Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0478

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
464

Das Bisthum Halberstadt.

Aus den im Staatsarchiv zu Magdeburg unter Rep. 13, 848a (frühere Bezeichnung
Cop. 600) erhaltenen Visitationsakten, welche Nebe, der seine Quellen nirgends angiebt, offen-
bar auch benutzt hat, und den neuerdings in das Archiv abgegebenen und Kultusarchiv Nr. 2486
bezeichnten Stücken habe ich mir folgende Ordnungen notirt:
Für Halberstadt: 1. Eine Schul-Ordnung [Rep. 13, 848a, frühere Bezeichnung Cop.
600, Bl. 394 ff.]. 2. Eine „Ordnung auf die wirthschaften in der stadt Halberstadt“ [eodem
Bl. 415 ff.] Das ist eine Luxus-Polizei-Ordnung. 3. Verzeichniss, wie dem herrn pfarrherrn
in S. Johannis kirche von wegen der ganzen gemeinde das pfarramt befohlen wird [eodem
Bl. 507 ff.]. 4. Eine Altarmanns-Ordnung für die St. Johanniskirche [eodem Bl. 511 ff.] und
eine Armen-Ordnung [eodem Bl. 531 ff.]. 5. Eine weitere Schul-Ordnung [eodem Bl. 571 ff.].
Ich drucke Nr. 3 und 4 nach dem Magdeburger St.A. ab. Der Abdruck bei Nebe, a. a. O.
S. 46, 49, 50, 55, ist zum Theil nur ein Auszug, zum Theil nur eine freie Wiedergabe des Inhalts.
Für Ermsleben ist [eodem Bl. 207] eine Gottesdienst-Ordnung und [eodem Bl. 210 ff.]
eine lateinische Schul-Ordnung (Nebe S. 250) zu notiren. Für Cochstedt eine Gottesdienst-
Ordnung und eine Schul-Ordnung. (Der Abdruck von Nebe S. 167 ist nicht genau.) Für
Wegeleben eine Schul-Ordnung [eodem Bl. 282 ff.] (Nebe S. 176). Für Osterwieck eine Schul-
Ordnung [eodem Bl. 340 ff.] (Nebe giebt S. 102, 103 einen freien Auszug). Für Gröningen
eine Schul-Ordnung (s. Nebe S. 160). In Magdeburg, St.A. II, 848 finden sich weiter für
Ermsleben eine lateinische Schul-Ordnung und für Osterwieck eine Schul-Ordnung. In Magde-
burg, St.A., Cultusarchiv Nr. 2486, finden sich auch die bei Halberstadt Nr. 2 und 3 erwähnten
Ordnungen.
Ich drucke nur die Gottesdienst-Ordnungen für Ermsleben und für Cochstedt ab. Be-
züglich der Ordnungen der Stadt Aschersleben s. unter Aschersleben.
Das Mandat Sigismund’s über die Kirchendisciplin von 1562 erging auch für das Bis-
thum Halberstadt. S. unter Magdeburg.
II. Nach dem Tode Sigismund’s wählte das Domcapitel Heinrich Julius von Braun-
schweig zum Bischof (1566 —1613), während Magdeburg Joachim Friedrich von Brandenburg
zum Bischof erkor. In Folge dessen geht vom Jahre 1566 ab die kirchliche Entwickelung der
beiden Fürstenthümer getrennte Wege.
Heinrich Julius (geb. 15. October 1564) war bei der Postulation erst zwei Jahre alt; in
Folge dessen verwaltete das Capitel das Bisthum. Obwohl protestantisch erzogen, liess er sich
am 27. November 1578 die erste Tonsur ertheilen, was in protestantischen Kreisen grosses Auf-
sehen erregte, von den Meisten herb getadelt, von Andreae aber für ein Adiaphoron erklärt wurde.
Als er jedoch am 8. December 1578 das Bisthum übernahm, erklärte sein Vater, Herzog Julius,
dass die Augsburger Confession der Bekenntnissstand auch seines Sohnes sei.
Zur Förderung des Kirchenwesens diente auch diesem Bischofe die Visitation. Auf
einem Landtage zu Wegeleben, im December 1587, wurde die Visitation beschlossen. Am
8. August 1588 ertheilte der Bischof den Visitatoren eine Instruktion. Als Visitatoren waren
bestellt: Stiftshauptmann Heinrich von der Lühe, Hofprediger Mag. Heimbertus Oppechinus
in Wegeleben, Hofmeister Wiprecht von Tresskow, Erbkämmerer Christoph von Hoym, August
v. d. Asseburg, Matthias von Veltheim, Hans Gebhard von Hoym, Pfarrer Mag. Christ. Gunder-
mann zu Halberstadt, Pfarrer Mag. G. Zimmermann in Aschersleben.
Die Instruktion hat Nebe S. 17 ff. (ohne Angabe seiner Quelle) im Auszuge und bis-
weilen frei mitgetheilt. Da diese Instruktion die Richtschnur für die Weiterbildung des Kirchen-
rechtes im Halberstädtischen abgegeben hat, drucken wir sie nach dem Magdeburger Staats-
archiv vollständig ab. (Nr. 100.)
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften