258 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.
Zudem sollen die pastores in den fasten von
invocavit an bis auf den grunen donnerstag alle
tage, ausgenommen den donnerstag und sonnabend,
zur vesperzeit (wie bishero in christlichem ge-
brauch gewesen) kinderler halten und den cat-
echismum uben, auch die furnembsten haupt-
sprüche aus dem alten und neuen testament von
dem unschuldigen leiden und sterben unsers hern
und heilands Jesu Christi oftmals fursprechen und
auswendig lernen lassen, inmassen wir auch, gott
lob, mit ruhm erfahren, das an etzlichen orten
mit grossem nutze der kinder geschehe1). In
der ernde, darmit die leute den segen gottes ein-
sammeln , auch ihren schuldigen frondienst ver-
richten mogen, sollen die pastores von Jacobi an
bis auf Bartholomaei die erklerung der epistel, so
des donnerstages in der wochen geschiehet, auf
dem sontag nachmittage an statt des catechismi
richtig und vorstendlich auslegen.
3.
Vom leben und wandel der pfarherrn.
Das leben und wandel der prediger, inmassen
die lehre, soll nach der regel gottliches worts ge-
richt und gefurt werdan, dan es ist nichts sched-
licher in der kirchen gottes, dan ein böser seel-
sorger und prediger. Der ist aber ein böser
prediger der da übel lehret und übel lebet, und
der da wohl leret und übel lebet und der da übel
lehret und doch fein lebet. Wiederumb ist der
ein guter prediger, der rechtschaffen und wol
lehret, auch heilig und recht lebet, dan ein solcher
bauet das heilige Jerusalem, die christliche kirchen
mit beiden henden, dan mit seiner lehre zeiget er
an, was man thun solle, mit seinem exempel und
gutem wandel zeiget er an, wie man thun und
gottseliglich leben solle, also dass lehr und leben
fein übereintreffen. Sonderlich vormanet der h.
apostel Paulus alle prediger zum unstreflichen
wandel 1. Tim. 3, Tim. 1 (sic!), actor. 24 [folgt
V. 16], 1. Tim. 4. Sei ein fürbild [folgt 1. Tim. 4,
Vers 12].
Es sollen sich auch die prediger aller leicht-
fertigkeit, ergerlichen und vortechtigen wesens,
haders, zankes, saufens, unehrlicher hantirung,
auch sonsten alles unbescheidenen beginnens genz-
lich eussern und enthalten, und sich bei den zu-
horern nicht zu gemein machen, darmit ihr heiliges
ambt nicht vorlesteret noch jemandes geergert
werde, daneben ihnen alle schenken, tabernen,
brantweinheuser und ander vordechtige orter und
1) Hier hat Reichhelm einen Zusatz beabsichtigt,
von demselben aber nur folgende Worte auf den unteren
Rand des Blattes geschrieben: „und derohalb es auch
ehr von allen unsern predicanten“.
geselschaften zur schmach und nachteil des heiligen
ministerii ernstlich vorboten sein sollen.
Do auch die pastores wegen notwendiger er-
heblicher geschefte vorreisen musten, oder sonsten
durch gottes almacht und schwachheit des leibes
vorhindert ihr ambt nicht vorrichten konten,
sollen sie die kirchner solches nicht vorrichten
lassen (welches auch nicht vorstattet werden soll),
sondern sollen den vicinum pastorem alhier dieses
gerichts darumb bitten und bei zeit solches auf-
tragen lassen, der1) alsdan auch des abwesenden
oder schwachen stat zuvertreten in allwege schul-
dig sein soll. Weil dan ein pastor ein fleissiger
aufseher uber seine scheflein sein soll, auch ein
grosser unterschid ist zwischen den frommen und
gottlosen, und demnach vermöge gottes worts ge-
setz und evangelium mit gleichem ernst muss und
soll geprediget werden, so sollen die pastores
2. Thess. 32) register halten, darinnen sie ver-
zeichnen, welche leute und wie viel sich zum abend-
mahl halten, welche auch gottes wort und sacra-
ment verachten, wie viel sie teufen, zu welcher
zeit, desgleichen mit der copulation und begreb-
nuss auch in acht haben, danach man sich eigent-
lich richten konne. Es sollen auch die pastores
in schweren und bedenklichen fellen, seltzamen
und irrigen sachen, wie dann auch in casibus
matrimonialibus nichts decerniren, schliessen, vor
sich etwas vornehmen oder vorrichten, sondern
mit vorbewusst und zuziehung unser als der obrig-
keit erfahrne und gelehrte leute hierinnen con-
sultiren, darmit sie weder in excessu noch in
defectu pecciren mogen und sich sonsten allent-
halben ihres berufes in ihrem anbefohlenen pfarr-
spiel3) [und desssen zugehorige alleine und uber
dieselbige und ausserhalb deme gar nicht] in-
massen4) droben unter dem titul vom abendmahl
des herrn X5) sic: Ingleichen sollen auch etc.
