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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0274

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260 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.
Die Grafschaft Regenstein.
Hilfsmittel: Jacobs, Ulrich XI., Graf von Regenstein, in: Zeitschrift des Harzvereins
34 (1902), S. 1 ff. und die dort, namentlich S. 190 Anm. 3 und S. 192 Anm. 3 citirte Litteratur.
Es soll dieses Gebiet, obwohl nicht streng hierher gehörig, hier behandelt werden, ein-
mal weil mancherlei Beziehungen zu Stolberg und Quedlinburg bestanden, und zum anderen,
weil auf diese Weise die vier Harzgrafschaften, welche, wenn auch keine reichsrechtlich an-
erkannte Grafenbank, so doch immerhin eine Art politischen Körpers im Deutschen Reiche
bildeten, zusammenhängend erledigt werden können. Viel ist allerdings nicht beizubringen.
Die Gebietshoheits-Verhältnisse dieses Geschlechts lagen überaus verwickelt. Die Grafen
besassen halberstädtische, welfische, brandenburgische, quedlinburgisch-sächsische, ganders-
heimische und anhaltiner Lehen. Und über viele von diesen Lehen bestanden rechtliche Un-
klarheiten. Vgl. des Näheren bei Jacobs, in: Zeitschrift des Harzvereins 34 (1902), 14 ff.,
namentlich S. 18.
Ulrich XI. übernahm 1535 die Hauptmannschaft im Stifte Quedlinburg. Damals muss
er noch als Anhänger der alten Lehre betrachtet werden, weil der Erbvogt des Stiftes Georg
von Sachsen war. Es ist also unrichtig, den Grafen von Anfang seiner Regierung an als refor-
matorisch gesinnt zu bezeichnen. Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass in seinem
Lande die Reformation nicht schon früher Eingang gefunden hätte. Schon um 1526 verlangte
Erzbischof Albrecht, Administrator von Halberstadt, von dem damals regierenden Grafen von
Regenstein, dass er der Austheilung des Abendmahls in beiderlei Gestalt und der Änderung der
Kirchenceremonien in seiner Grafschaft Einhalt thue (Zeitschr. des Harzvereins, 1885, S. 338).
Aber allmählich wurde auch Graf Ulrich XI. der neuen Lehre geneigter, und zwar
jedenfalls noch zu Lebzeiten Georg’s von Sachsen. (Vgl. im Einzelnen Jacobs, S. 190—192.)
1537 gründete Graf Ulrich mit seinem Bruder Bernhard die evangelische Lateinschule
zu Blankenburg. 1539 berief der Rath der Stadt einen evangelischen Pfarrer von Eimbeck.
Im Jahre 1546 hielten die Harzgrafen zur gemeinsamen Beschützung des reformatorischen
Bekenntnisses einen Tag in Nordhausen ab. Der Graf von Regenstein liess sich durch seinen
Rath Lunderstedt vertreten; ebenso auch auf einer im Jahre 1549 zu Eisleben des Interims
wegen veranstalteten Synode. (So Jacobs, in: Zeitschr. des Harzvereins, 1902, S. 215.)
Kirchliche Ordnungen sind nicht überliefert. Nur eine Gerichts- und Polizei-Ordnung
wäre zu erwähnen, welche der Graf für die Stadt Blankenburg nach 1545 ergehen liess.
Sie enthält u. A. Bussen für Störung des Gottesdienstes und Gotteslästerung. Sie ist erstmalig
abgedruckt von Jacobs, in: Zeitschr. des Harzvereins, 1902, S. 286. Diese Bestimmungen
werden hier nicht abgedruckt.
Graf Ulrich starb im Jahre 1551. Ihm folgte sein Sohn Ernst, mit welchem das Grafen-
geschlecht erlosch.

Stift und Stadt Quedlinburg.
Hilfsmittel: Kettner, Kirchen- und Reformationshistorie des Stiftes Quedlinburg.
Quedlinburg 1710; Volgt, Geschichte des. Stifts Quedlinburg. Quedlinburg 1791, III; Pfitz-
ner, Tileman Platner, oder die Reformation in der Stadt und Grafschaft Stolberg. Stolberg
1883; Lorenz, Alt-Quedlinburg, in: Neujahrsblätter, herausgegeben von der historischen
Kommission der Provinz Sachsen. Halle 1900; Burkhardt, Geschichte der sächsischen
Kirchen- und Schulvisitationen. Leipzig 1879.
Archive: Dresden, H.St.A. Magdeburg, St.A.
Der Erbschutzherr des Stiftes, Georg von Sachsen, hinderte die Reformation im Gegensatze
 
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