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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0485

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100. Instruktion für die Visitation. Vom 8. August 1588.

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communion zuzulassen, soll er dasselbe mit gutem
rath thuen und damit also umbgehen, das ers aus
gottes wort habe zu verantworten, auf das darbei
keine unbesonnenheit oder motio affectus gespüret
werden möge.
Die eingeführte gewonheit wegen öffentlicher
abbitte im ganzen stifte, wie die alhier und zu
Halberstadt gebreuchlich ist, nemblich das man
in genere anzeige, das eine sünderin verhanden
so, die gemeine geergert. Die verechter der sacra-
ment, so innerhalb drei jahren zum nachtmahl des
herrn nicht gewesen, sollen ad sacramentum der
tauf nicht zugelassen, auch nach gelegenheit von
der obrigkeit mit verweisung oder sonsten ge-
straft, auch wo sie in unbussfertigkeit sterben, ohn
geleut und gesange begraben werden.
Die so gefattern bitten wollen, sollen dieselben
mit namen und zunamen dem pfarhern zuvor an-
zeigen. Da sich dan befünde, das unter denselben,
so nützlichen puncten unser religion zuwider ver-
handen, die gleichwol eines erbaren unstreflichen
lebens und kein gotteslesterer oder öffentliche
sacrament schender were, sondern unsere taufe
wie dieselbe verrichtet wird approbiren, sollen
dieselben von erwehnten pfarherrn, ohne sonder-
bare erhebliche ursache, von der taufe nicht ab-
gewiesen werden.
Numerus der gevattern gehöret zur policei-
ordnung bleibet billig bei deme, wie es itzo ver-
halten wird.
Imgleichen auch wie es mit denen, die in
totsünde ohne besserung sterben, da sie in vollerei
und balgen über den spiel ermordet, gehalten
werden soll, und wisse der pfarherr hierin sonder-
lich zu fahren und das ers zu verdammen nicht
alzuschnel sei.
In ban öffentlich zuerklären, soll kein pfar-
herr für sich selbst macht haben, sondern die
cognitio und erkantnüs unseren commissariis soll
mit unsern vorbewust und bewilligung vorher
gehen.
In ehesachen soll kein pfarherr zu sprechen
haben, sondern die sachen unsern verordenten
bevehligshabern loco officialis aufn peters hofe
zu Halberstadt zuweisen.
Ein pfarherr soll niemand frembdes, die ge-
laufen kommen, copuliren oder zusammen geben.
Das aufbieten in den kirchen, werde gehalten,
wie es hergebracht, und oben gemeldet ist. Das
auch allenthalben in stedten, flecken, und dörfern
verhütet und verboten werde, das an sontagen,
festen unter den göttlichen emptern kein zechen-
der, schenken, spielen, hantieren, schiessen, oder
dergleichen gelitten werde, hiervon sollen unsere
visitatores den gerichtshaltern mit unserm vor-
wissen bevehl thuen; das auch die feiertage über
ein jeder sich fleissig zur kirchen halten, und

unter der predigt sollen die pfarrleute nicht auf
dem kirchhofe oder andern plätzen spazieren,
das dis also an einem jeden ort geordnet und
darnach darüber gehalten werde.
Der 6. articul von der pfarr einkommen
und von kirchen gütern geistlichen
lehnen etc.
Die visitatores sollen sich auch allenthalben
erkundigen, wos der pfarherr item kustos für ein-
kommen habe.
Wie die pfarr gebauet sei, wie die kirche
gebauet sei?
Ob auch güter von der pfarr weggenommen
und bei andern sein, was für clenodia bei der
kirchen, was für jura oder briefliche urkunden
bei der kirchen,
Was für privilegia der kirchen, und weme
die verwahret werden,
Was in einer jeden kirchen und capellen in
stetten und dörfern für geistliche lehn sei?
Ob auch geistliche bruderschaften, caland?
Ob auch missbräuche dabei einreissen?
Was für vicarei bei der kirchen?
Item was für commenden ?
Was ihr einkommen?
Wer dieselben besitze?
Was für stipendia oder stiftung bei der kirchen ?
Ob er auch ein inventarium über solches
alles bei der kirchen halte ? etc.
Bei diesem articul sollen unsere visitatores
fleissige erkundigunge einnehmen und in eine
ordentliche unterschiedlich registratur bringen der
kirchen, pfarhern, custodien güter, liegende
gründe, zinsen, zehenden,
Item was für jura parochialia und acciden-
talia vom taufen, opfergelde, aufbieten, copulation,
introduction und begräbnüssen von alters sei ge-
geben worden.
Die registratur soll alsdan unsern stetten zu-
gestellet werden.
Es soll auch alles, was in der visitation der
gebür verrichtet etc., item was unrichtig ist stecken
blieben, umb mehrer nachrichtung willen in das
visitation buch verleibet werden.
Da auch von kirchen, pfarhern oder custodien
etwas an gütern, äckern, holz, wiesen, weiden,
zinsen, zehenden, oder sonsten entzogen, sollen
unsere visitatorn sich gründlich erkundigen, auf
was zeit und durch weme dasselbige geschehen,
damit wir der restitution halben darauf gebühr-
lich bevehl ergehen lassen mögen.
Da die pfarhern klagen, das ihnen die ein-
kommen, zehenden, zins ubelbezahlt werden, soll
den leuten alsbald auferlegt werden, das sie, was
sie schuldig sein, geben, und wo etwas mangelt,
 
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