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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0486

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472

Das Bisthum Halberstadt.

das der gerichtshalter an einem jeden orte dar-
über helfe und darob halte etc.
Der zehenter soll nicht nach dem geringsten
ausgeschobenen, sondern gleichförmig, wie es im
felde lieget, und vom zehender ausgezehlet den
pfarrer einzuführen, zugelassen werden,
Die pfarrheuser und custodien sollen die
pfarrleute zubauen schuldig sein, und auch alle-
zeit was an haupt gebeuden mangelhaftig wieder-
umb zu repariren, doch also das die pfarrer
solches nicht verwüsten, sondern erhalten etc.
Die pfarleute sollen umbs begräbnus willen
den kirchhof verwahren, das nicht das viehe
darauf laufe.
Das gras oder was sonst darauf wechst, soll
dem pfarner und custodi gehören, wie solches an
einem orte hergebracht, doch also das er sein
viehe nicht darauf treibe.
Wo eine pfarre zugeringe, das sich ein pfar-
ner nicht ernehren kan, sollen die visitatorn zwo
pfarren doch mit unsern wissen zusammen schlagen.
Die pfar güter sollen mit schatzungen oder
sonst mit anderer beschwerung ganz und gar ver-
schonet und hiervon frei gemacht werden.
Hette aber der pfarherr eigene güter, sollen
dieselben hiemit ungemeinet sein.
Die collatores der pfarren oder kirchen güter
sollen sich die , wem sie wollen auszuthuen, sich
selbst nicht anmassen, sondern die altar menner
sollen wegen der kirchen, mit rath des collatoris
oder gerichtshaltern, solches zuthuen macht haben,
und ein jeder pfarrer die pfarecker selbst zu-
treiben oder auszuthuen unverhindert sein.
Die altar menner sollen jährlich in stedten
in beisein des gerichtshalters und pfarhern den
pfarleuten eine kirchrechnung thuen und register
darüber halten, würde hierin etwas unrichtiges
für fallen, das der gerichtsherr und pfarrer ein-
sehen haben.
Wo die pfarleute mit bestellung der äcker
fuhren oder dienst dem pfarrer vor alters sein ver-
haftet gewesen, das soll ins visitation buch ver-
leibet werden.
Wo ein alter oder sonst gebrechlicher pfarrer,
unter unsern emptern zum ambte nicht mehr

tüchtig, müste abgesetzet werden, soll er nach
gelegenheit in ein kloster zum freien tisch be-
fordert, oder sonst versorget werden, die armen
witwen und kinder aber nach ihres mannes tode
sollen etwa noch ein halbjahr uf der pfarre ge-
lassen werden , und die vicini pastores das ambt
mitler weile versorgen.
Der siebende articul von schulen etc.
In allen stedten gross und kleinen, und was
sonsten flecken sein, sollen allenthalben schulen
gehalten werden, und sollen unsere visitatores
selbst in die schule gehen und sich erkundigen
was glauben oder religion, auch was geschicklich-
keit der schulmeister zu lehren, und seine collegae,
Ob sie in ihrem ampt auch fleissig und un-
verdrossen sein?
Ob die schule an lehre und disciplin, auch
mit den gesengen rechtschaffen angerichtet?
Und da etwas mangeln würde, sollen unsere
visitatores dasselbige in guter richtigkeit bringen.
Und obwohl die schulmeister von einem rath
in einer jeglichen stadt, wofern dieselben von den
ihren besoldet, mit zuziehung des pfarhers an-
genommen und verurlaubet werden mögen, so gleich
wohl ein schulmeister unechtig befunden, wollen
wir ihn abzuschaffen uns vorbehalten haben.
Es soll aber unsern verordenten visitatorn
gleichwol unverboten sein, sondern vielmehr hiemit
committirt und befohlen sein, ihrer discretion und
legalitet, auch der gelegenheit nach, in dieser
instruction nicht erwogen, und die visitatores be-
finden würden, das gleichwohl an gottes ehre und
der menschen heil und seligkeit, gelegen, sollen
sie solches an uns gelangen lassen, seind wir als-
dann in demselben auch christliche ordnung zu-
machen und billige verschaffung zu thun, in
gnaden gemeinet etc.
An deme allen volbringen unsere verordente
visitatorn unsere eigentliche meinung und seind
uns dieselbe in gnaden, damit wir ihnen gewogen,
sambt und sonders zuerkennen geneigt.
Geben zu Halberstadt, auf unserm petershofe
am achten augusti anno eintausend fünfhundert
acht und achtzig.
 
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