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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0135

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Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

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haltung der predigen nichts gegeben oder ihnen
ihre unterhalt entzogen, des erfehrt man teglich
exempel.
Von den kirchen, iren einkommen und
gebeuden.
Die kirchen sollen zu gottes ehren wol ge-
zieret und dergestalt in beulichen wirden gehalten
und zugericht werden, das man gottes wort füg-
lich darinne predigen könne, und nicht dermassen
dach- oder baulos liegen, das beide, kirchendiener
und zuhörer, darein zu gehen scheu tragen, und
wo im gottshaus oder kasten soviel, davon es
geschehen könte, an vorrathe nicht verhanden,
soll der rath und obrigkeit samt der gemeine in
stedten und dörfern, darzu hülfe zu thun und die
kirche bauen zu lassen, schuldig sein.
Und sollen die geschlechte, gülden und ge-
werke, die kirchfenster und anders wie vor
alters bessern und halten, auch was sie hievor
an wachs und lichten jehrlich der kirchen gegeben,
das sollen sie nachmals den vorstehern derselbigen
alles bei meidung der pfandung entrichten.
Auf das auch die kirchen zu mehrerm gedei
und aufnehmen kommen mügen, so sollen die
gottshausleute in allen predigten und sonderlich
auf die vier zeiten und zu andern hohen festen
mit der tafel oder umtragung des seckleins die
gemeine almosen (darzu die pfarrer von der
canzel die leute mit fleisse vermahnen sollen) ein-
samlen, was sie bekommen, alsbalde im kasten
stecken und gleichergestalt, wie andere der kirchen
einkommen, berechnen.
Von kirchhöfen und begrebnussen.
Der christen verstorbene cörper sollen christ-
lich und ehrlich mit christlichen gesengen, da-
durch die menschen ihrer sterblichen und des
jüngsten gerichts, auch der frölichen auferstehung
der toten und des künftigen ewigen lebens er-
innert, begleitet und an orter, die unsere visita-
tores zu begrebnussen jedes orts zu verordenen
befelch haben, begraben und zur erden bestadtet
werden.
Und soll ein jeder, so der leiche folget, sein
ende, wie ungewisse es sei, dergestalt bedenken,
das er sich bessere und zu sterben allewege ge-
schickt mache, auch sein leben also anstelle, das
er nicht in dem stande, darinn er nicht gerne
sterben wolte, erfunden werde.
Darum die pfarrer und caplene auf der
freundschaft begeren, die leichpredigten thun, und
dieselber dahin richten sollen, das fürnehmlich
des trosts wider den tod und sterben, des jüngsten
gerichts, der heiligen auferstehung und des ewigen
lebens, darinne gedacht werde.

Und vor solche leichpredigt sol niemands
uber einen halben thaler zu geben verbunden sein,
doch soll einem jeden, sonderlich aber den ver-
mügenden frei stehen, ihres gefallens mehr zu
geben, und solchs sol dem pfarrer in jeder kirchen
folgen, es möchte dann der kranke in seinem
leben begeren, das der caplan oder prediger, der
ihn in seiner krankheit getröstet, die leichpredigt
thun solte, so sol der caplan dieselbe mit fleisse
bestellen und die gebühr, wie obstehet, dafür
empfahen.
Was aber den pfarrern, caplenen, schul-
meistern und küstern von den begrebnissen der
toten gebühret, in dem soll es wie vor alters ge-
halten oder durch unsere visitatores nach gelegen-
heit eines jeden orts dissfals verordnung gemacht
und gleichwol niemands zu hoch beschwert werden.
Und weil die kirchhöfe der verstorbenen
christen, so von Christo selig gemacht und am
jüngsten tage wider auferweckt werden sollen,
schlafheuser sein, sollen die kirchhöfe allewege
rein und zierlich gehalten werden, wie wir dann
den rethen in stedten, auch schulzen und ge-
meinen in dörfern, hiemit in ernste auflegen, das
sie dieselbigen allenthalben mit mauren, planken
oder andern guten zeunen, auch schranken und
thüren wol und mit fleisse allenthalben also ver-
machen , das keine schwein, kühe oder ander
viehe darauf kommen können, so soll auch in
stedten nicht gestattet werden, das darüber ge-
fahren oder mist, noch ander unflat, wie bishero
geschehen, dahin geschüttet werde.
Wir befehlen auch hiermit unsern landreitern,
das sie in ihren bereiten darauf sehen und, do
sie die kirchhöfe unbezeunet und baufellig be-
fünden , die nachbarn dieselben zu verwaren
warnen und, wo es nicht geschicht, die jedes orts
um( ein halb schock pfanden und strafen sollen.
Von den kirchvetern, vorstehern der
gemeinen kasten und hospitalen, auch
derselbigen einkommen, und wie die
zu conservirn und anzuwenden.
Es sollen in allen stedten und flecken, do es
in voriger visitation noch nicht geschehen, gotts-
kasten in die kirchen gesatzt und darein die ein-
kommen der geistlichen lehen, desgleichen almosen
und andere christliche milde gaben zu erhaltung
der kirchendiener und gebeude, auch zu der
armen notturft gesamlet werden.
Do aber die gemeine kasten, wie die tegliche
erfahrung gibt, mehr ab- dann zunehmen und
grossen mangel an der kirchendiener besoldung
und sonst gespüren wird, aus dem, das es zu
zeiten an fleissigen vorstehern mangelt und bis-
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