98. Ordnung eines ehrbaren raths und der ältesten zu Querfurt.
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streitigkeiten der Theologen veranlassten den Erzbischof von Magdeburg, im Jahre 1563 eine
neue Visitation zu veranstalten. Bei derselben fungirten als Visitatoren Peter Ulner, Abt zu
Kloster Berge, D. Siegfried Sack, Pastor in Magdeburg, D. Johann Olearius, Pastor in Halle,
Noa Freudemann, Superintendent in Querfurt, Barthol. Ude, fürstl. Rath, Heine Broesicke,
Hauptmann zu Querfurt. Diese Visitation von 1563 besonders betraf die zwischen Strigel und
Flacius ausgebrochenen Streitigkeiten über die Erbsünde, welche Streitigkeiten auch in Querfurt
Irrungen hervorgerufen hatten.
Aus des Rathes Kirchen- und Schul-Ordnung, also wohl der Jonas’schen Ordnung für
Halle, wurde ein Auszug angefertigt und die Prediger bei ihrer Einführung in das Amt darauf
verpflichtet. Dieser Auszug befindet sich im Staatsarchiv zu Magdeburg, Erzstift Magdeburg II,
XXIII, Religion pp. 24a. Neue Bezeichnung: Erzstift Magdeburg, Nr. 523. Er ist von
einer Hand des 16. Jahrhunderts geschrieben. Der Umschlag trägt die moderne Aufschrift :
„Ordnung eines ehrbaren raths und der ältesten zu Querfurt vom leben und wandel der pfar-
herrn kirchen- und schuldiener. Etwa in den Jahren 1580—1590 aus dem sogenannten schwarzen
buche geschrieben.“ Das „schwarze Buch“ konnte ich nicht ermitteln. Die Ordnung selbst
bringe ich erstmalig zum Abdruck. (Nr. 98.)
98. Ordnung eines ehrbaren raths und der ältesten
kirchen- und
[Aus Magdeburger Staatsarchiv, Erzstift Magdeburg II,
Abschrift
aus dem schwarzenbuche, so in privilegio gne-
digst, von herren zu herren, mit confirmiret
worden, nach des rats kirchen- und schulordnung
gesatzt, welches diaconis und schuldienern für
deren introduction ufn schatthause fürgelesen wird,
und sie demenach sich zuverhalten angeloben
müssen.
Ordnung eines erbaren rats und eltesten
zu Querfurt, vom leben und wandel der
pfarherrn, kirchen- und schuldiener.
Damit hinfüro, so viel immer müglich, schäd-
liche ergernüss allenthalben vorhütet, christliche
zucht und erbarkeit durch gottes gnade und segen
gepflanzet und erhalten werden möge, so will ein
rat und die eltesten, das der pfarrherr, kirchen-
und schuldiener, nicht alleine in der lehre rein
und richtig, auch in ihrem ambte treu und vleissig,
sondern auch in ihrem leben, und wandel sich in
worten, werken, geberden, kleidungen, und allen
andern erbarlich, gegen menniglich freundlich,
züchtig, bescheiden, und demütig und in summa
allenthalben und in allem christlich und also
vorhalten, das sie menniglichen, sonderlich ihren
pfarr- und schulkindern, kein anstos noch erger-
nüss geben, sondern dermassen mit guten exempeln
vorgehen, das die pfarkinder und sonsten mennig-
lich denselbigen mit lust und frucht seliglichen
und ohne ergernüss volgen möge,
Derowegen sie sich aller menschlichen uppig-
keit und volgenden vordachts vor allen dingen
zu Querfurt, vom leben und wandel der pfarrherrn,
schuldiener.
, XXIII, Religion pp. 24 a. Neue Bezeichnung: Nr. 523.]
hüten und, da sie noch frei, in den heiligen ehe-
stand begeben und sich in demselben in christ-
lichen frieden und einigkeit, der ganzen gemeinde
zum löblichem vorbilde, vorhalten, ihres ambts und
studirens vleissig abwarten, saufens, spielens, un-
vorsöhnlichen hass, zank, hader, unzucht, spaziren
gehen und ausreissens, auch anderer leichtfertig-
keit, wie auch der tabernen und schenkheuser
enthalten, und also menniglich zu vleissiger an-
hörung gottes worts und ofter empfahung des
hochwürdigen sacraments des leibes und blutes
Christi reizen. Daneben sollen sie unter-
einander sittlich und friedlich leben mit ihren
collegis, sich nicht in främbde händel mengen,
die nicht ihres berufs sein, nicht gezenke und
parteien unter den leuten anrichten, ihre pastores
und superattendenten in gebührlichen ehren halten,
in billichen sachen gehorsam sein, sie nicht bei
der gemeine verkleinern, nicht wider sie practiciren
oder rotten anrichten, die gewaldigen oder den
böbel nicht wider sie vorbittern oder vorhetzen,
der hoffnung, sie endlich müde zumachen, oder
gar auszubeissen.
