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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0228

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214 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.

Form und weise, wie es in den gräfl.
mansfeld. consistorio mit den öffent-
lichen eidesleistungen gehalten wird.
1. Wenn ein urthel eröffnet wird, darinnen
einen die solennische eidleistung zuerkant wird,
wird juranten alsobald, was ein eid sei und in
sich habe, mit ernst erinnert, ihm auch einen
monat von einen consistorio zum andern frist und
bedenkzeit gegeben, mit angehefter ernster ver-
mahnung und warnung, daz er sein gewissen und
seelen seligkeit ja wolte in gute acht nehmen,
sich auch selbst wohl fürsehen, ob er sicher
schweren, oder nicht schweren könte und sich
mit fleiss hüten für der gefahr des meineides.
2. Inmittels wird er zu solcher eidesleistung
ordentlicher und rechtlicher weise citiret und ihme
darzu ein gewisser tag und stunde ernennet, wenn
es geschehen sol.
3. Wird auch ingleichen dazu citiret der
clagende gegentheil, daz derselben eidesleistung
beiwohne und das eid von juranten annehme, und
alsdann neben ihme weiters becheides erwarten soll.
4. Wird die person, die schweren soll, uf den
tag, wenn sie schweren will, zu vorher, ehe denn
sie zugelassen wird, ins consistorium erfordert,
und neben verlesung des juraments nochmals nach
nothdurft erinnert, da ihr etwas bewust, daz sie
mit guten gewissen nicht schweren könte, was ihr
für gefahr darauf stunde, da sie daruber wissent-
lich unrecht schweren wurde, dero wegen sie sich
wohl bedenken, ihr gewissen in acht haben und
viel lieber das schweren nachlassen, und sonsten
thun, was sich gebühret und recht were. Da aber
jurant noch auf des eidesleistung beruhet, und
damit verfahren wil, alsdenn wird er zugelassen.
5. Der eid wird geleistet offentlichen in der
grossen consistorien stuben, frühe umb 9 uhr, da
alle thuren geoffnet werden, und jedermann zu-
zuhören und zuzusehen vergönnet wird.
6. Wird ein tisch gesetzet gegen die hohen
fenster, so nach den kirchhofe gehen, der frei
stehet, daz man den auf allen seiten umbgehen
kann.
7. Wird der tisch gedecket mit einen
schwarzen sambten leichtuch, welches ein weiss
creuze hat.
8. Hinten auf den tische gegen dem hofe-
fenster werden gesetzt zwene grosse messingene
kirchenleuchter mit zweien brennenten wachs
kerzen, ferner auf dem tisch ein crucifix und die
bibel dabei gelegt.
9. Auf die eine seite neben dem tische gegen
den saal an der kleinen consistorien stuben trit
der herr superintendens mit seinen geistlichen
assessoribus, wie sie sonst in der ordnung zu sitzen
pflegen.
10. Auf die andere seite gegen dem schul-

gange stehet oben an gemeiner herrschaft canzler
mit andern politicis assessoribus auch in ihrer
ordnung, wie sie sitzen.
11. Vor dem tische in der mitten gegen dem
crucifix trit der jurant, zu seiner rechten stehet
ihme der consistorial notarius, welcher ihme den
eid vorlesen soll, zur linken aber das gegentheil,
welches dem eid von juranten anhört und an-
nimmet.
12. Ehe der jurant schweret, wiederholet der
herr superintendens kurz die occasion und ursach
dieser vorstehenden eidesleistung, darnach weiset
er den juranten auf die solennitates, deutet und
leget ihm dieselbige aus, was die bedeuten und
in sich haben, das aufgedeckte schwarze leich-
tuch, das weisse creuze, die brennenden kerzen,
das furgestelte crucifix, beigelegtes evangelium
buch, und was das auch sonderlich in sich habe,
wenn er seine ausgestreckte zwei finger darauf
leget, und schweret, daz er dis alles wohl in acht
haben und sein gewissen und seelen seligkeit
recht verwahren solle.
13. Wenn jurant auch noch uber das auf
den forsatz zu schweren verharre, so wird ihme
befohlen, seine drei finger an seiner rechten hand
aufs härteste zuzuziehen, die zwei aufgerolten aber
auf das crucifix zu legen und dem consistorien-
schreiber den eid, den er ihme fein langsam fur-
lesen soll, fein deutlichen mit hellen klaren und
vernehmlichen worden nachzusprechen.
14. Hernacher, wenn jurant also seinen eid
geleistet hat, werden beide parteien wiederumb
ins consistorium furgefodert und wird erstlich dem
klagenden theil furgehalten, daz er nunmehro
selbst gesehen und gehöret hette, welcher gestalt
beklagter N. dem erlangten urthel folge gethan
und seinen zuerkanten eid auf vorgehende gnug-
same beschehene unterschiedliche ernste erinnerung
geleistet, da ihme nun das bewust gewesen, was
jurant jetzt mit einem cörperlichen eide besterket,
hette er es viel lieber bekennen, und zu dem ende
nicht ursach geben sollen, denn hette jurant recht
geschworen, so were es für ihm und ein gut werk
des andern gebots. Er aber klagender theil möchte
zusehen, wie er das verantworten wolte, dass er
ohne noth den eid verursachet hette, und den 2.
weil das urthel auch die clausul in sich hette, er
schwere gleich oder schwere nicht, so geschicht
ferner was recht ist. Derowegen musten die herren
urthelsverfasser des geleisteten eides wiederumb
berichtet und weiter befragt werden, wie es mit
beiden theilen nun ferner solle gehalten werden.
Solten derowegen entweder jezt alsobald oder
förderlich drumb anhalten, und urthelgeld und
botenlohn darlegen, damit sie endlich von der
sachen kommen und ein jeder theil erfahren und
 
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