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Das Fürstenthum Anhalt.
Diese Ordnung sei in vielen Fürstenthümern gebräuchlich und die Kirche Anhalts habe
billig stets auf Wittenberg und Leipzig diesfalls ein Auge gehabt und solle es noch haben;
er bitte, „man möge doch von dem fast allgemeinen haufen in ceremonien und kirchenordnung
sich nicht sondern“; solche Absonderung habe in der Kirche immer viel Unheil gebracht, so
könnten „auch schreckliche contentiones in articulo fidei aus errichtung neuer ceremonien sich
entspinnen.“ Die Geistlichen stimmten mit ihm — dem Superintendenten — überein.
Bernhard begnügte sich darauf mit einer Erneuerung und Verbesserung der Gottesdienst-
Ordnung Georg’s. Und, wie ich oben bereits in anderem Zusammenhange erwähnt habe, er
verständigte sich zunächst mit dem Bürgermeister und den Rathsmännern der Stadt Zerbst, und
diese letzteren ihrerseits darauf mit dem Superintendenten und den sonstigen Kirchendienern
der Stadt „solche ordnung hinfurt einmütiglich zu halten“.
Diese Kirchen-Ordnungvom 11. October 1568 finden wir im Original, auf Pergament
geschrieben und vom Fürsten eigenhändig unterschrieben im herzoglichen Staatsarchiv zu Zerbst,
Nr. 2512. Wir bringen dieselbe hiernach erstmalig zum Abdruck. (Nr. 124.) Sie ist für die
Stadt Zerbst bestimmt. Ob sie auch in anderen Gemeinden Eingang fand, ist unbekannt, aber
wohl anzunehmen.
Noch eine zweite Ordnung sei erwähnt: „Fürstlicher bevehl der kirchenlehn, stipendiaten
und des examens halben.“ Sie datirt vom 17. September 1565.
Diese Ordnung hat Fabricius in seine oft erwähnte Zusammenstellung der geltenden
Verordnungen aufgenommen (Zerbst, Superintendentur-Archiv, XXIX, Bl. 79 ff.) Dort liegt das
vom Landesherrn unterschriebene Original, zu welchem Fabricius den obigen Titel hinzu-
geschrieben hat. Darnach drucken wir sie erstmalig ab. (Nr. 123.)
Diese Verordnung wurde von Joachim Ernst unter dem Datum Dessau, den 8. Juli 1577,
und ein weiteres Mal unter dem Datum den 27. April 1584 durch Zuschrift an den Super-
intendenten Amling, die Bürgermeister und den Rathsmannen zu Zerbst erneut eingeschärft.
(Vgl. Zerbst, Superintendentur-Archiv, Nr. XXIX, Bl. 97, 97a.)
Die vernehmlichsten Gehülfen des Fürsten waren die Superintendenten Fabricius und
Ulrich. Fabricius hat unter diesem Landesherrn verschiedene Visitationen vorgenommen, die
wir oben im Zusammenhange bereits besprochen haben, und Visitations-Ordnungen erlassen.
Diese sind also auch mit auf Rechnung des Landesherrn zu setzen, der seine schützende und
billigende Hand über seinen Landessuperintendenten hielt. Übrigens wurden die grossen Visita-
tionen stets in Übereinstimmung mit den anderen Linien beschlossen. So die Visitation von 1561
von den Brüdern Joachim Ernst und Bernhard mit ihren Vettern Wolfgang und Joachim.
Sehr gut sind wir über die Visitation unterrichtet, welche im Jahre 1568 (ähnlich wie
im Zerbster Theil) Fürst Bernhard für seine Lande vornehmen liess. Ankündigungen der be-
vorstehenden Visitation an die Pfarrer der Gemeinden (Jessnitz, Raguhn, Pötnitz, Capelle,
Lausigk, Quellendorf, Reupzig, Mosigkau, Kühnau, Thurland), sowie an die adligen Familien
finden sich im Superintendentur-Archiv Dessau, I. Hauptabtheilung, 3. Unterabtheilung, Nr. 1.
Als Visitatoren bestellte Bernhard: Johann Gese, Pfarrer zu Dessau, Samuel Heinze,
Diacon,Hans Knoche und Christoph Medebach. Die Visitation begann Montag nach Cantate (17. Mai)
1568. Für die Visitation erliess der Fürst eine Instruktion. Dieselbe findet sich im Originale
vom Fürsten Warmsdorf, Montags nach Jubilate (10. Mai) 1568, unterschrieben und untersiegelt,
eodem loco Bl. 44 ff. Diese Instruktion ist eine wörtliche Wiederholung der Instruktion Joachim
Ernst’s von 1557. Sie enthält nur eine einzige sachliche Abweichung. Im Abschnitt „Von
verwarnung des volks und pfarrkinder“ wird Frist zur Besserung nicht bis Ostern, sondern bis
Pfingsten gegeben. Auch ein Bericht der Visitatoren über die von ihnen eingehaltene Ordnung
findet sich ebendort Bl. 40 ff. Ich hebe daraus hervor: Sie befehlen den Pfarrern „item den
catechismum mit vleiss zu treiben und sonderlich des sontags zur vesper die stunde darzu an-
Das Fürstenthum Anhalt.
