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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0138

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Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

ausleihen, soll es communicato consilio und mit
allerseits, auch des pfarrers, vorwissen geschehen.
Wann nun die vorsteher der kirchen, kasten
und hospitale also, wie obstehet, allenthalben mit
den sachen umgangen, auch alle und jede ein-
nahme und ausgabe mit treuen fleiss stückweise zu
register bracht, sollen sie dem rathe und pfarrern,
in beisein zweier personen aus den vierwerken
und zweien von der gemeine, jehrlich bestendige
rechnung thun, welche rechnung der rath und
pfarrer, auch einer von den gewerken oder ge-
meine versiegeln und bis auf unser visitatorn zu-
kunft wol verwart hinterlegen sollen, damit inen
gebührlicher bescheid davon gegeben werden
könne.
Sie sollen aber in expedirung solcher rech-
nung die unnöthige zerungen, weil die zu ringe-
rung der gemeinen kasten gereichen, meiden und
uber ein ortsthaler nicht verthun ; dann do es
geschehe, sollen sie die ubermassen zu bezalen
pflichtig sein.
Und auf das sich die vorsteher der mühe
alleine nicht zu beschweren, soll einer von den
vorstehern der kirchen, gemeinen kasten und
hospitale, so am lengsten darbei gewesen, allewege
ums fünfte jahr erlaubt und ein ander an seine
statt verordnet werden.
Auf den dörfern aber sollen etwann zwene
oder drei getreue personen aus der gemeine vor-
steher der kirchen wie vor alters sein, und die
sollen den dorfherrn, patronen, pfarrer, schulzen
und zween aus der gemeine die kirchenrechnung
jerlich richtig thun. Und wo was streitig oder
sonst irrungen verhanden, soll es der pfarrer oder
sonst jemands aus inen vermelden und solchs
semtlich in der güte entscheiden und beilegen.
Daneben sollen sie auch alsdann die kirchen-,
pfarr- und küstereigebeude, dessgleichen der-
selbigen inventaria, damit dieselbigen in wirden
gehalten und vermindert bleiben mögen, be-
sichtigen, oder do sie solchs nicht theten, soll der
mangel durch sie erstattet werden.
Es soll auch von den gottshausleuten oder
kirchvetern aufn dörfern ein deutsche biblia, haus-
postilla Lutheri, auch unsere christliche kirchen-
und diese consistorialordnung bei den kirchen
gezeuget und in der pfarren inventaria gezeichnet
und stets darbei gelassen werden.
Die vorsteher der kirchen auf den dörfern,
wo sie uber die nottürftige ausgaben was eröbern
könten, sollen sie oder die gemeine, ihrer gewon-
heit nach, davon nichts verzehren, sondern das-
selbe der kirchen zum besten austhun. Doch
sollen sie den collatorn oder junkern nichts leihen,
sie haben dann gnugsame schriftliche versiche-
rungen unter ihrem siegel von sich gegeben,
welche die vorsteher unserm consistorio zuvor, ehe

sie das gelt von sich thun, bringen und zeigen,
und do sie gnugsam von ihnen unterschreiben
lassen sollen. Do aber jemands inen bereit, was
abgeliegen, oder sonst aus dem gottshauskasten
genommen und wolte dasselbe nicht versichern,
sollen die vorsteher solchs bei unser schweren
strafe nicht verschweigen, sondern bei unserm
consistorio um gebührliche hülfe ansuchen.
Die gemeine auf den dörfern sollen auch die
gottshaushufen und ecker, so nicht um pacht aus-
gethan sein, pflügen, misten und einerden helfen
und das lohn von des allmechtigen, der ihre ecker
dajegen reichlich segenen wirdet, gewertig sein
oder auf der patronen messigung stehen, was ihnen
davon soll gegeben werden.
Von den stipendiaten und geistlichen
lehenen, wie es auf der visitatorn ver-
ordnung damit solle gehalten werden.
Als auch viel armer knaben und bürgers-
söhne gute ingenia haben und doch wegen ihrer
eltern oder freunde unvermügens ihre angefangen
studia deserirn müssen, ist es christlich und gut,
das man, soviel müglich, aus den gemeinen kasten,
wenn die kirchendiener mit ihren besoldungen
nottürftig versehen, etliche stipendia, davon die
unvermügenden von fünf jaren zu fünf jaren
studieren mügen, verordene, wie dann in etlichen
unsern stedten zum theil allbereit geschehen.
Weil uns aber fürkommen, das dieselbigen
stipendia einstheils aus gunst oder aber unfleissi-
gen, so mehr des spazierens, saufens und bulens,
dann des studierens gewarten, verliehen werden,
so sollen demnach die visitatores verordenen, das
solche beneficia niemands conferirt werden, es
seind dann dieselben unserm consistorio zuvor
praesentirt und von demselben, ob sie zum stu-
dieren geschickt und düchtig, examinirt.
Und wem also ein beneficium auf vorgehend
examen auf fünf jahr zum studio verliehen wirdet,
derselbe soll zum einkommen desselbigen nicht
ehe gestattet werden, er sei dann von unserm
gemeinen superintendenten auf jetzt gemelte prae-
sentation instituirt und habe sich verpflichtet, uns
oder derselbigen stadt, daraus im die hülfe zum
studio widerfehret, um gebührliche besoldung vor
andern zu dienen.
Gleichergestalt soll es auch mit den beneficien,
so die prelaten von der ritterschaft und vom adel
zu verleihen haben, gehalten und dieselben geist-
liche lehen einem ires geschlechts, der zum stu-
dieren geschickt, oder andern armen fleissigen
gesellen, von fünf jaren zu fünf jaren, zu fort-
setzung irer studien verliehen werden, damit die
armen ihres unvermügens halben ire studia zu
deserirn nicht ursache haben mögen und die
 
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