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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0417

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Das Erzbisthum Magdeburg.

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artikel“, das sind neun Punkte, die den Visitatoren als besonders verbesserungsbedürftig ent-
gegengetreten waren. [Vgl. Magdeburg, St.A., M. II, Nr. 510, Bl. 10.] Dieselben betrafen die
Exekution der Visitation, „durch was personen die consistorial- oder offizialhendel furderhin zu
verrichten“, Errichtung von Schulen und Hospitälern auf dem Lande, Geldangelegenheiten,
Punkt 9: „weil mit den synoden im lande hin und wieder grosse unordnung gehalten wird, wie
solche in eine feine christliche ordnung zu bringen“.
Der Administrator fasste diese Wünsche und die sonstigen Ergebnisse der Visitationen
in einem „Verzeichniss etzlicher vornehmen mengel“ zusammen, welches wir in Magdeburg, St.A.,
M. II, Nr. 510, Bl. 11 ff. finden, und welches Danneil Heft 1, S. XVI abgedruckt hat. Das-
selbe lautet:
Verzeichniss der bei der visitation festgestellten mangel.
„Vorzeichnis etzlicher vornehmen mengel, so in gehaltener visitation des erzstifts Magde-
burg anno 63 und 64 befunden worden, darauf unser gnedigster herr der administrator etc. eines
hochwirdigen thumbcapitel und gemeiner landschaft redlichs bedenken gnediglich suchen und
begeren thut.
Erstlich weil in etzlichen klostern des erzstifts die papisterei noch im schwange und
teglicher ubung gehet, daraus bei den benachbarten allerhand ergernus entstehet, ob nicht
derentwegen eine christliche reformation anzustellen.
Zum andern, weil in ehesachen und andern consistorial-hendeln teglich viel irrungen
und unrichtigkeiten furfallen, ob nicht ein consistorium anzurichten oder sonst eine ordnung zu
machen sein mochte, wie in solchen hendeln zu procediren.
Zum dritten, ob nicht notig sein sollte, superintendenten oder andere inspectores, so
auf der pfarher und pfarkinder lehr und leben achtung geben mochten, zu ordenen und uf
was mass.
Zum vierden, ob nicht eine ordenung zu machen, wie es mit der vocation, beleihung
und einweisung der kirchen- und schuldiener zu halten, weil derenthalben oftmals irrungen
vorfallen.
Zum funften, weil an vielen orten befunden, das die pfarrer und custer von der pfarr-
gütern, so doch nicht ir eigen seind, die landsteur geben, auch an etzlichen ortern die pfarher
iren lehenhern und andern jerliche pension reichen mussen, ob solche beschwerung nicht billich
abzuschaffen.
Zum sechsten, wie es mit denjenigen zu halten, so kirchen- oder pfarguter an sich ge-
zogen oder sich selbst oder die ihren mit den pfarren und derselbigen gutere belehnen lassen.
Zum sibenden, wie es mit den geistlichen lehen in stetten und dorfern zu halten, so von
leuten, die doch den kirchen nicht dienen und zum theil im erzstift nicht gesessen, ge-
braucht werden.
Zum achten, wie es mit den desolirten lehen als kalant und dergleichen zu halten.
Zum neunden, ob nicht notig sein solte, das jerlich oder ja zum wenigsten in zwei oder
drei jaren einmal eine specialvisitation im erzstift vorgenommen und gehalten wurde.
Zum zehenden, ob nicht uber der vorigen gestalten ordenung der disciplina und was
dem anhengig, nochmals billig gehalten wurde, weil es an vielen orten wiederumb gar in un-
ordnung gerathen.
Zum eilften, weil an etzlichen orten die einkommen der pfarren, so gar geringe, das sich
die pfarhern mit grosser not darauf behelfen konnen, wie demselbigen zu rathen.
Zum zwolften, ob nicht nochmals eine durchgehende vorordenung zu machen, wie es mit
den hospitalien, spenden, gemeinen gottskasten und kirchen-rechnungen zu halten.
Zum dreizehenden, ob nicht das cathedraticum , so an etzlichen ortern nach dem papi-
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