Das Erzbisthum Magdeburg.
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werden“ solle. Wenn dieser Fall hier auch nicht ganz zuträfe, so sei doch Gottes Wort mehr zu
gehorchen als allen Menschen Gesetzen. —
Eine Nachschrift lautet: „Und dieweil auch aus vielen christlichen ursachen, so euern
fürstl. gnaden als einem hochverständigen und gottesfürchtigen fürsten selbst zum besten bewusst,
auch itzo von unnothen, dieselben zur vorlengerung dieser schrift zu erzelen, zum hogsten von
nothen, dass auch beneben der lehre des allein seligmachenden göttlichen worts auch visitationes
und consistorien mochten verordnet werden, auch hierinne die schaffung und fleis geschehe, das
die güter, welche der kirchen ausser und innerhalb der stette und ufm lande von etzlichen ent-
zogen und zu der kirchen gehorig, wiederum dohin mochten gebracht werden, damit also ge-
melte kirchen deste besser und bequemer zu verhalten.“ Der Fürst möge deswegen diese
Punkte bedenken. —
Die hier von den Ständen vorgetragenen Wünsche nach Visitationen und allgemeiner
Einführung der Reformation sollten bald in Erfüllung gehen.
II. Am 5. December 1561 fasste der Erzbischof mit seinen Ständen den Beschluss, in beiden,
Stiftern durch eine General-Kirchen-Visitation die Reformation officiell einzuführen.
Erzbischof und Stände erwählten die Visitationscommission, welche aus vier Adligen
vier Geistlichen und zwei Juristen zusammengesetzt war.
Man berieth auch sofort eine Instruktion, nach welcher die Commission zu verfahren hatte.
Es sind uns drei Gestaltungen derselben überliefert. Die erste, eine kurze Skizze, ist in den
zweiten, ausführlichen Entwurf ganz aufgenommen. Letzterer ist von Danneil, a. a. O. S. VII
aus dem Staatsarchiv zu Magdeburg (M. II, 510, Bl. 1 ff.) abgedruckt.
Die definitive Fassung hat zuerst Dreyhaupt, a. a. O. 1, 290 abgedruckt, darnach
Danneil S. IX, und darnach hat Richter 2, 228 einen kurzen Auszug gegeben. Ein Aus-
zug auch bei Arndt, a. a. O.
Von dieser Instruktion habe ich in Magdeburg, A. 13, Nr. 846 und Erzstift Magdeburg,
II, 510a zwei gleichlautende Exemplare eingesehen. Sie stimmen nur in einigen Punkten nicht
mit Dreyhaupt und Danneil überein.
Bei der Wichtigkeit dieses ersten Gesetzgebungsaktes protestantischen Charakters
drucken wir denselben ab, und zwar nach Danneil.
Die Abweichungen der Magdeburger Handschriften werden unter M. in Anmerkungen
wiedergegeben. (Nr. 82.)
Nach dieser Instruktion begannen die Visitatoren am 15. Januar 1562 ihr Visitations-
werk. Als Visitatoren begegnen wir in den Quellen: Boetius, Superintendent von Halle, Valentin
Sporer, Superintendent von Calbe, Jacob Prätorius, Pfarrer in Neustadt-Magdeburg, Dr. Anton
Freudeman, Kanzler Joh. Trauterbuhl, Bartholomäus Uhden, Magdeburger Hofrath. Von Adligen
wechseln mit einander ab die Herren v. Alvensleben, v. Meindorf, v. Arnim, v. Trotha. Für
das Bisthum Halberstadt wurden obigen vier Geistlichen zugeordnet : Johann von Barby, Christoph
von Hoym, Caspar Breitsprach, Jodocus Otto und Matthias Schwein.
Die Protokolle des Holzkreises, des Jerichow’schen, des Jüterbogk’schen und eines Theiles
des Saalkreises liegen im Staatsarchiv zu Magdeburg. (A. 6, Nr. 544, 545; M. II, Nr. 510;
A. 50, I, Nr. 323, 326; Kultusarchiv Nr. 2434, 2435, 2436.)
Die Protokolle des Holzkreises und des Jerichow’schen Kreises hat Danneil, a. a. O.
wörtlich abgedruckt. Eine Verarbeitung des Materials für die Dörfer des Holzkreises bietet
Riemer, in Bd. 36 der Magdeburger Geschichtsblätter. Die Protokolle des Jüterbogk’schen
Kreises hat Götze in Bd. 10 der Magdeburger Geschichtsblätter, S. 117—162, 209—259, 378
bis 390, wenn auch zum Theil nur auszugsweise, publicirt.
