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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0551

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Das Fürstenthum Anhalt.

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10. Von der kirchen- und schuldiener, vocation und ordination. [Die Agende bringt
hier zuerst die Ordinatio ministrorum verbi, welche Rietschel, Luther und die Ordination,
Wittenberg 1883, Bl. 17, S. 12—15abgedruckt hat, bis zu den Worten „die unverwelklich
kron der ehren empfahen“, woran sich der Satz schliesst: Benedicat vobis dominus ut faciatis
fructum multum. Amen. Und dann folgt wörtlich die „Formula ordinationis latina, quae usur-
patur quando peregrini accedentes ordinationis petendae causa, germanicam linguam non
intelligunt“, welche Rietschel, a. a. O. S. 17 abgedruckt hat.]
11. Die Visitation. [Die Superintendenten oder, wenn deren Bezirke zu gross, die
deputirten Dekane sollen jedes Vierteljahr einmal ihre fratres versammeln und über Fragen des
Glaubens und der Lehre mit ihnen conferiren. Die Inspectores versammeln sich zu einer Synode.
Visitationen finden alle zwei Jahre statt. Die Visitatoren treten alle Jahre zweimal, in Zerbst
oder in Bernburg, zur Berathung und Begutachtung vorgelegter Fragen zusammen.]
12. Vom heiligen ehestand. Form der Copulation [diese bringen wir als offenbar das
geltende Recht wiedergebend zum Abdruck] (Nr. 132); hierauf folgt der „Einfältige unterricht
von verbotenen personen und graden“, welchen Georg von Anhalt für seine Merseburger Diöcese
publicirt hatte, mit einigen Änderungen. Ich habe diesen „Unterricht“ unter Merseburg, oben
S. 28 ff. unter Nr. 6 abgedruckt und dabei die Abweichungen der Anhalter Agende von 1599
in Anmerkungen wiedergegeben.
13. Von der armuth.
14. Von christlichen begrebnissen.
15. Forma etlicher, eusserlicher kirchengebete.
Es ist nicht zu leugnen, dass diese Agende in vieler Beziehung eine starke Annäherung
an die reformirte Kirche darstellt. So besonders in der Abendmahlslehre. Aber es ist doch die
Verpflichtung auf die augsburgische Confession und deren Apologie geblieben, der Schwerpunkt
auf das corpus doctrinae Philippicum gelegt; im Katechismus ist zwar die Zählung der Gebote
die reformirte, die Auslegung ist aber diejenige Luther’s geblieben; es ist also nicht der Heidel-
berger Katechismus eingeführt worden. Auffallend ist, wie wenig die pfälzische Agende direct
wörtlich benutzt ist (von ihren Collecten ist fast keine entnommen), und wie selbstständig die
Commission unter Benutzung der alten anhaltischen Vorlagen vorgegangen ist. Es stellt also
diese Agende einen durchaus selbstständigen, zwischen den lutherischen und reformirten Kirchen
vermittelnden Typus dar.
Es ist daher wohl verständlich, dass sie, als sie von Johann Georg seinem Bruder
Christian und dessen Theologen zu Amberg mitgetheilt wurde, diesen sehr wenig gefiel. Das
Gutachten der Amberger vom 25. Juni 1600 lautet stark absprechend und verlangt von den
Anhaltern, sie sollten sich deutlich erklären, ob sie lutherisch oder reformirt sein wollten; an
Stelle des veränderten Katechismus Luther’s sollten sie den Heidelberger einführen u. dgl. Zu
einem derartigen entschiedenen Schritte war man aber in Anhalt offenbar nicht entschlossen
und der Fürst liess deshalb die ganze Kirchenordnungs-Idee fallen; weder die Agende noch der
in ihr enthaltene Katechismus wurden publicirt. Der Fürst beliess es bei den oben erwähnten
Reformen und nur bezüglich eines einzigen Punktes vermag ich noch aus den Archiven eine
weitere Maassnahme des Fürsten festzustellen.
Es ist dies ein Rescript vom 17. Juni 1600, durch welches die Feste an einigen Wochen-
tagen, insbesondere der Johannistag, abgeschafft wurden. Der Befehl, welcher mit dem be-
stehenden abergläubischen Wesen und der nothwendigen Gleichförmigkeit motivirt wurde, erging
an Amling, der ihn an seine Pfarrer weiter expedirte. (Zerbst, Superintendentur-Archiv,
XXVIII, Bl. 107.)
Wie bereits erwähnt, wurde im Jahre 1603 das Land in vier Theile getheilt (Dessau,
Bernburg, Zerbst und Cöthen), aber erst 1606 gelangte die Theilung wirklich zur Durchführung.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II. 68
 
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