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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0136

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116 Die Kirchenordnungen.
weilen die einkommen und geistliche lehen aus
den kasten wider gezogen und ausgebeten werden
oder das etliche in bezalung des, so sie den
kirchen schuldig, seumig sein, auch wegen der
geschwinden zeiten und theurungen, weil der
armen leute, denen man daraus helfen mus, viel
werden; dessgleichen, das nunmehr niemands
darein bescheidet oder gibet, sollen die visitatores
mit besondern bedenken darzu trachten, die kasten
also zu bestellen, das nicht allein die erhaltung,
sondern auchbesserung derselben erfolgen möge,
und sollen demnach durch unsere visitatores bei
ihrerkirchen feine ehrliche, gottfürchtige, red-
liche und geschickte leute den kirchen und
kasten zum besten erwehlet werden, die von allen
einkommen und ausgaben richtige register halten
und davon rechenschaft thun können.
Nemlichen in stedten sollen zum wenigsten
vier personen, als einer des raths, zwene aus den
vier werken und einer von der gemeine dazu
verordent werden, Dieselbigen sollen die re-
gistraturn, welche in voriger gehaltener visitation
gestaltoder durch unsere visitatores nachmalsge-
macht werden möchten, für die hand nemen, die
ecker, wiesen, gerten, pechte, zinse, heuser und
anders, zu den kirchen, geistlichen lehenen,
messen und memorien gehörig, dessgleichen alle
andere einkommen und zugehörungen, so in die
kasten geschlagen und verordent, mit fleisse an
sich fordern und in kasten ziehen, und die
liegende gründe, so hoch sie immer können, son-
derlichen aber denen, so das meiste darum geben
wollen, der kirchen und dem kasten zum besten
austhun und vermieten; dessgleichen die einnahme
von den censiten mit fleisse mahnen und ein-
fordern , auch wenn hauptsummen abgeleget, und
was sie sonst uber die jehrliche besoldungen der
kirchendiener und gebeude eröbern, dasselbe von
stund auf widerkaufe, armen damit zu dienen,
auch der kirchen und kasten nutz zu schaffen,
mit vorwissen jedes, orts obrigkeit, rechtmessiger
weise anlegen.
Darnach sollen sie sonderlich gute achtung
geben , das keine hauptsummen vorkommen oder
dem kasten abhendig gemacht werden und da-
neben alle heuptverschreibungen der lehen, so in
den kasten geschlagen, ungeachtet, ob etliche
noch nicht darein gefallen weren, von den patronen,
collatorn, freundschaften oder besitzern derselbigen
lehen, ohne einichen ferrern verzug, do es all-
bereit nicht geschehen, fordern und in einer
sonderlichen laden wol verwahren, auch nicht ge-
statten, das die halter oder inhaber der unver-
ledigten lehen, die heuptsummen ohne irer, der
vorsteher, vorwissen abmahnen oder austhun,
sondern soll allewege mit ihrem rathe geschehen
und die siegel und briefe, so darüber auf-

Die Mark Brandenburg.
gerichtet und volnzogen, bei ihnen hinterleget
werden.
Und so balde die inhaber mit tode abgehen
und die lehen vollendt in die kasten verledigt
werden, sollen die vorsteher derselbigen ein-
kommen von stund in kasten ziehen und sich hier-
durch und sonst befleissigen, die kasten in vor-
rath zu bringen.
Den praelaten und vom adel sollen, die geist-
liche lehen, so ihrer collation und in derstedte
pfarrkirchenoder auch aufn dörfern gelegen sein,
vormüge hochgedachts unsers herrn vatern be-
willigung, fleissigen knaben ad studia zu con-
ferirn, frei bleiben. Doch sol gleich wol von denen
selbigen lehen jehrlich das gebührliche officianten-
gelt in die gemeine kasten erlegt werden, sinte-
mal es von alters hero; den priestern, so die altar
in die kirchen bestalt, gegeben werden.
Es sollen auch die vorsteher hinfüro keine
liegende gründe oder güter den kirchen zustendig,
ohne der patronen und unser visitatorn oder con-
sistorii rathe bewilligung und erlaubnus verkaufen,
noch sonst alienirn; und do es von inen concedirt
würde , so sollen doch die kaufsummen mit irem
rathe auf andere gewisse güter oder nutzungen
erblich oder widerkeuflich wider angelegt werden.
Dessgleichen sollen auch die vorsteher mit
fleisse sehen auf die hipothecirte gründe, dass die-
selbigen von den schuldigern nicht verkauft, zer-
theilet oder in ander wege dem kasten zu nach-
theil vereussert werden, viel weiniger sich von
den gewissen eingesetzten gründen, auf geringe
oder zuvor verpfendete güter oder aber auf un-
gewisse bürgen verweisen lassen.
Were auch von den kirchen, geistlichen
lehnen und zugehörigen einkommen des kastens
und hospitalen albereit etwas vorkomen oder ent-
wand , des sollen sie sich mit allem fleisse er-
kunden und alles wider dozu bringen, darzu inen
unser consistorium auf ihr ansuchen mit fleisse
verhelfen soll, wie dann unsere visitatores die-
jenigen, welche die geistliche güter ohn unsern
und unsers consistorii vorwissen an sich gezogen,
vor sich erfordern und per aggrauationem con-
scientiae zur restitution halten, und do sie da-
durch nicht zu vermügen, dem fiscal dieselbigen
durch gerichtlichen process, davon folgende con-
sistorialordnung meldet, dahin zu dringen, auf-
legen sollen.
Dessgleichen sollen sie die retardata und
officiatur von der praelaten und der vom adel oder
anderer geschlechte geistlichen lehnen, so in den
pfarrkirchen der stedte gelegen und nicht in die
kasten geschlagen sein, fleissig einfordern und,
wo sie es in der güte nicht erlangen können, bei
unserm consistorio um weiter einsehen ansuchen
und also nichts stecken lassen, in ansehung, das
 
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