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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0439

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85. Instruktion zur Visitation. Vom 25. Mai 1583.

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pfarren und custodien guter, liegende grunde,
zinse, zehende, item was für jura parochialia und
accidentalia1), von taufen, opfergelde, aufbieten,
copulation, introduction und begrebnussen vor
alters sei gegeben worden,
Diese registration soll alsdan unsern räthen
zugestalt werden.
Es soll2) auch alles, was in der visitation
zur gebuhr vorschaffet, item was unrichtig ist
stecken blieben, uns mehrer nachrichtung willen
in das visitationbuch vorleibet werden.
Do3) auch von kirchen, pfarren oder custodien
etwas an gutern, eckern, holz, wiesen, wordern,
zinsen, zehenden oder sonst entzogen, sollen unsere
visitatorn sich grundlich erkundigen, auf was zeit
und durch wen dasselbe geschehe, damit wir der
restitution halber darauf geburliche bevehlich er-
gehen lassen mugen.
Do4) die pfarner klagen, dass ihnen die ein-
kommen, zehenden, zins boslich bezalt wurde, soll
den leuten als balde auferlegt werden, das sie,
was sie schuldig sein, geben und wohe mangelt,
das der gerichtshalter5) an einem jedern orte
daruber helfe und darob halte.
Der zehende soll nicht nach dem geringsten
ausgeschoben, sondern gleichformig, wie es im felde
liget und vom zehentner6) ausgezehlet, den pfar-
nern einzufuhren zugelassen werden.
Die pfarren und custodien sollen die pfarleute
zu bauen7) schuldig sein und auch allezeit, was
an hauptgebeuden mangelhaftig, wiederumb zu-
erbauen, doch also, das die pfarner8) solchs nicht
vorwusten, sondern erhalten.
Die pfarleute sollen den kirchhof9) umbs be-
grebnus willen vorwahren, dass nicht das viehe
darauf laufe; das gras10) oder was sonsten darauf
wechset, soll den pfarhern oder custodi gehoren,
wie solchs an einem jeden orte herbracht, doch
also, dass er sein viehe nicht darauf treibe.
Wo eine pfarre zu geringe11), das sich ein
pfarher nicht ernehren kan, sollen die visitatorn
zwo pfarren mit unsern vorwissen zusammen
schlahen.
Die pfarguter sollen mit schatzungen oder

1) Am Rande: Accidentalia.
2) Am Rande: Mangel zuvorzaichnen.
3) Am Rande: Erkundigung der entwandten kirchen
und pfarguter.
4) Am Rande: Den pfarhern ire einkommen treu-
lich zu entrichten.
5) Am Rande: Hulfe wider diejenigen, so das ire
nicht verrichten.
6) Am Rande: Zehenden.
7) Am Rande: Baue der pfarren und custodien.
8) Am Rande: Die pfarhern und kuster sollen die
gebeude erhalten.
9) Am Rande: Kirchhof zu befriedigen.
10) Am Rande: Gras ufm kirchhofe.
11) Am Rande: Geringe pfarren.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

sonsten anderer beschwerung1) ganz und gar ver-
schonet und hiervon frei gemacht werden, hette
aber der pfarher eigene guter, sollen dieselben
hiermit ungemeinet sein.
Die collatores sollen der pfarren oder kirchen
guter2) die, weme sie wollen, auszuthun sich selbst
nicht anmassen, sondern die altarmenner sollen
wegen der kirchen mit rath des collatoris oder
gerichtshalters solches zu thun macht haben und
ein jeder pfarherr die pfarecker selbst zutreiben
oder auszuthun unvorhindert sein.
Die altarmenner sollen jehrlichen in stedten
und dorfern in beisein des gerichtshalters und
pfarhers den pfarleuten ihre kirchenrechnung3)
thun und register daruber halten. Wurde hier-
innen was unrichtiges furfallen, das der gerichts-
halter und pfarherr einsehen haben, wo die pfarr-
leute mit bestellung der ecker, fuhren oder dienste
dem pfarher fur alters seint vorhaft gewest, das
soll ins visitationbuch, wie andere einkommen,
vorleibet werden.
Wo ein alter4) oder sonst gebrechlicher pfar-
herr unter unsern embtern zum ambte nicht mehr
duchtig musste abgesatzt werden, soll er nach ge-
legenheit in ein kloster zum freien tische befordert,
die armen witwen5) und kinder aber nach ihres
mannes tode etwa noch ein halbjahr uf der pfarre
gelassen werden und das die vicini pastores6) das
amt mitlerweile vorsorgen.
Von schuelen,
In allen stedten gross und kleinen und was
sonst flecken sein, sollen allenthalben schulen ge-
halten werden,
Und sollen unsere visitatores selbst in die
schulen gehen und sich erkundigen, was glauben
oder religion, auch geschicklichkeit zu lehren der
schulmeister und seine collegae, und ob sie in
ihrem ambt vleissig und unvordrossen seint,
Ob die schuel an lehr und disciplin, auch
mit dem gesang und andern rechtschaffen angericht,
und do etwas mangeln wurde, sollen unsere visi-
tatores dasselbe in gute richtigkeit bringen,
Und obwol die schuelmeister von einem rath
einer jeglichen stadt, wofern dieselben von den
ihren besoldet, mit zuthuung des pfarners an-
genommen und vorurlaubet werden mugen, do

1) Am Rande: Pfargüter sollen aller beschwerung
frei sein.
2) Am Rande: Kirchenguter.
3) Am Rande: Kirchen rechnung.
4) Am Rande: Alte und unvormugende pfarhern.
5) Am Rande: Der verstorbenen pfarhern witwen
und kinder sollen noch ½ jahr uf der pfarre gelassen
werden,
6) Am Rande: Vicini pastores sollen das ambt vor-
sorgen.

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