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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0293

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Die Grafschaft Henneberg. 279
das Werk in die Hand zu nehmen; es werde sich hoffentlich eine bessere Gelegenheit
wieder finden.
Bald nachher muss der Fürst aber doch den Plan wieder aufgenommen haben. Jetzt
beginnt die Periode der Ausarbeitung der Agende ohne den General-Superintendenten und unter
Heranziehung auswärtiger Gutachter. Von allen Seiten holte man zunächst Kirchen-Ordnungen
ein, z. B. die württembergische und die Kirchen-Ordnung von Hessen.
Ein Gutachten von Jacob Andreae, Propst zu Tübingen, vom Pfingsttag 1571 spricht
sich über die übersandte Agende aus: (Original im Henneberg. Gem.-Archiv IV, B. 2, Nr. 7.)
Wir finden dort weiter Gutachten vom Kirchenrathe Th. Schaller, der neben seinen Collegen im
Kirchenrathe wohl als der Verfasser der verschiedenen Entwürfe anzusehen ist, vom 30. August
1579; ein Gutachten von Professor Egidius Hunnius, Marburg, vom 17. September 1578, liegt
ebenda IV, B. 2, Nr. 3.
Ein Schreiben Georg Ernst’s, d. d. Massfeld 28. Juli 1578 an unbekannten Adressaten
(Henneberg. Gem.-Archiv IV, B. 2, Nr. 8) klagt, er hätte Osiander’s, Brenz’ und
Anderer Gutachten gehört, „und sollte die merberurte ordnung vorlangst ins werk gericht
worden sein, do nicht M. Vischer, der zu grossen hohen pompen jederzeit sonderlich lust gehabt,
solches aus neid verhindert het“. In einem Schreiben vom 24. März 1579 nennt er die Gut-
achten von Andreae, Osiander, Brenz und Hunnius. — Weiter finden wir ein Responsum der
theologischen Facultät, zu Wittenberg, d. d. 25. Mai 1579; dasselbe ist in Consilia theo-
logica Witteberg., Frankfurt a./M. 1664, Thl. 3, p. 48 ff. abgedruckt. [Abschriftlich- auch bei
Juncker, Ehre.] Vgl. auch König 261. Streck nennt in einer gegen die Agende gerichteten
Schrift vom 18. December 1580 (Original im Henneberger Archiv) noch als Gutachter Dr. Streit-
berg., markgräflich brandenburgischen Theologen, die Prediger zu Dresden und den Superinten-
denten zu Bischofswerda. Der Fürst hatte also keine Mühe gescheut, um ein nach allen Seiten
hin befriedigendes Werk zu schaffen.
Jetzt trat der Fürst seiner Geistlichkeit und seinem Volke mit einem neuen, fertigen
Entwurfe gegenüber. Und nunmehr begann eine wahrhaft rührende Thätigkeit des Fürsten,
welche darauf hinzielte, sämmtlichen Pfarrern des Landes Gelegenheit zu geben, ihre Meinung
zu äussern und ihre etwaigen Bedenken zu beseitigen. Sämmtlichen Pfarrern wurde die Ordnung
auf einer Synode vorgelesen und zum Durchlesen ausgehändigt, damit sie sich schriftlich äussern
könnten. Diese Äusserungen datiren zumeist vom Mai 1580 (Henneberg. Gem.-Arch. IV, B. 2, Nr. 11).
Mehr als die Hälfte der Pfarrer approbirten ohne Weiteres, die anderen äusserten Wünsche. Der
Fürst liess sich keine Mühe verdriessen, alle Wünsche zu berücksichtigen. Die Kirchenräthe
Scherdinger, Schaller und der älteste Dekan Utzinger mussten das eingegangene Material ver-
arbeiten und den Entwurf revidiren, wenn etwas Erhebliches, sei es auch „von dem aller-
geringsten dorfpfarrer“, gerügt worden war.
Es wurde dann allen Pfarrern nochmals Gelegenheit gegeben, sich mündlich zu äussern.
Auf zwei Synoden zu Obermassfeld wurde ihnen unter allerhand Cautelen für die Unbefangenheit
und Unabhängigkeit des Urtheils und der Meinungsäusserung der Entwurf zur Begutachtung unter-
breitet und die Differenzen verglichen. Mit Recht musste es hier auffallen, dass von den vier
Kirchenräthen zwei sich von der Synode absonderten: M. Josua Loner und Peter Streck. Wegen
Loner’s konnte man die Pfarrer beruhigen; seine Bedenken beträfen Einzelheiten, die wohl noch
beizulegen seien, in der That auch bald beigelegt wurden (vgl. die Fascikel im Henneberg.
Gem.-Archiv IV, D. 2, Nr. 12). Streck habe principielle Bedenken wegen der Competenz des
Fürsten, dieser könne aber wegen eines einzelnen Mannes nicht das Werk aufgeben.
Die auf diesen Synoden von den Pfarrern noch vorgebrachten und nicht „verglichenen“
Wünsche wurden bei einer nochmaligen Revision berücksichtigt und damit die Agende zum Ab-
schluss gebracht. Endlich wurde dann das grosse Werk von sämmtlichen Pfarrern
 
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