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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0111

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der gebür nach dester bas zu richten, als wollen

Und anfenglichen meinen und wollen s.
churf. g., das kein pfarrherr in diesem dorfe . . .
geduldet oder einigen pfarrdienst zu thun, noch
zu dem einkommen der pfarren gestattet werden
Zum andern, wann der pfarrer also ordent-
lich in sein amt getreten, soll er sich neben dem
küster, hochgedachts unsers gnedigsten herrn
christlichen kirchenordnung allenthalben im pre-
digen , sacramentreichunge, kirchenceremonien,
kirchenkeidungen, an messgewand und chorröcken,
vorhalten, und wann er messe heldet, das hoch-
Zum dritten soll der pfarrer allhie an büchern
sonderlich haben und fleissig daraus lesen und
predigen: eine bibel deutsch und lateinisch, eine
hauspostilla doctoris Martini, catechismum Lutheri
gros und klein und die churfürstliche branden-
burgische kirchenordnung, und sich auch sonst der
visitatorn vorigen verordnung halten.
wirdig sacrament wie vor alters elevirn, auch
selbst sumiren und gebrauchen.
Zum vierten soll der pfarrer allhie den pfarr-
kindern alle sontage und feiertage des morgens
das evangelium predigen und zur vesperzeit ein
stück oder artikul aus dem catechismo aus der
kirchenordnung in der kirchen fürlesen und er-
kleren und sie also zu beten und gotts wort hören
fleissig vormahnen und unterrichten.
Zum fünften soll der pfarrer allhie die fest,
so im augst gefallen, nemlich Marie Magdalena,
Jacobi und Laurenti, auf den sontag legen, damit
die leute die ganze woche durch irer arbeit ge-
warten mügen. Aber die fest Visitationis Mariae,
Petri Pauli und Assumptionis Mariae soll er an
den tagen, daran sie gefallen, halten.
Zum sechsten, wann ein festtag gefellet auf
den wochenmarktag in der nechsten stadt, dahin
die leute allhie zum wochenmarkt zu fahren
pflegen, sollen sie desselbigen tags für dem amte
nicht, sondern erst auf den mittag ausfahren und
zuvor allhie von irem pfarrer gottes wort hören.
den tagen, daran sie gefallen, halten.
Zum siebenden, wo der pfarrer allhie wirdet
von einem pfarrer der nehist anligenden stadt
zum examen oder allda zu predigen gefordert, sol
er dahin kommen, damit seine geschickligkeit ge-
hört und er bewert bleibe.
zuvor allhie von irem pfarrer gottes wort hören.
Zum achten soll der pfarrer allhie kein par
ehevolks vertrauen, sie seind denn zuvor in seiner
pfarrkirchen dreimal aufgeboten. Oder da fremde
leute dahin kemen und wolten sich vertrauen
lassen, sie weren bekant oder unbekant, so sol er
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ehevolks vertrauen, sie seind denn zuvor in seiner
pfarrkirchen dreimal aufgeboten. Oder da fremde
leute dabin kemen und wolten sich vertrauen
lassen, sie weren bekant oder unbekant, so sol er

derselbigen keins vortrauen, sie brockten im dann
Zum neunten, wo dem pfarrern würden klagen
oder mengel fürfallen, die nicht für den dorfherrn
gehörten, oder alda böse strefliche laster ge-
schehen, soll ers hochgedachten unserm gnedigsten
herrn oder seiner churf. g. geistlichem gerichte
Zum zehenden soll der pfarrer allhie keine
leichtfertigkeit treiben, noch in krug zu biere
gehen, sondern soll daheim bleiben und studirn.
Desgleichen soll er auch keinen hart, noch kurze
kleider, sondern lange ehrliche kleider, wie sein
stand fordert, tragen und also der gemeine mit
feinem christlichen exempeln in lehre und leben
fürgehen.
einsehen geschehen.
Zum eilften soll der pfarrer gottes wort reine
und lauter sine affectibus predigen, die sünd in
gemein strafen und nicht dahin gericht sein, je-
mands aus hass, noch sonst öffentlich dergestalt
anzugreifen, das man verstehen könne, wen er
meine oder stichele, sondern da er jemands
einiger laster oder sünde verdechtig befünde und
dieselbigen gerne davon abwenden und zur busse
Zum zwölften soll auch der pfarrer allhie,
was er seinen ordinarien oder bischofe zuvor für
die procuration gegeben, wo ers im itzo nicht
mehr gibt, jerlich hinfüro ... zu unterhaltung
des geistlichen consistorii zu Cölln an der Sprew,
weil er des zu seinen und seiner pfarren sachen
zu schutz gebrauchen mus, geben. Gibt ers aber
dem bischofe, soll es dabei bleiben. Würde ers
aber zu rechter zeit nicht ausgeben, soll er duppelt
darum gepfandt werden.
etc. Et Pauli ad Timotheum, contra presbyte-
rum etc.
Zum dreizehenden, wo der pfarrgebeude
halben würden klagen oder mengel fürfallen und
der pfarrer könte sich mit den dorfherrn oder
pauren darum nicht vortragen, soll er solchs als-
dann hochgedachten unserm gnedigsten herrn oder
s. churf. g. assessorn des geistlichen consistorii zu
Cölln an der Sprew angeben und allda bericht
und befelich bitten.
aber zu rechter zeit nicht ausgeben, soll er duppelt
darum gepfandt werden.
Zum vierzehenden, wo die patronen den
pfarrer würden vorurlauben, so soll er darauf
nicht abziehen, sondern sich auf unsern gnedig-
sten herrn oder s. churf. g. consistorium zu
Cölln an der Sprew berufen und die sachen alldo,
s. cliurf. g. assessorn des geistlichen consistorii zu
Cölln an der Sprew angeben und allda bericht
und befelich bitten.
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pfarrer Aviirden vorurlauben, so soll er darauf
nicht abziehen, sondern sich auf unsern gnedig-
sten herrn oder s. churf. g. consistorium zu
Cölln an der Spireiv berufen und die sacken alldo,
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