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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0416

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Das Erzbisthum Magdeburg.

zum Theil modernisirt abgedruckt. Die Quelle giebt er nirgends an. Sie ist aber offenbar das
Staatsarchiv zu Magdeburg, Cop. 600 (jetzige Bezeichnung: Rep. 13, 848a).
Von den Visitationsprotokollen hat Danneil zunächst diejenigen für die Städte des
Holzkreises abgedruckt, nämlich für Grossensalza, Stassfurt, Alten-Stassfurt, Wanzleben, Calbe,
Acken, Schönebeck, Neustadt-Magdeburg, Sudenburg-Magdeburg, Frose, Hadmersleben, Egeln,
Wolmirstedt, Obisfeld, Neu-Haldensleben.
Von der Alt-Stadt Magdeburg meldet das Protokoll: „hat sich der visitation nicht
unterwerfen wollen.“
In Heft 2 werden von Danneil die Flecken und Dörfer des Holzkreises behandelt. In
Heft 3 Städte und Dörfer im Lande Jerichow. Hierher gehörten namentlich die Städte Burg,
Loburg, Möckern, Sandau.
Bei dieser Visitation wurden von den Räthen oder den Geistlichen der Städte ver-
schiedene Ordnungen überreicht, welche autonom in den Städten entstanden waren und nun-
mehr, soweit sie von den Visitatoren nicht beanstandet wurden, die Anerkennung der Landes-
obrigkeit erhielten. Solche sind:
für Grossensalza eine Schul-Ordnung (Danneil S. 8—9),
für Hadmersleben eine Gottesdienst-Ordnung (Danneil S. 36),
für Neuhaldensleben eine Gottesdienst-Ordnung (Danneil S. 53) und eine Schul-Ord-
nung (Danneil S. 55). Auch regelten die Visitatoren einige wenige Punkte
(Danneil S. 52).
Für Stassfurt trafen die Visitatoren Freitags nach Martini (17. November) 1564 eine
Anordnung allgemeinen Charakters (Danneil S. 14 — 15).
Aus dem Kreise Jerichow sei eine Schul-Ordnung für Burg erwähnt (Danneil S. 92).
Burg besass übrigens eine Kirchen-Ordnung aus dem Jahre 1542. (Vgl. unter Burg.)
Die von Danneil nicht behandelte Visitation des Jüterbogk’schen Kreises lernen wir aus
Magdeburg, St.A., A. 6, Nr. 545 kennen. Die Protokolle sind theils wörtlich, theils im Auszuge von
Götze, in: Magdeburger Geschichtsblätter 10, 117 ff. abgedruckt. Im Allgemeinen bieten sie
dasselbe Bild wie die anderen Kreise. Ich hebe folgende Ordnungen hervor:
Luckenwalde überreicht eine Schul-Ordnung.
Für Jüterbogk ist zu erwähnen eine Verordnung der Visitatoren (Magdeburg, St.A.,
A. 6, Nr. 545, S. 116 ff.), eine überreichte Schul-Ordnung (eodem Bl. 173—197, abgedruckt
bei Götze, a. a. O.), und eine „Form wie man mit öffentlichen sündern allhie zu Jüterbock mit
öffentlicher christlicher buss procediren oder verfahren soll“ vom Jahre 1562 (Magdeburg, St.A.,
A. 6, Nr. 545, Bl. 198—204, bei Götze nur auszugsweise abgedruckt).
Über den Saalkreis giebt uns wenigstens bezüglich der Stadt Halle das Staatsarchiv zu
Magdeburg, A. 50, I, Nr. 325, 326 Auskunft. Es sei auf die Darstellung bei Halle verwiesen.
Wir drucken von vorstehenden Ordnungen ab: die Gottesdienst-Ordnung für Hadmers-
leben, die drei Ordnungen für Neuhaldensleben, die Ordnung für Stassfurt, und die Buss-Ordnung
für Jüterbogk. Vgl. bei den betreffenden Städten.
Die Anordnungen der Visitatoren sind im Übrigen ganz specieller Natur und beziehen
sich überwiegend auf Einkommensverhältnisse. Das Land war ja schon zumeist längst protestan-
tisch geworden. Die Visitatoren brauchten daher keine grundlegenden Ordnungen erst aufzu-
richten. Man beliess es da bei den bestehenden Zuständen. Die Gemeinden hatten ja wohl
alle anerkannte Agenden im Gebrauch, und zwar zumeist die sogenannte Wittenberger (1559),
d. h. die mecklenburgische Agende von 1552. Auf diese haben denn auch die Visitatoren gemäss
der Instruktion als Richtschnur verwiesen (Danneil, Heft 2, S. XIX, XXI).
Nach beendeter Visitation überreichten die Visitatoren auf dem „grossen ausschuss-tage“ zu
Magdeburg, Samstags am Tage Petri und Pauli (30. Juni) 1564, der Landschaft einige „nothwendige
 
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