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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0421

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82. Visitations-Instruktion. 1562.

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capitel, die Hof- und Landräthe weiter berathen. Der fertige Entwurf liegt in einem sehr schön
geschriebenen Bande des Staatsarchivs zu Magdeburg, Kultusarchiv Nr. 2442, vor uns. Er ist
210 Blätter stark und führt den Titel: „Des durchlauchtigsten.herrn Joachim Friedrichen
.christliche ordnung, generalarticul, auch gemeiner bericht und befehl, wie es in den kirchen
dieses erzstifts mit den pfarrern, kirchendienern, schulmeistern, küstern, den eingepfarrten und
sonst allenthalben, auf jüngst beschehene visitation hinfüro gehalten werden soll“. Der Schluss
lautet: „Urkundlich mit unserem hier unten aufgetruckten sekret besiegelt. Geschehen und
gegeben zu Halle, auf unserem schloss Sankt Moritzburg. Am tage anno 1585.“ Man sieht:
der Entwurf war völlig fertig vorbereitet; es fehlte nur Datirung und Unterschrift. Diese ist
aber offenbar nicht erfolgt. Wenigstens wissen wir nichts davon. Und deshalb unterbleibt hier
auch der Abdruck.
Über die Beziehungen dieser Ordnung zur Kirchen-Ordnung Gustav Adolf's habe ich
oben eine Vermuthung geäussert.
Einige kleinere Verfügungen des Administrators Joachim Friedrich auf kirchlichem Ge-
biete , wie z. B. das Ausschreiben wegen des Gottesdiensts in der Domkirche zu Halle vom
5. August 1896, werden bei den betreffenden Städten Erwähnung finden.

82. Visitations-Instruktion. 1562.
[Nach Danneil S. IX ff. Die Abweichungen der Handschrift des Magdeburg. St.A., Erzstift Magdeburg II,
510a (früher A. 13, Nr. 846), sind unter M. in Anmerkungen gegeben. Mit diesen ist gleichlautend ein weiteres
Exemplar im Staatsarchiv zu Magdeburg. Stift und Fürstenthum Halberstadt II, 846.]

Auf empfangenen befehlich des hochwürdig-
sten etc. herrn Sigismunden erzbischofen zu Magde-
burg etc. marggrafen zu Brandenburg etc. haben
sich die ehrenvesten Moritz von Arnim hauptmann
zum Giebichenstein, Andreas von Meyendorf und
Christof von Trota, beneben dem ehrwürdigen
herrn m. Seb. Boetio, superint. zu Hall, und m.
Jac. Prätorio pfarrer zu Magdeburg, und Bartol.
Uden secretario, in abwesen Joachim von Alvens-
leben, d. Antoni Freudemans, mag. Joh. Sporers
pfarrers zu Calbe1), in beisein des herrn canzlers
d. Joh. Trauterbuhl, einer christlichen visitation
halben durch beide stift Magdeburg und Halber-
stadt in dem namen gottes des allmächtigen, zu
ehre seines geliebten sohnes und unseres heilandes
Jesu Christi, und der kirchen zur erbauung und
besserung christlich vereiniget und verglichen, als
nemlichen im Saal-kreise zu Halle und im amt
Giebichenstein auf den 14. jan. des 1562 jahres
anzufahen auf folgende articul und weise.
Erstlich2) was die lehre, dass die nach
gottes wort in allen kirchen reine sei, nach der
augspurgischen confession, und dass die heil, sacra-
menta Christi nach des herrn einsetzung recht

1) Die Visitatoren lauteten in M.: „Moritz von Arnim,
hauptmann zu Giebichenstein, Andreas von Meindorf,
Joachim von Alvensleben, Christof von Trota, beneben
dem ehrwirdigen Sebastiano Boëtio, superintendenten
zu Halle, m. Johann Sporer, pfarrher zu Halle, m. Jacobo
Praetorio“.
2) M. hat hier eine Überschrift: Auf welche artikel
die visitation in beiden stiftern Magdeburg und Halber-
stadt gerichtet sein.

administrirt werden. 2. Dass mit den cere-
monien rechte ordnung gehalten werde. 3. Dass
eine ordentliche weise sei in städten und dorf-
schaften, die pastores zu berufen, auch wie
superintendenten bestellet und ordinatio
in beiden stiften eingerichtet werde. 4. Was die
disciplina betrifft, eine christliche zucht anzu-
richten und zu erhalten. 5. Der kirchen und
pfarrer güter und einkommen halber, gebeude
und dergleichen, dass die nicht in abnehmen kommen
sondern in esse erhalten, auch was alienirt, oder
sonsten unrichtig, wieder zu recht und besserung
gebracht werde1). 6. Was die schulen betrifft
in städten und flecken darauf zu sehen, und da
es vonnöthen schulordnung anzurichten. 7. Auf-
zusehen, wie es mit den almosen, spitalen,
gemeinen kasten zugehe, auch wie geistl.
lehnen und prebenden hin und wieder recht
gebraucht werden. 8. Der clöster halber etc.2).
Diesen articul will u. g. herr einstellen, bis auf
die gemeine reformation, dazu des canzlers und
gemeiner landschaft rath vonnöten.
1. Von der lehre. Hier ist erstlich von-
nöthen alle pfarrer und kirchen-diener durch beide
stifter jeden insonderheit zu examiniren, wie sie
die christl. lehre verstehen, und ihnen ernstlichen

1) M.: das die nicht in abnehmen kommen, sondern
erhalten werden, auch das unrichtig, wider zurecht und
in besserung gebracht werde.
2) M.: die abgötterei und missbrauch darinnen zu
abrogiren und do es von noten die seelsorge recht an-
zurichten.
 
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