Die Protokolle für das Stift Halberstadt, wo die Visitation am 8. Juni 1564 begann und
bis zum December 1564 dauerte, hat Nebe, a. a. O. zum Theil wörtlich, zum Theil im Auszuge,
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II. 51
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werden“ solle. Wenn dieser Fall hier auch nicht ganz zuträfe, so sei doch Gottes Wort mehr zu
gehorchen als allen Menschen Gesetzen. —
Eine Nachschrift lautet: „Und dieweil auch aus vielen christlichen ursachen, so euern
fürstl. gnaden als einem hochverständigen und gottesfürchtigen fürsten selbst zum besten bewusst,
auch itzo von unnothen, dieselben zur vorlengerung dieser schrift zu erzelen, zum hogsten von
nothen, dass auch beneben der lehre des allein seligmachenden göttlichen worts auch visitationes
und consistorien mochten verordnet werden, auch hierinne die schaffung und fleis geschehe, das
die güter, welche der kirchen ausser und innerhalb der stette und ufm lande von etzlichen ent-
zogen und zu der kirchen gehorig, wiederum dohin mochten gebracht werden, damit also ge-
melte kirchen deste besser und bequemer zu verhalten.“ Der Fürst möge deswegen diese
Punkte bedenken. —
Die hier von den Ständen vorgetragenen Wünsche nach Visitationen und allgemeiner
Einführung der Reformation sollten bald in Erfüllung gehen.
II. Am 5. December 1561 fasste der Erzbischof mit seinen Ständen den Beschluss, in beiden,
Stiftern durch eine General-Kirchen-Visitation die Reformation officiell einzuführen.
Erzbischof und Stände erwählten die Visitationscommission, welche aus vier Adligen
vier Geistlichen und zwei Juristen zusammengesetzt war.
Man berieth auch sofort eine Instruktion, nach welcher die Commission zu verfahren hatte.
Es sind uns drei Gestaltungen derselben überliefert. Die erste, eine kurze Skizze, ist in den
zweiten, ausführlichen Entwurf ganz aufgenommen. Letzterer ist von Danneil, a. a. O. S. VII
aus dem Staatsarchiv zu Magdeburg (M. II, 510, Bl. 1 ff.) abgedruckt.
Die definitive Fassung hat zuerst Dreyhaupt, a. a. O. 1, 290 abgedruckt, darnach
Danneil S. IX, und darnach hat Richter 2, 228 einen kurzen Auszug gegeben. Ein Aus-
zug auch bei Arndt, a. a. O.
Von dieser Instruktion habe ich in Magdeburg, A. 13, Nr. 846 und Erzstift Magdeburg,
II, 510a zwei gleichlautende Exemplare eingesehen. Sie stimmen nur in einigen Punkten nicht
mit Dreyhaupt und Danneil überein.
Bei der Wichtigkeit dieses ersten Gesetzgebungsaktes protestantischen Charakters
drucken wir denselben ab, und zwar nach Danneil.
Die Abweichungen der Magdeburger Handschriften werden unter M. in Anmerkungen
wiedergegeben. (Nr. 82.)
Nach dieser Instruktion begannen die Visitatoren am 15. Januar 1562 ihr Visitations-
werk. Als Visitatoren begegnen wir in den Quellen: Boetius, Superintendent von Halle, Valentin
Sporer, Superintendent von Calbe, Jacob Prätorius, Pfarrer in Neustadt-Magdeburg, Dr. Anton
Freudeman, Kanzler Joh. Trauterbuhl, Bartholomäus Uhden, Magdeburger Hofrath. Von Adligen
wechseln mit einander ab die Herren v. Alvensleben, v. Meindorf, v. Arnim, v. Trotha. Für
das Bisthum Halberstadt wurden obigen vier Geistlichen zugeordnet : Johann von Barby, Christoph
von Hoym, Caspar Breitsprach, Jodocus Otto und Matthias Schwein.
Die Protokolle des Holzkreises, des Jerichow’schen, des Jüterbogk’schen und eines Theiles
des Saalkreises liegen im Staatsarchiv zu Magdeburg. (A. 6, Nr. 544, 545; M. II, Nr. 510;
A. 50, I, Nr. 323, 326; Kultusarchiv Nr. 2434, 2435, 2436.)
Die Protokolle des Holzkreises und des Jerichow’schen Kreises hat Danneil, a. a. O.
wörtlich abgedruckt. Eine Verarbeitung des Materials für die Dörfer des Holzkreises bietet
Riemer, in Bd. 36 der Magdeburger Geschichtsblätter. Die Protokolle des Jüterbogk’schen
Kreises hat Götze in Bd. 10 der Magdeburger Geschichtsblätter, S. 117—162, 209—259, 378
bis 390, wenn auch zum Theil nur auszugsweise, publicirt.
Die Protokolle für das Stift Halberstadt, wo die Visitation am 8. Juni 1564 begann und
bis zum December 1564 dauerte, hat Nebe, a. a. O. zum Theil wörtlich, zum Theil im Auszuge,
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II. 51