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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0428

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414 Das Erzbisthum Magdeburg.
84. Consistorial-Ordnung. Entwurf. 1580.
[Auszug nach Magdeburg, St.A., M. II, Nr. 517.]

Die ordnung:
I.
Von kirchenrath, superintendenz und
visitation ordenung bei der kirchen.
Zur Erhaltung der reinen Lehre [heil. Schrift,
Augsb. Confession, Apologie, Schmalkaldische
Artikel, die drei Symbole, und Catechismus
Lutheri, „darauf sich dann auch die formula con-
cordiae gründete“] [die „ersten Loci communes
Philippi“ sind wieder durchstrichen], Gleichmässig-
keit der Ceremonien, Erhaltung von Zucht „haben
wir mit rath und bewilligung unsers thumbcapitels
und landschaft, in unserm erzstift Magdeburg,
nachfolgende zwo superintendenzen und visita-
tionen, auch zwei consistoria und kirchen-rethe
aufstellen“ lassen.
II.
„Wo unser kirchen rat, consistorium
oder obirste superattendenz und in -
spection sein soll.“
Die Consistorien sollen bestehen zu Halle und
Magdeburg, besetzt sein mit einem oder zwei vom
Adel, einem Juristen und Theologen. Halle ist
das oberste Consistorium, (die Regierung dort
soll einige Theologen hinzuziehen) für den Fall,
dass das Consistorium zu Magdeburg und die
Superintendenten einen Fall nicht zu entscheiden
wissen.
III.
Vom ampt der superintendenten.
Sie sollen die Geistlichen ihrer Inspektion
nach Lehre und Lehre beaufsichtigen; jährlich
einmal visitiren. Jährlich zwei synodi veranstalten,
um Ostern und Michaelis. Bisweilen sollen sie
auch unangemeldet visitiren. Die Introduktion der
neuen Pfarrer erfolgt „durch den superintendenten,
unsern amptmann, patrono oder jedes ortes obrig-
keit“.
„Die ortination aber geschicht billich in der
heuptkirchen und an den orten, do consistoria sein,
durch den super intendenten, denen es bevohlen
und ampts halben gebuhret. Wann demnach neue
pfarrer sollen angenommen werden, sollen die-
selben erstlich an das consistorium geschickt und
doselbst verhoret werden, ob sie auch zum ampt
duchtig, item ob sie gute testimonia haben in der
lehre richtig und unvordechtig und was dergleichen
mehr vonnöthen.
Wan sie nun tuchtig erkant, ordentlich berufen,

und von unserm gnedigsten hern confirmiret sein,
sollen sie am selben publice aus der lehre, davon
oben gemeldet, examiniret und darnach ortiniret
werden. Wann das geschehen, sollen sie ihrem
ordinario superintententi commendiret und ihm die
introtuctio, neben den, so wir aus unsern emptern.
darzu ordenen, dem patrono oder ides orts obrig-
keit bevohlen werden, ob auch gleuch einer zuvor
anders wo ordiniret, ist doch nötig, das er exami-
niret werde, damit man wissen moge, welcher lehre
er zugethan,“
Introduktion geschieht so: Der Superinten-
dent tritt vor den Altar und hält eine Ansprache
an den Pfarrer, indem er ihm sein Amt ans Herz
legt (Lehre, Schlüsselgewalt), „doch das sie nie-
mand offentlich ane unser vorwissen in bann thun,
oder ihn specie uf der canzel angreifen, oder
sonst dermassen taxiren, daraus die person zu
vermerken, doch mugen sie die unbussfertigen in
gemein uf der canzel ader privatim zur besserung
vermahnen“. Darauf empfiehlt er der Gemeinde
den neuen Pfarrherrn, nachdem dieser „belehnet,
von unserm gnedigsten herrn confirmiret, exami-
niret, ordiniret, und nun auch eingeführet“. Folgt
Vater unser. Gesang: Nun bitten wir den heiligen
Geist, oder Herrgott, dich loben wir.
Nun erkundigt sich der Superintendent nach
dem Einkommen, dem Inventar und dem Tauf-
Pathen- und Heirathsregister.
Die Superintendenten versammeln sich jähr-
lich einmal zu einer freundlichen Aussprache.
IV.
Von aufteilunge der superintendenzien.
[Hier findet sich ein Randvermerk von der
Hand, welche überhaupt die Verbesserungen ge-
schrieben hat: „Diesem artikel wird unser gn. h.
auf beschehene erinnerung ferner nachdenken.“]

1.
2.
Salkreis.
Halle.|
Canern oder Alsleben . J
| 56
pfarhern,
3.
Quernfurt.
8
"
4.
5.
Jüterbogk.]
Dahme .J
| 42
"
6.
Holzland.
Magdeburg.
. 3
pfarhern,
7.
Calbe.
8
Egeln.
18

27

Haldensleben.

Alvensburg ader Hundisburg 13
"
Sommirschonburg . . . .
. 16
"
13.
Obisfeld.
5
; 5
13.
Obisfeld.
5
 
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