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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0487

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Aschersleben. 101. Christliche articul und bericht, wie es in der kirchen soll gehalten werden.

Städte und Ortschaften im Bisthum Halberstadt.
Aschersleben.
Hilfsmittel: Nebe, Die Kirchenvisitationen im Bisthum Halberstadt, in: Geschichts-
quellen der Provinz Sachsen, Bd. 12, S. 11; Strassburger, Die Reformation in Aschersleben,
in: Jahresbericht des Realgymnasiums zu Aschersleben. 1884.
Archive: Magdeburg, Staatsarchiv.
Aschersleben war, unbekümmert um die Verbote des Landesherrn, des Erzbischofs Albrecht,
selbstständig zur Reformirung geschritten. Als der katholische Pfarrer 1527 abdankte, berief
der Rath den Cantor Peter Lenz von Halle, nach dessen Tode 1531 Andreas Sachse,
und 1536 noch Georg Drosin als evangelische Prediger. Über die ersten kirchlichen Ein-
richtungen, welche sich Aschersleben wie die anderen Städte im Stifte autonom geben musste,
erhalten wir Kenntniss aus den Visitationsakten von 1562. [Aschersleben wurde schon in diesem
Jahre visitirt, während die Visitation im übrigen Stift Halberstadt erst 1564 stattfand.]
(Magdeburger Staatsarchiv A. 13, Nr. 847.) Hier erfahren wir z. B., dass der Gotteskasten
schon 1542 eingerichtet worden war und alle Sonntage in der Kirche nach der Nachmittags-
predigt Brot verabreicht wurde.
Über die Visitation von 1562 vgl. weiter auch Magdeburger Staatsarchiv, Halberstadt
II, 848. Über eine dortselbst 1564 überreichte Schul-Ordnung s. Magdeburger Staatsarchiv,
Repert. 13, 848a, frühere Bezeichnung Cop. 600, Bl. 177 ff.
Auf dem Wege selbstständiger Rechtsbildung schritt Aschersleben weiter und konnte
somit auf der Visitation von 1589 am 8. und 9. April den Visitatoren zwei förmliche Ordnungen
überreichen, nämlich: 1. „Christliche artikel und bericht, wie es in den kirchen zu Aschersleben
mit den pfarhern und kirchendienern allenthalben ordentlich soll gehalten werden“; 2. „Kirchen-
agenda, deren sich der rath mit dem ministerio verglichen anno 1575“. Dieselben sind bei
Nebe, a. a. O. S. 206 bezw. 200 (aber nicht wortgetreu) abgedruckt. Wir drucken sie erstmalig
genau nach den handschriftlichen Vorlagen im St.A. Magdeburg, Kultusarchiv Nr. 2486, Bl 26b ff.
bezw. A. 16, Nr. 113—Bl. 49, 62. (Nr. 101 und Nr. 102.)
Die ebendort Bl. 86 ff. ersichtliche lateinische Schul-Ordnung wird nicht abgedruckt.
Dieselbe ist bereits abgedruckt von J. D. Burckhardt im Ascherslebener Schulprogramm von
1829, S. 9 ff. Darnach bei Vormbaum, Evangelische Schul-Ordnungen 1, 639 ff. Dass der
Rath bei der Agende im Einverständnisse mit der Geistlichkeit handelte, ist selbstverständlich.
Mehr hat der Ausdruck „verglichen“ in formaler Hinsicht nicht zu bedeuten.
Eine lateinische Schul-Ordnung mag auch noch aus dieser Visitationszeit erwähnt
werden. Magdeburg, St.A., A. 16, Nr. 113, Bl. 86 ff.

101. Christliche articul und bericht, wie es in der kirchen zu Aschersleben mit den pfarherrn und kirchen-
dienern allenthalben ordentlich soll gehalten werden.
[Aus Magdeburg, St.A., Kultusarchiv gen. 2486, Bl. 26b ff.]

Von der wahl, beruf und annehmung
des pfarhern und diakon.
Wan der pfar - oder diakon ampt eins
vaciren und erledigt sein wurde, soll erstlich durch
die anwesende diener göttlichs worts in dieser
cristlichen gemein das volk nach danksagung, das
gott uns zum licht seines heiligen evangelii be-
rufen und getreue prediger gegeben hat, zur
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

fleissigen anrufung, das gott der almechtige einen
getreuen arbeiter in seine ernten dieser armen
gemein senden wolte, vermanet und angehalten
werden.
Folgends sollen alle drei rethe zusamen be-
scheiden und erfordert durch den regierenden
borgemeister jeglicher bei sein eiden und pflichten
mit zeitlichem guten nachdenken uf eine tüchtige,
gottfürchtige person, die guter gesunder reinen
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