christlich erbarlich und wol verhalten, inmassen
einen jeden sollichs6) gottes ernsten gebots und
tragenden amts halber geburt.
Alles bei vormeidung ernster7) straf und
1) Von „der — schuldig sein soll“ ist von Reich-
helm in den Text geschrieben.
2) 2. Thess. 3 V. 14.
3) Gegen den Schluss hin weist die Handschrift viele
Correcturen und Zusätze auf, letztere zum Theil von der
Copistenhand, welche das Ganze geschrieben hat, zum
Theil von der Hand Reichhelm’s. Die oben eingeklam-
merten Worte sind im Text durchstrichen.
4) „inmassen — sollen auch etc.“ Zusatz Reich-
helm’s.
5) An dieser Stelle steht ein Zeichen, welches ich
als X deute, d. h. wohl S. 10 der Handschrift, auf
welcher der Absatz „Ingleichen sollen auch etc.“ steht.
6) „sollichs — tragende“ wie zu Anm. 4.
7) Dieser Absatz ist auf einen beigelegten Zettel
von der Hand, welche die ganze Ordnung schrieb, ge-
schrieben und als Zusatz zur Ordnung durch ein Zeichen
Zudem sollen die pastores in den fasten von
invocavit an bis auf den grunen donnerstag alle
tage, ausgenommen den donnerstag und sonnabend,
zur vesperzeit (wie bishero in christlichem ge-
brauch gewesen) kinderler halten und den cat-
echismum uben, auch die furnembsten haupt-
sprüche aus dem alten und neuen testament von
dem unschuldigen leiden und sterben unsers hern
und heilands Jesu Christi oftmals fursprechen und
auswendig lernen lassen, inmassen wir auch, gott
lob, mit ruhm erfahren, das an etzlichen orten
mit grossem nutze der kinder geschehe1). In
der ernde, darmit die leute den segen gottes ein-
sammeln , auch ihren schuldigen frondienst ver-
richten mogen, sollen die pastores von Jacobi an
bis auf Bartholomaei die erklerung der epistel, so
des donnerstages in der wochen geschiehet, auf
dem sontag nachmittage an statt des catechismi
richtig und vorstendlich auslegen.
3.
Vom leben und wandel der pfarherrn.
Das leben und wandel der prediger, inmassen
die lehre, soll nach der regel gottliches worts ge-
richt und gefurt werdan, dan es ist nichts sched-
licher in der kirchen gottes, dan ein böser seel-
sorger und prediger. Der ist aber ein böser
prediger der da übel lehret und übel lebet, und
der da wohl leret und übel lebet und der da übel
lehret und doch fein lebet. Wiederumb ist der
ein guter prediger, der rechtschaffen und wol
lehret, auch heilig und recht lebet, dan ein solcher
bauet das heilige Jerusalem, die christliche kirchen
mit beiden henden, dan mit seiner lehre zeiget er
an, was man thun solle, mit seinem exempel und
gutem wandel zeiget er an, wie man thun und
gottseliglich leben solle, also dass lehr und leben
fein übereintreffen. Sonderlich vormanet der h.
apostel Paulus alle prediger zum unstreflichen
wandel 1. Tim. 3, Tim. 1 (sic!), actor. 24 [folgt
V. 16], 1. Tim. 4. Sei ein fürbild [folgt 1. Tim. 4,
Vers 12].