Diese Ordnung sei in vielen Fürstenthümern gebräuchlich und die Kirche Anhalts habe
billig stets auf Wittenberg und Leipzig diesfalls ein Auge gehabt und solle es noch haben;
er bitte, „man möge doch von dem fast allgemeinen haufen in ceremonien und kirchenordnung
sich nicht sondern“; solche Absonderung habe in der Kirche immer viel Unheil gebracht, so
könnten „auch schreckliche contentiones in articulo fidei aus errichtung neuer ceremonien sich
entspinnen.“ Die Geistlichen stimmten mit ihm — dem Superintendenten — überein.
Bernhard begnügte sich darauf mit einer Erneuerung und Verbesserung der Gottesdienst-
Ordnung Georg’s. Und, wie ich oben bereits in anderem Zusammenhange erwähnt habe, er
verständigte sich zunächst mit dem Bürgermeister und den Rathsmännern der Stadt Zerbst, und
diese letzteren ihrerseits darauf mit dem Superintendenten und den sonstigen Kirchendienern
der Stadt „solche ordnung hinfurt einmütiglich zu halten“.
Diese Kirchen-Ordnungvom 11. October 1568 finden wir im Original, auf Pergament
geschrieben und vom Fürsten eigenhändig unterschrieben im herzoglichen Staatsarchiv zu Zerbst,
Nr. 2512. Wir bringen dieselbe hiernach erstmalig zum Abdruck. (Nr. 124.) Sie ist für die
Stadt Zerbst bestimmt. Ob sie auch in anderen Gemeinden Eingang fand, ist unbekannt, aber
wohl anzunehmen.
Noch eine zweite Ordnung sei erwähnt: „Fürstlicher bevehl der kirchenlehn, stipendiaten
und des examens halben.“ Sie datirt vom 17. September 1565.
Diese Ordnung hat Fabricius in seine oft erwähnte Zusammenstellung der geltenden
Verordnungen aufgenommen (Zerbst, Superintendentur-Archiv, XXIX, Bl. 79 ff.) Dort liegt das
vom Landesherrn unterschriebene Original, zu welchem Fabricius den obigen Titel hinzu-
geschrieben hat. Darnach drucken wir sie erstmalig ab. (Nr. 123.)
Diese Verordnung wurde von Joachim Ernst unter dem Datum Dessau, den 8. Juli 1577,
und ein weiteres Mal unter dem Datum den 27. April 1584 durch Zuschrift an den Super-
intendenten Amling, die Bürgermeister und den Rathsmannen zu Zerbst erneut eingeschärft.
(Vgl. Zerbst, Superintendentur-Archiv, Nr. XXIX, Bl. 97, 97a.)
Die vernehmlichsten Gehülfen des Fürsten waren die Superintendenten Fabricius und
Ulrich. Fabricius hat unter diesem Landesherrn verschiedene Visitationen vorgenommen, die
wir oben im Zusammenhange bereits besprochen haben, und Visitations-Ordnungen erlassen.
Diese sind also auch mit auf Rechnung des Landesherrn zu setzen, der seine schützende und
billigende Hand über seinen Landessuperintendenten hielt. Übrigens wurden die grossen Visita-
tionen stets in Übereinstimmung mit den anderen Linien beschlossen. So die Visitation von 1561
von den Brüdern Joachim Ernst und Bernhard mit ihren Vettern Wolfgang und Joachim.
Sehr gut sind wir über die Visitation unterrichtet, welche im Jahre 1568 (ähnlich wie
im Zerbster Theil) Fürst Bernhard für seine Lande vornehmen liess. Ankündigungen der be-
vorstehenden Visitation an die Pfarrer der Gemeinden (Jessnitz, Raguhn, Pötnitz, Capelle,
Lausigk, Quellendorf, Reupzig, Mosigkau, Kühnau, Thurland), sowie an die adligen Familien
finden sich im Superintendentur-Archiv Dessau, I. Hauptabtheilung, 3. Unterabtheilung, Nr. 1.
Als Visitatoren bestellte Bernhard: Johann Gese, Pfarrer zu Dessau, Samuel Heinze,
Diacon,Hans Knoche und Christoph Medebach. Die Visitation begann Montag nach Cantate (17. Mai)
1568. Für die Visitation erliess der Fürst eine Instruktion. Dieselbe findet sich im Originale
vom Fürsten Warmsdorf, Montags nach Jubilate (10. Mai) 1568, unterschrieben und untersiegelt,
eodem loco Bl. 44 ff. Diese Instruktion ist eine wörtliche Wiederholung der Instruktion Joachim
Ernst’s von 1557. Sie enthält nur eine einzige sachliche Abweichung. Im Abschnitt „Von
verwarnung des volks und pfarrkinder“ wird Frist zur Besserung nicht bis Ostern, sondern bis
Pfingsten gegeben. Auch ein Bericht der Visitatoren über die von ihnen eingehaltene Ordnung
findet sich ebendort Bl. 40 ff. Ich hebe daraus hervor: Sie befehlen den Pfarrern „item den
catechismum mit vleiss zu treiben und sonderlich des sontags zur vesper die stunde darzu an-