Bischof. Generalsuperintendent. Consistorium. Consistorial-Ordnung. Sonstige Ordnungen.
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Agricola, 3. Andreas Musculus, 4. Christoph Cornerus, 5. Christoph Pelargus. Mit dem Tode
des letzteren 1633 hörte die Generalsuperintendentur auf.
Für die Altmark und Priegnitz wurde ein eigener Generalsuperintendent in dem
ersten Pfarrer der Hauptkirche zu Stendal bestellt. Dass aber die Aufhebung der Alt-
märkischen bezw. der Stendaler Sonderstellung beständig drohte, ergibt sich u. a. aus einem
Gesuche der Altmärkischen und Priegnitzischen Ritterschaft von 1596, ihrem Generalsuper-
intendenten Chemnitz die Ordination zu belassen und sie nicht an den Generalsuperintendenten
zu Frankfurt zu zediren (St.A. Berlin, Rep. 47. S. 2).
Die Neumark hatte von Kurfürst Johann 1540 einen besonderen Generalsuperintendenten
in Cüstrin erhalten; 1572 wurde die Stelle eingezogen und der Generalsuperintendent zu Frank-
furt verrichtete die Ordination auch für die Neumark.
Neben diesen Aufsichtsorganen trat aber auch in Brandenburg sehr bald das Con-
sistorium auf.
Zur Geschichte des Consistoriums vgl. Küster, Altes und neues Berlin. 3. Abtheilung,
S. 406 ff.; Müller, Reformation in der Mark u. s. w., S. 294-, v. Mühler, S. 60 ff.; Holtze
in Schriften des Ver. f. die Gesch. Berlins. 39 (1904), S. 22 ff.; auch St.A. Berlin 47. 4.
Die ersten Anfänge der Consistorial-Verfassung sind ziemlich unsichere und unklare,
dem allgemeinen Gange der Dinge in der Kurmark entsprechend. Die Seele des ganzen
Kirchenwesens war der Kurfürst. Dieser liess sich zunächst von dem evangelischen Bischof
von Brandenburg, dann von dem durch den Markgrafen Georg von Ansbach zur Verfügung
gestellten Stratner, dann von seinem Generalsuperintendenten Johann Agricola, genannt Eisleben
(von 1542—-1566), später von Andreas Musculus (1566—1581) berathen. Die Visitations-
Commissionen, die aus dem Generalsuperintendenten und aus Räthen bestanden, waren vorüber-
gehend wirksame landesherrliche Behörden. Das Bedürfniss nach einer ständigen Behörde,
insbesondere auch für die Ehesachen, trat gebieterisch hervor. Man behalf sich anfänglich so
gut es ging; die Visitatoren entschieden gelegentlich. Vgl. z. B. Altmärk. Verein, Jahresb. 15,
110. Die „Visitatoren“ berufen auch z. B. Pamonius aus Goldberg zum Professor der Poetik
an die Universität Frankfurt (Riedel I, -23, S. 473). In Stendal wurde ein Commissarius
für Ehesachen eingesetzt (s. den Visitations-Rezess für das Stendaler Domstift vom 16. Nov.
1540 unten), in Salzwedel der Propst (s. Abschied von 1541, vgl. Danneil, Kirchengesch.
von Salzwedel. Urkundenb., S. 77, 86). Aber das waren alles nur provisorische Notbehelfe.
Das Consistorium war nicht zu ersetzen. Das bewährte Vorbild war Wittenberg. Nach
diesem Muster richtete der Kurfürst zu Cöln eine Behörde ein, die wohl auch als Consistorium
bezeichnet wird, aber doch noch von einem wirklichen Consistorium im strengen Sinne des
Wortes durch Formierung, Umfang und Competenzen verschieden war. Daneben hat für die
Altmark eine Art Unterconsistorium seit etwa 1550 in Stendal bestanden (vgl. Bartsch in
Jahresb. des Altmärk. Vereins 15, 109, verbunden mit Götze, ebenda 14, 38 ff.; Riedel,
I, 5, 18). Über das Consistorium zu Stendal fanden Verhandlungen zwischen dem Kanzler
Weinlöben und den „Assessoren des geistlichen Consistorii“ zu Stendal statt, vgl. St.A. Berlin,
R. 47. S. 1; die nähere Darstellung kann hier nicht gegeben werden, sondern muss der Spezial-
forschung überlassen bleiben.
Kolde, 5, 225 ff., vgl. auch ebenda 12, 36 oben). Stratner wurden zugesagt: 300 fl., alle drei Jahre ein seidenes
Ehrenkleid, Pension 100 fl., ferner zu vererblichem Eigenthum ein Haus, drei Pfarrhufen; die Wittwe sollt 50 fl.
als Leibgedinge erhalten, jeder Sohn und jede Tochter bei der Ausstattung 200 fl. Stratner hat die Stellung
unter diesen günstigen Bedingungen angenommen und wohl auch angetreten. Aber als er zum zweiten Male in
die Mark reisen wollte, haben ihn die Markgrafen von Ansbach durch eine lebenslängliche Anstellung im Jahre
1539 gefesselt. Er ist in Ansbach in Markgräflichen Diensten gestorben.
