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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0592

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578

Das Fürstenthum Anhalt.

galli und fastnacht uf den amptern, und auf den
furwerkern der hofmeister das gekinde beisamm
behalten, ihm ein stuck aus den catechismo
Lutheri mit der auslegung furlesen, sontags und
fest aber sollen ihnen die evangelia aus der haus-
postilla Lutheri an des catechismi stat furgelesen
werden, und allezeit mit dem vater unser und abend-
segen beschlissen.
In den artikeln von der instit.
8. Wie der rath acht tage fur ihren abgange
volstendige abschriften ihrer jares rechnung nebenst

ein extract vorsigelt in der renterei unnachlessig
ein und ubersenden soll, vide ibid.
9. Die forma der eide vor den räthen ab-
zufordern und mit fleiss zu ubersehen.
10. Pfingstbiere und kirchmessen sollen ganz
abgeschafft sein.
11. Wie mit den stipendiis furst Wolfgangs
und fürst Bernhards aufn rathause gebaret werde.
Item nachforschung der kirchenrechnung in städten
und dörfern.

129. Instructio commissariorum in potestate executionis der vorgenommenen Visitation. Vom 21. Sept. 1588.
[Aus Zerbst, Superintendentur-Archiv, XXIX, Bl. 257. Vgl. oben S. 539.]

Christus.
Instructio
Unser von gottes gnaden Johanns Georgen,
fürsten zu Anhalt, grafen zu Ascanien, herrn zu
Zerbst und Bernburg etc. was gestalt in unser und
der hochgebornen fürsten, unsern freundlichen,
lieben, jüngern und unmündigen gebrüder fürsten-
thum, emtern, räthen und dörfern die ehren-
veste, ehrenhaftige unsere räthe und liebe getreuen,
Christoph von Hine, unser cammerer, Siegmund
von Lattorf, hauptman zu Lindau, Curd von Börstel,
hauptman zu Cöthen, Johan Troldenierer, cammer-
meister und Ulrich Keulich, stadtvoigt zu Bern-
burg, die würkliche execution der hiebevor im ab-
gelaufenen sieben und achtzigsten jahres gehaltenen
visitation nunmehr zu werk richten und .
an unserer als des regierenden landesürsten stat
beschaffen und anortnen sollen.
Nachdem weiland der hochgeborne fürst und
herr, herr Joachim Ernst, fürst zu Anhalt etc. unser
gnädiger geliebter herr und vater hochlöblicher
und christseliger gedächtnis durch den allmächtigen
gott von dieser betrübten welt abgefodert und in
die ewige ruhe und seligkeit aufgenommen und
uns als s. g. eltesten sohn die regierung des
ganzen fürstenthumbs von den keiserl. bestetigte
chur- und fürstl. vormunden mit gewisse mass auf-
getragen, haben wir bald im eingang unser regie-
rung vor nothwendig erachtet, eine allgemeine
visitation in allen unsern amtern, städten und
dörfern anzustellen, wie dan dieselbe den 9. mai
des abgewichenen sieben und achtzigsten jahres
glücklich in unserm ambt Ballenstädt angefangen
und volbracht, uns auch die geordneten visitatores
ihren schriftlichen bericht und relation ausführ-
lich gethan und übergeben, welches wir von ihnen
zu besondern gnaden vormerket, und, damit dis
angehabene werk seinen rechten nutz erreichen
möchte, ferner nach fleissiger christlicher erwegung
und reifer rathschlagung diese execution darauf

eingeordnet, wie unterschiedlich hernach folget.
Und erstlich ist jederman offenbar, das aller und
jeder obrigkeit fürnehmstes amt ist, dahin zu
sehen und zu trachten, das in ihren von gott ver-
liehenen und befohlenen landen und gebieten das
göttliche wort rein und unverfälschlich möge ge-
lehret und geprediget, auch demselben gemess
gelebet und gewandelt werde, darum wir auch
dieses als zum christlichen fundament billich voran-
setzen und wollen, das unsere hierzu verordnete
in einem jeden amt und stadt, ob die gerichte
uns oder dem rathe daselbst zukommen, sowohl
auch auf den dörfern, die superintendenten, pfarrer,
diaconos, rectores scholarum, collaboratores, auch
ingemein schulmeister und küster vor sich erfordern
und sie sampt und besonders ihres tragenden
amts erinnern sollen, das ein jeder respective in
wahrer gottes furcht dasselbige wolte wahrnehmen,
getreulich verrichten und daran frühe und spat
nichts vorseumen, in erwegung, was vor beschwere
verantwortung darauf stunde, welche nicht allein
uns, als dem landesfürsten und obrigkeit, sondern
auch gott im himmel dermaln eines thun und von
allen eine genaue rechenschaft geben musse. Solte
derohalben den superintendenten, pfarrern, diaconis
und allen andern kirchendienern hiermit von uns
ernstlichen auferleget sein, das sie ihren befohlenen
und vortrauten schäflein und pfarrkindern nichts
anders den gottes heilsames wort solten vortragen,
als die einige, rechte weide der seelen, die heilige
absolution allen bussfertigen mittheilen, die hoch-
würdigen heiligen sacramenta der taufe und abend-
mahls des herrn nach seiner einsetzung admini-
striren und reichen, die kranken und betrübten
oft besuchen und mit gottes wort trösten, zu-
förderst aber bei den sterbenden ihren eusersten
fleiss anwenden, in der letzten noth sie nicht vor-
lassen, damit ihre seelen dem einigen, rechten erz-
hirten, Jesu Christo in seine hände zu ihrer ewigen
seligkeit mugen überantwortet werden und darbei
wissen, do sie hieran durch ihre nachlässigkeit
 
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