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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0137

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Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

117

inen als christen gebührt und sie wegen ihres
amts pflichtig sein, der kirchen, kasten und der
armut mit allem treuem fleisse vorzustehen, auch
dasjenige, was dazu verordenet, zu rathe zu halten
und niemands, sonderlich aber denen, so zimlich
vermügens sein, was nachzulassen, sondern wo sie
milde oder gutwillig sein wollen, das sollen sie
von den ihren thun und ihnen nicht gunst mit
des kasten schaden machen.
Sie sollen auch treulich mit den einkommen
und ausgaben der hospitalen umgehen, auch die
armen leute darinne mit notturft versehen und
achtung darauf geben, das diejenigen, so leibs
schwacheit halben die kirchen zu besuchen ver-
hindert, gleichwol mit predigten und tröstungen
aus göttlichem worte, auch mit dem hochwirdigen
sacrament versorget werden, und so sie darinne
mangel spüren, die pfarrer und caplene in dem
fleissiger zu sein darum ansprechen.
Und auf das die gemeine kasten zunehmen
mögen, sollen die pfarrer und caplene die leute
von der canzel christlich vermahnen, das sie mit
einlegen im beutel und sonst durch testamenta
gott zu ehren und dankbarkeit vor sein heiliges
wort, auch den armen zu gute, den kasten mit
etwas, nach eines jeden vermügen, bedenken, be-
gaben und erhalten helfen wolten, mit anzeigung,
das der almechtige gott solchs sonder zweifel
zehenfacht vergelten und ihren erben das ubrige
segenen und mehren werde, wie Christus solchs
selbst verheist, und was also zu unterhaltung der
kirchendiener bescheiden und gegeben wird, soll
darzu an gewisse örter angelegt und gebraucht
werden.
So sollen auch die vorsteher nicht versaumen,
in kirchen den beutel umzutragen und zu unter-
haltung der armen in kasten damit zu samlen.
Dessgleichen wann begrebnussen geschehen,
sollen des verstorbenen freundschaft und die-
jenigen, so der leiche gefolgt, fein ordentlich zu
den kasten gehen und ein jeder darein nach seinem
vermügen sein almuss werfen und den armen
mildiglich mittheilen.
Und was also in kasten gefelt und zu der
armen notturft gesamlet wird, soll in beisein der
pfarrer alle acht tage einmal den armen und
dürftigen gegeben und nicht nach gunst ausgetheilt,
vielweniger davon heuptsummen gemacht oder auf
wucher gethan werden, auf das ein jeder, was
darinnen zulegen , nicht abscheu tragen, sondern
willig bleiben möge.
Und wo auch den vorstehern in stedten oder
flecken etliche hausarmen angegeben oder die sie
selbst erfahren würden, sollen sie denselbigen aus
den gemeinen kasten, so viel sich leiden wil,
auch hülfe erzeigen. Doch mit vorgehender
fleissiger erköndigung ihres wandels, narung und

arbeit, damit nicht faule, lessige und willige arme
leute aus den gemeinen beutel in müssiggang er-
nehret und dadurch den rechten nottürftigen
armen das brod aus dem maule entzogen werden
möge.
Was weiter aus dem vorrathe der gemeinen
kasten beschehen können oder solle, das werden
unsere visitatores nach gelegenheit und vermügen
desselbigen zu verordnen wissen.
Und sonderlich, wo sie in der visitation nach
gehaltener rechnung befunden, das sich das ver-
mügen des kastens dahin erstreckt, das den
dienern göttlichs worts die besoldung (do die
etwas zu geringe) füglich gebessert werden können,
sollen sie solches, so viel müglich und jedes orts
notturft ist, thun und nicht unterlassen, auf das
sich dester gelerter leute in unser lande und
stedte begeben, auch wegen, der geringen besoldung
nicht ursach haben von danne zu ziehen, sondern
viel mehr in unserm churfürstenthum bleiben,
sich darinne setzen und dadurch unsere lande
beide in geistlichen und weltlichen regimenten
zunemen mögen.
Und do dann die einkommen der gemeinen
kasten nicht alleine zur kirchen- und schuldienern
besoldung, sondern auch zu der kirchen und ho-
spitalen gebeude, und wo das ubrig, armen
kranken, burgern, widwen und waisen, und zu
aufhelfung gottfürchtiger eheleute, die ihre hand-
werke und narung mit gott und ehren gedenken
anzufahen, auch fürnemlich zu beforderung der
armen unvermügenen knaben, studia, auch der-
gleichen sachen und notturft mehr anzuwenden

von nöten.
Sollen diejenigen, denen solche verstreckung
geschihet, sich hinwiderum kegen die vorsteher
verpflichten, wo sie in der narung zunehmen
würden, solchs dem gemeinen kasten wider zu
erstatten, auf das andern folgig auch damit ge-
holfen werden möge.
Item, wann arme megde sein, die gute kund-
schaft haben, das sie ihren herrn treulich ge-
dienet, den sol daraus auch geholfen werden.
Hetten sie aber untreulich gedienet, sol ire armuth
in dem nicht angesehen, noch inen aus dem
kasten wess folgen.
Und zu verhütung allerlei verdachts sol kein
vorsteher die schlüssel zum vorrath des kastens
oder zu allen briefen und registern alleine haben,
sondern sollen die kasten mit dreien sonderlichen
schlössern verschlossen werden. Von denselbigen
schlüsseln einen soll haben der des raths, den
andern der aus der gemeine, den dritten schlüssel
sollen haben die beide verordenten der vier ge-
werke und sollen alle persönlich darbei sein, wann
gelt oder briefe in kasten zu legen oder daraus
zu nehmen sein, und wann sie gelt ausgeben oder
 
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