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Agricola, 3. Andreas Musculus, 4. Christoph Cornerus, 5. Christoph Pelargus. Mit dem Tode
des letzteren 1633 hörte die Generalsuperintendentur auf.
Für die Altmark und Priegnitz wurde ein eigener Generalsuperintendent in dem
ersten Pfarrer der Hauptkirche zu Stendal bestellt. Dass aber die Aufhebung der Alt-
märkischen bezw. der Stendaler Sonderstellung beständig drohte, ergibt sich u. a. aus einem
Gesuche der Altmärkischen und Priegnitzischen Ritterschaft von 1596, ihrem Generalsuper-
intendenten Chemnitz die Ordination zu belassen und sie nicht an den Generalsuperintendenten
zu Frankfurt zu zediren (St.A. Berlin, Rep. 47. S. 2).
Die Neumark hatte von Kurfürst Johann 1540 einen besonderen Generalsuperintendenten
in Cüstrin erhalten; 1572 wurde die Stelle eingezogen und der Generalsuperintendent zu Frank-
furt verrichtete die Ordination auch für die Neumark.
Neben diesen Aufsichtsorganen trat aber auch in Brandenburg sehr bald das Con-
sistorium auf.
Zur Geschichte des Consistoriums vgl. Küster, Altes und neues Berlin. 3. Abtheilung,
S. 406 ff.; Müller, Reformation in der Mark u. s. w., S. 294-, v. Mühler, S. 60 ff.; Holtze
in Schriften des Ver. f. die Gesch. Berlins. 39 (1904), S. 22 ff.; auch St.A. Berlin 47. 4.
Die ersten Anfänge der Consistorial-Verfassung sind ziemlich unsichere und unklare,
dem allgemeinen Gange der Dinge in der Kurmark entsprechend. Die Seele des ganzen
Kirchenwesens war der Kurfürst. Dieser liess sich zunächst von dem evangelischen Bischof
von Brandenburg, dann von dem durch den Markgrafen Georg von Ansbach zur Verfügung
gestellten Stratner, dann von seinem Generalsuperintendenten Johann Agricola, genannt Eisleben
(von 1542—-1566), später von Andreas Musculus (1566—1581) berathen. Die Visitations-
Commissionen, die aus dem Generalsuperintendenten und aus Räthen bestanden, waren vorüber-
gehend wirksame landesherrliche Behörden. Das Bedürfniss nach einer ständigen Behörde,
insbesondere auch für die Ehesachen, trat gebieterisch hervor. Man behalf sich anfänglich so
gut es ging; die Visitatoren entschieden gelegentlich. Vgl. z. B. Altmärk. Verein, Jahresb. 15,
110. Die „Visitatoren“ berufen auch z. B. Pamonius aus Goldberg zum Professor der Poetik
an die Universität Frankfurt (Riedel I, -23, S. 473). In Stendal wurde ein Commissarius
für Ehesachen eingesetzt (s. den Visitations-Rezess für das Stendaler Domstift vom 16. Nov.
1540 unten), in Salzwedel der Propst (s. Abschied von 1541, vgl. Danneil, Kirchengesch.
von Salzwedel. Urkundenb., S. 77, 86). Aber das waren alles nur provisorische Notbehelfe.
Das Consistorium war nicht zu ersetzen. Das bewährte Vorbild war Wittenberg. Nach
diesem Muster richtete der Kurfürst zu Cöln eine Behörde ein, die wohl auch als Consistorium
bezeichnet wird, aber doch noch von einem wirklichen Consistorium im strengen Sinne des
Wortes durch Formierung, Umfang und Competenzen verschieden war. Daneben hat für die
Altmark eine Art Unterconsistorium seit etwa 1550 in Stendal bestanden (vgl. Bartsch in
Jahresb. des Altmärk. Vereins 15, 109, verbunden mit Götze, ebenda 14, 38 ff.; Riedel,
I, 5, 18). Über das Consistorium zu Stendal fanden Verhandlungen zwischen dem Kanzler
Weinlöben und den „Assessoren des geistlichen Consistorii“ zu Stendal statt, vgl. St.A. Berlin,
R. 47. S. 1; die nähere Darstellung kann hier nicht gegeben werden, sondern muss der Spezial-
forschung überlassen bleiben.
Kolde, 5, 225 ff., vgl. auch ebenda 12, 36 oben). Stratner wurden zugesagt: 300 fl., alle drei Jahre ein seidenes
Ehrenkleid, Pension 100 fl., ferner zu vererblichem Eigenthum ein Haus, drei Pfarrhufen; die Wittwe sollt 50 fl.
als Leibgedinge erhalten, jeder Sohn und jede Tochter bei der Ausstattung 200 fl. Stratner hat die Stellung
unter diesen günstigen Bedingungen angenommen und wohl auch angetreten. Aber als er zum zweiten Male in
die Mark reisen wollte, haben ihn die Markgrafen von Ansbach durch eine lebenslängliche Anstellung im Jahre
1539 gefesselt. Er ist in Ansbach in Markgräflichen Diensten gestorben.