns, unsere freundliche liebe
vettern, grafen und herren zu Mansfeld, edle
herren zu Heldrungen und von gottes gnaden wir
Margaretha geborne herzogin zu Braunschweig und
Lüneburg, gräfin und frau zu Mansfeld witbe, in
curatel der wohlgebornen unserer auslendischen
und zum theil minderjährigen söhne, herren
Ernsten und herren Friederich Christophen, grafen
und herren zu Mansfeld, entbieten allen unsern
pastorn und kirchendienern, dergleichen allen
unsern ambtleuten, statsvöigten, burgemeistern,
richtern, rathmannen und gemeinden und sonst
allen unsern unterthanen unsern gruss und ge-
neigten willen zuvor. Ehrwürdige, hochgelehrte,
gestrenge veste, ehrsame, liebe, andächtige, und
getreue, ihr traget sonder zweifel gut wissen,
welcher gestalt die auch wohlgeborne, unsere
freundliche liebe brüder, gevattern, schwäger und
geliebter herren gemahl, herr Hans Georg, herr
Volrad und herr Hans, gevetter und bruder, grafen
und herren zur Mansfeld, edle herren zu Hel-
drungen, seliger gedächtnüss und wir graf Christof
zur Eisleben, neben den ordentlichen visitationibus,
welche von unseren darzu verordneten, so oft es
die notturft erheischet, treulich gehalten, und von
uns als der weltlichen obrigkeit mit gebührenden

fleiss und ernst exequirt worden) auch ein christ-
lich consistorium angerichtet und bestetiget, auch
ein mandat und ordnung in offenem druck, wie
hernacher folget, ausgehen haben lassen, welches
wir auch noch hiermit wiederholen, bestätigen und
craftiglich bestätiget haben wolten; wann aber
seit der zeit der ersten stiftung, welches hoch zu
beklagen, beide in der lehre, ceremonien und
ander wichtigen sachen mehr dermassen unrichtig-
keit entstanden und vorgelaufen ist, das einsehens
und verbesserens hoch von nöthen, dahero denn
etliche hohes und niedriges christliches standes
unserer wahren augsburgischen confession zugethan
verursacht worden sind, ihre consistorial ordnung
auch zu revidiren, zu wiederholen, zu vermehren
und zu mündern, auch, wo es noth ist, ganz neue
constitutiones zu setzen und zu machen, damit
dem ärgerniss und ubel dester stattlicher begegnet
und gewehret und hirgegen nutzliche ordnungen
und gute nothwendige disciplin erhalten werden
möge, und wir uns aber eben dasselbige recht,
wie sichs gebühret und die nothdurft erfodert,
mit unserer consistorial ordnung, welche ohnedas
anfänglich sehr kurz verfasst ist, dergleichen auch
vorzunehmen und zu thun, auch jeder zeit vor-
behalten haben, als haben wir mit zeitigen reifen
rath und guten bedacht mehr gedachte unsere
 
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