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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0369

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71. Vachdorf. Kirchen-Ordnung. 1562. 72. Wasungen. Kirchen-Ordnung. 1566.

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das unser erste geburt sundig sei und nicht lenger
hat sollen weren denn auf Christum, der ein ende
ist aller gesetzt und gibt sich uns zugut unter das
gesetz, der es nicht schuldig war. Denn er war
one sunde, auf das er uns von der vermaledeiung
erlösete und wir die kintschaft empfingen. Daher
in der engel nennet Jesum, das er sein volk von
seiner sund soll helfen und ledig machen Matt. 1.
Ist auch kein anderer name sonst gegeben, da-
durch wir menschen vermügen selig zu werden.
Von der offenbarung.
Dass Christus uns arme heiden auch zu seins
ewigen reich berufen hat und das er uber seiner
cristlichen kirchen wölle halten ihnen narung be-
scheren, wie arm und elend sie gleich sei. Die
welt erger sich gleich daran so sehr sie will. Ob
nun ihr vil das leben müssen einbüssen, schads
nicht, das gericht gottes hebet am haus des herren
an. Die tyrannen aber werden zuletzt ihre straf
auch nemen und der juden kunig wol bleiben lassen.
Am 1. sontag nach der offenbarung.
Wie die eltern ihre kinder fleissig zur kirchen
und gottes wort zihen und halten sollen wie Joseph
und Maria thun. Wie sich auch die kinder sollen
jegen ihren eltern gehorsamlich halten, die eltern
ihre kinder nicht macht haben zu zwingen auf
menschen ler, da sie sie vom gehorsam jegen gott
wolten abzihen, sein die kinder auch nicht schuldig
ihnen zu gehorchen, denn man muss gott mer ge-
horchen denn den menschen; sonst sein sie schuldig

die eltern zu ehren und zu gehorchen nicht allein
die kinder, sondern alle unterthanen ihrer ober-
keit, so fern es nicht wider gott ist.
Am 2. sontag nach der offenbarung.
Dass der ehestand gott angenem sei und ge-
fellet, beweiset der herr Christus selbs, da er ihn
mit seiner jegenwertickeit ehret mit seinem wunder-
werk, da er creatur wandelt, welchs nimand thun
kann dann allein gott. Offenbaret seine herlickeit
seinen jüngern das sie solten an ihn glauben und
wir in allen unsern nöten bei ihm hülf und trost
suchen sollen.
Am 3. sontag nach der offenbarung.
Von den mirakeln und wunderwerken des
herrn Christi in gemein, dass sie zeugniss sein,
dass dieser Jesus allein der rechte messias und
lehrer .... er will uns auch eben so wol helfen,
als diesem aussetzigen. . . .
Darnach seins auch exempel der verheissungen,
davon die propheten soviel haben geweissagt.
Ob nun die hülf uns so schleunig nicht wider
verfert als diesen beiden personen, sollen wir doch
immer anhalten mit dem gebet. . . .
[In ähnlicher Weise folgen Dispositionen für
den 4.—8. Sonntag nach der Offenbarung, Sonntag
Invocavit, Reminiscere, Oculi, Laetare, Judica, in
die parasceves, in die coenae, Ostertag, Oster-
montag, den 1.—6. „Sonntag nach Ostern“, Himmel-
fahrt, Pfingsttag, Pfingstmontag, Sonntag Trinitatis,
den 1.—8. Sonntag nach Trinitatis, Advent
2.—4. Sonntag „Adventus“, den heil. Christtag.]

Wasungen.
Für die in der Gemeinde Wasungen beobachtete Gottesdienst-Ordnung erstattete Pfarrer
Martin Keiser am 8. März 1566 einen Bericht, der hier erstmalig aus dem Henneberg.
Gem. Archive abgedruckt wird. (Nr. 72.)

72. Kirchen-Ordnung. 1566.

Bericht auf des ehrwirdigen hern m.
Christoffori Fischeri hennenbergischen
superintendenten begern, wie es mit
predigen, sacramenten und ceremonien
in der pfarre Wasungen gehalten wirt.
Erstlich. In gemein vom ganzel zu reden
hab ich mich nach Viti Dieterichs nürmbergischer
agenda, wie ich sie in der kirchen alhie befunden,
nach gelegenheit dises orts gerichtet.
Zum andern, dieweil m. Bartolomaeus Wolfart
voriger superintendens begert, es sollten die pfarrer

diser herrschaft nach der heuptpfarr Schleusingen,
ihre ordnung anstellen, hab ich, der ich zuvor zu
Schleusingen caplan gewesen, was fruegebet be-
langet, mich im selben gemess zu halten bevlissen.
Zum dritten will ich jetzo ordentlich nach
einander anzeigen, wie es mit predigen und coere-
monien jeder zeit gehalten wirt.
Von sontagen und festen, wenn man
comunnicanten hat.
Die sonnabent und feirabent pflegt man umb
2 uhr nachmittag feierabent und vesper zu leuten,
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