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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0026

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Die Mark Brandenburg. Capitel II.

Die Verfassung nahm die übliche Entwicklung: Visitationen, Einsetzung von Super-
intendenten und Errichtung eines Consistorium. Ein Generalsuperintendent wurde in Cüstrin
eingesetzt und ihm zusammen mit der Regierung zu Cüstrin das Kirchenregiment übertragen.
Der Tod des Markgrafen unterbrach die weitere Ausgestaltung der Verfassung.
Seiner Wittwe Catharina von Braunschweig-Lüneburg hinterliess Markgraf Johann als
Wittwensitz das Fürstenthum Crossen, die Herrschaft Züllichau, Sommerfeld, Cottbus und Peitz.
Über die Thätigkeit der Markgräfin s. unter Herrschaft Beeskow und Stadt Crossen. Sie starb
am 16. März 1574. Damit fielen die Gebiete wieder mit den übrigen Landestheilen zusammen.

Capitel II. Die Regierungszeit des Markgrafen Joachim II.
I. Die Kirchenordnung von 1540.
Joachim II. verhielt sich zunächst schwankend und seine Stellung blieb unklar. Zwar
stand er nicht im Wege, wenn Adel (über die „Teltower Einigung“ vgl. Parisius im Jahr-
buch für Brandenburg. Kirchengeschichte I, 222 ff.) und Städte, wie Brandenburg, Frankfurt
a. O., Treuenbrietzen, Gardelegen, Drossen, Ruppin, Wriezen, Spandau, Berlin, Cöln a. Spree
(Müller, S. 176 ff.), sich der neuen Bewegung anschlossen, auch hinderte er den Bischof
zu Brandenburg nicht in seinen reformatorischen Bestrebungen, aber er selbst schwärmte
zunächst für die Idee, den kirchlichen Frieden im Reiche wieder herzustellen. Erst 1539 nahm
er eine endgültige Stellung zur Reformation. [Über die Frage, ob die erste Abendmahlsfeier in
Berlin oder Spandau stattfand vgl. Steinmüller, S. 63 ff'., ferner Holtze in Schriften des
Ver. f. die Gesch. Berlins 39 (1904), S. 12. Neuerdings bricht wieder eine Lanze für Spandau:
Parisius in Jahrb. für brandenburg. Kirchengeschichte 1 (1904). Ich verweise auf das
Schwanebeck'sche Hausbuch, in welchem der von seinem Vater mitgenommene v. Schwaneheck
als Augenzeuge beschreibt, wie sein Vater und die anderen Junker aus dem Teltow in der
Pfarrkirche zu Spandau am 1. Nov. 1539 „nach dem Vorgange des Kurfürsten“ das Abendmahl
vom Bischof Mathias empfangen haben. „Nach dem Vorgange“ ist allerdings mehrdeutig. Und
der Eintrag in das Hausbuch geschah erst nach 1571 (vgl. v. d. Hagen, Beschreibung der
Stadt Teltow. Berlin 1767)]. Schon im Sommer 1539 ging Joachim II. daran, durch eine
K.O. die Lehre zu befestigen. Nachdem ein Entwurf des Dechanten des Domstifts Cöln a. Spree,
Rupertus Elgersmann, auf Rath Melanchthon’s abgelehnt war, arbeiteten im Auftrage des Kur-
fürsten die Theologen Jacobus Stratner, Georg Buchholzer und Witzel (nicht Agricola, wie gegen
Mühler, Kawerau, Agricola, S. 235, zeigt) zu Berlin einen neuen Entwurf aus. Seidel in
seinen Bemerkungen 1658 bezeichnet Stratner als den Verfasser (Holtze in Schriften des Ver.
f. die Gesch. Berlins 39. 1904). Melanchthon wurde zur Begutachtung nach Berlin beschieden;
darauf wurde der Entwurf den Wittenbergern zur Begutachtung zugeschickt. Luther, Melanchthon
und Jonas antworteten billigend. Jonas schrieb am 5. Dez. 1539 (Briefwechsel des Justus Jonas ed.
Kawerau, Nr. 469): „Was da belangen thutt etliche wenig artikel vom heiligen sacrament zu
den kranken vber die gass zu tragen item die caeremonien am ostern und pfingstabend, wird
d. Doktor Martinus Lutherus e. c. f. g. ein bedenken schreiben, des wir mit ihm unterredt vnd
mit ihm eins sind . . .“ Das Schreiben Luthers: de Wette V, 232 ff.; Corp. Reform. III, 845 ff.
Im März 1540 wurde der Entwurf den Ständen zu Berlin vorgelegt und vom Adel, den Städten
und dem Bischof von Brandenburg angenommen. Hierauf wurde er mit einer vom Kurfürsten
eigenhändig verfassten Vorrede gedruckt als: „Kirchenordnung im Curfürstenthum der Marken
zu Brandenburg, wie man sich beide mit der Leer und Ceremonien halten soll. Berlin 1540.“
Als Quellen haben gedient: Die Brandenburg-Nürnberger K.O. von 1533, und der Unter-
richt der Visitatoren von 1528. Und zwar ist das Verhältniss zu den Quellen das Folgende:
 
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