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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0511

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Das Fürstenthum Anhalt.

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(unter Vorbehalt des Erbrechts bei Aussterben einer anderen Linie) Verzicht leistete, die
anderen vier noch lebenden Brüder das Land theilten. 1611 wurde dann aber auch für Augustus
eine Herrschaft, nämlich Plötzkau, errichtet, die aber nicht selbstständig war.
Das Weitere entfällt für unsere Aufgabe.
Cap. I. Die Anfänge der Reformation.
I. Der äussere Gang der Reformation war der folgende. Zur Reformationszeit regierten
in den Anhaltinischen Ländern zwei Linien. Die erste Linie, mit den Besitzungen an der Saale
(Cöthen, Ballenstedt, Sandersleben, Freckleben, Bernburg mit Coswig), war repräsentirt durch
den Fürsten Wolfgang. Fürst Wolfgang, bekanntlich einer der ersten Vorkämpfer und treuesten
Bekenner der neuen Lehre, führte dieselbe schon früh in seinen Landen ein. Vgl. Bekker,
in: Zeitschrift für Kirchengeschichte, 1901, S. 271 ff.; Bossert, in: Zeitschrift für kirchliche
Wissenschaft und kirchliches Leben, 1887, S. 351 ff. Vgl. auch unter Cöthen. Die wichtigsten
kirchenhistorischen Daten seiner Regierung sind in einem (offenbar bei Gelegenheit der späteren
Bekenntnissstreitigkeiten angefertigten) Concept zusammengestellt, welches im Sup.-Archiv Zerbst,
A. 28, Bl. 347 ff., auf bewahrt wird.
Am 25. Juni 1530 hatte Wolfgang mit anderen Fürsten die Augsburgische Confession
überreicht. In den Zeiten des Interims erklärte er, dass er lieber Land und Leute verlassen
wolle, ehe er diese Lehre dulde. Seine Haltung zum Interim erhellt auch aus einem interessanten
Schreiben des Fürsten an den Burggrafen zu Meissen (Heinrich IV. von Reuss-Plauen) über die
Einführung des Interims in den Anhaltischen Landen vom 11. Januar 1549. (Dasselbe ist
nach dem Original abgedruckt im Lobenstein’schen Intelligenzblatt 4 (1787), S. 1 ff.) In die
Reichsacht erklärt, verlor er thatsächlich Land und Leute und kehrte erst nach dem Passauer
Vertrage in die Heimath zurück.
Im Jahre 1561 schrieb Wolfgang dem Kurfürsten August von Sachsen, dass er bei dem
einmal zu Augsburg gethanen Glaubensbekenntnisse verbleiben wolle, und dass es eine Leicht-
fertigkeit sein würde, ein anderes Bekenntniss zu unterschreiben; bei der Landesabtretung vom
19. September 1562 liess er sich von seinen Vettern eine ausdrückliche Zusicherung betreffs der
Erhaltung des alten Bekenntnisses geben; 1563 liess er durch die „Gelehrten“ ein kurzes Concept
der Lehrartikel ausarbeiten, um dieselben dem Kaiser zu überreichen.
Weniger orientirt sind wir über die sonstigen kirchenrechtlichen Vorgänge aus seiner
Regierungszeit.
Von Regierungsmaassregeln Wolfgang’s sind vor allen Dingen diejenigen hervorzuheben,
durch welche er die finanzielle Lage der Kirchendiener und Lehrer beständig zu heben bemüht
war, so von 1545, von 1562. [Vgl. Hartung, Geschichte der Kirche zu St. Jacob in Cöthen.
S. 109 ff., 120 ff., 124 ff.] Abgesehen hiervon ist mir nur ein Rescript bekannt geworden,
welches er unter dem 3. October 1541, zusammen mit seinen Vettern der anderen Linie,
Johann, Georg und Joachim, an die Pfarrer ergehen liess, und welches wesentlich die Ein-
führung der Bibelübersetzung Luther’szum Inhalt hat. Wir drucken dieses Aktenstück hier
erstmalig aus dem Sup.-Archiv zu Zerbst, XXIX, Bl. 272b ff., ab. (Nr. 111.)
Der Superintendent Schlaginhaufen, welcher seit Ende des Jahres 1533 in den Landen
Wolfgang’s wirkte, war es, der auf energische Maassnahmen drang. Die vorgeschlagene Visi-
tation wurde vom Fürsten, wie es scheint, erst nach einigem Zögern genehmigt. Ihre genaue
Zeit steht nicht fest, aber da im Jahre 1534 auch in den anderen Theilen Anhalts visitirt wurde
und 1534 auch Verhandlungen wegen der Reformirung des Klosters Nienburg mit dem Abte
stattfanden, wobei Schlaginhaufen thätig war (vgl. Kawerau, Der Briefwechsel des Justus
Jonas, II, 353 ff.), so dürfen wir die Visitation wohl auch in das Jahr 1534 versetzen. Der
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.
 
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