Es sollen sich auch die prediger aller leicht-
fertigkeit, ergerlichen und vortechtigen wesens,
haders, zankes, saufens, unehrlicher hantirung,
auch sonsten alles unbescheidenen beginnens genz-
lich eussern und enthalten, und sich bei den zu-
horern nicht zu gemein machen, darmit ihr heiliges
ambt nicht vorlesteret noch jemandes geergert
werde, daneben ihnen alle schenken, tabernen,
brantweinheuser und ander vordechtige orter und
1) Hier hat Reichhelm einen Zusatz beabsichtigt,
von demselben aber nur folgende Worte auf den unteren
Rand des Blattes geschrieben: „und derohalb es auch
ehr von allen unsern predicanten“.
geselschaften zur schmach und nachteil des heiligen
ministerii ernstlich vorboten sein sollen.
Do auch die pastores wegen notwendiger er-
heblicher geschefte vorreisen musten, oder sonsten
durch gottes almacht und schwachheit des leibes
vorhindert ihr ambt nicht vorrichten konten,
sollen sie die kirchner solches nicht vorrichten
lassen (welches auch nicht vorstattet werden soll),
sondern sollen den vicinum pastorem alhier dieses
gerichts darumb bitten und bei zeit solches auf-
tragen lassen, der1) alsdan auch des abwesenden
oder schwachen stat zuvertreten in allwege schul-
dig sein soll. Weil dan ein pastor ein fleissiger
aufseher uber seine scheflein sein soll, auch ein
grosser unterschid ist zwischen den frommen und
gottlosen, und demnach vermöge gottes worts ge-
setz und evangelium mit gleichem ernst muss und
soll geprediget werden, so sollen die pastores
2. Thess. 32) register halten, darinnen sie ver-
zeichnen, welche leute und wie viel sich zum abend-
mahl halten, welche auch gottes wort und sacra-
ment verachten, wie viel sie teufen, zu welcher
zeit, desgleichen mit der copulation und begreb-
nuss auch in acht haben, danach man sich eigent-
lich richten konne. Es sollen auch die pastores
in schweren und bedenklichen fellen, seltzamen
und irrigen sachen, wie dann auch in casibus
matrimonialibus nichts decerniren, schliessen, vor
sich etwas vornehmen oder vorrichten, sondern
mit vorbewusst und zuziehung unser als der obrig-
keit erfahrne und gelehrte leute hierinnen con-
sultiren, darmit sie weder in excessu noch in
defectu pecciren mogen und sich sonsten allent-
halben ihres berufes in ihrem anbefohlenen pfarr-
spiel3) [und desssen zugehorige alleine und uber
dieselbige und ausserhalb deme gar nicht] in-
massen4) droben unter dem titul vom abendmahl
des herrn X5) sic: Ingleichen sollen auch etc.
christlich erbarlich und wol verhalten, inmassen
einen jeden sollichs6) gottes ernsten gebots und
tragenden amts halber geburt.
Alles bei vormeidung ernster7) straf und
1) Von „der — schuldig sein soll“ ist von Reich-
helm in den Text geschrieben.
2) 2. Thess. 3 V. 14.
3) Gegen den Schluss hin weist die Handschrift viele
Correcturen und Zusätze auf, letztere zum Theil von der
Copistenhand, welche das Ganze geschrieben hat, zum
Theil von der Hand Reichhelm’s. Die oben eingeklam-
merten Worte sind im Text durchstrichen.
4) „inmassen — sollen auch etc.“ Zusatz Reich-
helm’s.
5) An dieser Stelle steht ein Zeichen, welches ich
als X deute, d. h. wohl S. 10 der Handschrift, auf
welcher der Absatz „Ingleichen sollen auch etc.“ steht.
6) „sollichs — tragende“ wie zu Anm. 4.
7) Dieser Absatz ist auf einen beigelegten Zettel
von der Hand, welche die ganze Ordnung schrieb, ge-
schrieben und als Zusatz zur Ordnung durch ein Zeichen