Damit auch zwischen dem gemeinen manne
und den kirchendienern unterschied gehalten, und
einer vor dem andern in seinem stande auch
eüsserlich erkant werde, so sollen sich die kirchen-
und schuldiener hinfüro aller leichtfertigen, kurzen,
zerhackten, zerschnittenen kleidungen, mit vor-
bremung, und was dergleichen geschicht, genzlichen
enthalten. Sie sollen auch ihr weib und kind zu
gottes furcht, aller erbarkeit und zucht, sonder-
lich aber zur wahrhaftigen christlichen demuth
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streitigkeiten der Theologen veranlassten den Erzbischof von Magdeburg, im Jahre 1563 eine
neue Visitation zu veranstalten. Bei derselben fungirten als Visitatoren Peter Ulner, Abt zu
Kloster Berge, D. Siegfried Sack, Pastor in Magdeburg, D. Johann Olearius, Pastor in Halle,
Noa Freudemann, Superintendent in Querfurt, Barthol. Ude, fürstl. Rath, Heine Broesicke,
Hauptmann zu Querfurt. Diese Visitation von 1563 besonders betraf die zwischen Strigel und
Flacius ausgebrochenen Streitigkeiten über die Erbsünde, welche Streitigkeiten auch in Querfurt
Irrungen hervorgerufen hatten.
Aus des Rathes Kirchen- und Schul-Ordnung, also wohl der Jonas’schen Ordnung für
Halle, wurde ein Auszug angefertigt und die Prediger bei ihrer Einführung in das Amt darauf
verpflichtet. Dieser Auszug befindet sich im Staatsarchiv zu Magdeburg, Erzstift Magdeburg II,
XXIII, Religion pp. 24a. Neue Bezeichnung: Erzstift Magdeburg, Nr. 523. Er ist von
einer Hand des 16. Jahrhunderts geschrieben. Der Umschlag trägt die moderne Aufschrift :
„Ordnung eines ehrbaren raths und der ältesten zu Querfurt vom leben und wandel der pfar-
herrn kirchen- und schuldiener. Etwa in den Jahren 1580—1590 aus dem sogenannten schwarzen
buche geschrieben.“ Das „schwarze Buch“ konnte ich nicht ermitteln. Die Ordnung selbst
bringe ich erstmalig zum Abdruck. (Nr. 98.)
98. Ordnung eines ehrbaren raths und der ältesten
kirchen- und
[Aus Magdeburger Staatsarchiv, Erzstift Magdeburg II,
Abschrift
aus dem schwarzenbuche, so in privilegio gne-
digst, von herren zu herren, mit confirmiret
worden, nach des rats kirchen- und schulordnung
gesatzt, welches diaconis und schuldienern für
deren introduction ufn schatthause fürgelesen wird,
und sie demenach sich zuverhalten angeloben
müssen.
Ordnung eines erbaren rats und eltesten
zu Querfurt, vom leben und wandel der
pfarherrn, kirchen- und schuldiener.
Damit hinfüro, so viel immer müglich, schäd-
liche ergernüss allenthalben vorhütet, christliche
zucht und erbarkeit durch gottes gnade und segen
gepflanzet und erhalten werden möge, so will ein
rat und die eltesten, das der pfarrherr, kirchen-
und schuldiener, nicht alleine in der lehre rein
und richtig, auch in ihrem ambte treu und vleissig,
sondern auch in ihrem leben, und wandel sich in
worten, werken, geberden, kleidungen, und allen
andern erbarlich, gegen menniglich freundlich,
züchtig, bescheiden, und demütig und in summa
allenthalben und in allem christlich und also
vorhalten, das sie menniglichen, sonderlich ihren
pfarr- und schulkindern, kein anstos noch erger-
nüss geben, sondern dermassen mit guten exempeln
vorgehen, das die pfarkinder und sonsten mennig-
lich denselbigen mit lust und frucht seliglichen
und ohne ergernüss volgen möge,
Derowegen sie sich aller menschlichen uppig-
keit und volgenden vordachts vor allen dingen
zu Querfurt, vom leben und wandel der pfarrherrn,
schuldiener.
, XXIII, Religion pp. 24 a. Neue Bezeichnung: Nr. 523.]
hüten und, da sie noch frei, in den heiligen ehe-
stand begeben und sich in demselben in christ-
lichen frieden und einigkeit, der ganzen gemeinde
zum löblichem vorbilde, vorhalten, ihres ambts und
studirens vleissig abwarten, saufens, spielens, un-
vorsöhnlichen hass, zank, hader, unzucht, spaziren
gehen und ausreissens, auch anderer leichtfertig-
keit, wie auch der tabernen und schenkheuser
enthalten, und also menniglich zu vleissiger an-
hörung gottes worts und ofter empfahung des
hochwürdigen sacraments des leibes und blutes
Christi reizen. Daneben sollen sie unter-
einander sittlich und friedlich leben mit ihren
collegis, sich nicht in främbde händel mengen,
die nicht ihres berufs sein, nicht gezenke und
parteien unter den leuten anrichten, ihre pastores
und superattendenten in gebührlichen ehren halten,
in billichen sachen gehorsam sein, sie nicht bei
der gemeine verkleinern, nicht wider sie practiciren
oder rotten anrichten, die gewaldigen oder den
böbel nicht wider sie vorbittern oder vorhetzen,
der hoffnung, sie endlich müde zumachen, oder
gar auszubeissen.
Damit auch zwischen dem gemeinen manne
und den kirchendienern unterschied gehalten, und
einer vor dem andern in seinem stande auch
eüsserlich erkant werde, so sollen sich die kirchen-
und schuldiener hinfüro aller leichtfertigen, kurzen,
zerhackten, zerschnittenen kleidungen, mit vor-
bremung, und was dergleichen geschicht, genzlichen
enthalten. Sie sollen auch ihr weib und kind zu
gottes furcht, aller erbarkeit und zucht, sonder-
lich aber zur wahrhaftigen christlichen demuth