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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0143

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Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

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gottshausleuten gewehlet und sonst keiner ohne
des pfarrers willen angenommen, noch einge-
drungen werden, in ansehung, das sie bei ein-
ander sein und die kirchenemter semtlich be-
stellen müssen.
Und wann er also angenommen, sollen die
rethe in stedten und aufn dörfern die gemeine
ihn mit seinem gerethe auf iren unkosten zu
holen schuldig sein.
Darnach sollen die küster auf den dörfern
alle sontage nach mittage oder in der wochen
einmal, mit rath des pfarrers, den leuten, sonder-
lich aber den kindern und gesinde, den kleinen
catechismum lutheri, wie der von worte zu worte
begriffen und in unser kirchenordnung gedruckt,
unverandert fürlesen und beten lehren, auch nach
gelegenheit umher fragen, was sie daraus gelernt.
Dessgleichen sollen sie vor und nach verlesung
und repetierung des catechismi, ihnen dem jungen
volke gute christliche deutsche psalmen vorsingen
und lehren, und da filial vorhanden, sollen sie
solchs wechselsweise, einmal in den heuptpfarren,
das andermal in den filialn, also halten, domit
die jugend in allen dörfern dissfals nach notturft
unterwiesen und ja nicht verseumet werden möge.
In dem und sonst in seinem amte soll ein
jeder küster dem pfarrer gehorsam leisten, der
ihm auch darinne zu gebieten haben solle.
Würden aber die küster in iren kirchen-
diensten seumig, lessig, unfleissig und mutwillig,
oder darzu nicht düchtig befunden und sich in
dem des pfarrers befehlichs nicht verhalten oder
an seine strafe nicht kehren, sollen die pfarrer
solchs erstlich den patronen, schulzen und gotts-
hausleuten vermelden, das sie die zur besserung
vermanen. Da aber solches auch unhülflich,
sollen sie ihres diensts entsatzt und ander ge-
horsame und fleissige an ihre statt angenommen
werden.
Es sollen auch die küster alleine ihr kirchen-
amt bestellen und mit fleisse warten und die
junkern oder pfarrer inen uber das nicht zu
dienste zu gebieten haben, sie wolten dann den
küstern dafür lohnen oder sonst ihren willen
treffen, auf welchen fall sie gleichwol an ihrem
kirchenamte nichts verseumen sollen.
Es sollen aber die küster sich mit fleisse
vorsehen, das sie zwischen dem herrn und ge-
meine des dorfs und dem pfarrer keine meuterei
oder muthwillen, daraus verkleinerung des pfarrers
und verachtung der predigt, beichte und sacra-
ment zu folgen pfleget, erwecken oder erregen,
sondern allezeit freundlich, ehrerbietig und zu
friede und einigkeit gegen irem pfarrer geneigt
sein. Da aber anders vermerkt, sollen sie ob-
berührter massen ihres amts entsatzt und ander

fromme eingezogene diener an ihre statt ver-
ordent werden.
Schliesslich sollen die küster mit sondern
fleisse darauf sehen, das die pfarrer unserer
christlichen kirchen, auch dieser ordenung, treu-
lich in allen puncten nachkommen und, wo sie
solchs nicht theten, solchs uns, den patronen oder
unserm consistorio vermelden, auch sich derselbi-
gen ordnungen selbst also verhalten, alles bei
verlust und entsetzung ihres amts, auch unser
straf und ungnade.
Von des küsters wohnung und unter-
haltung.
Die küsterheuser, so vor alters gewesen, sollen
von dem amte nicht genommen, sondern allewege
zu behuf der küster, von den einwohnern der
dörfer, ohne der küster zuthun, gebauet, gebessert
und erhalten werden, auf das sie sonderliche ge-
wisse wohnungen, do sie im fall der noth zu
finden sein, haben mögen und sollen nicht bei
den junkern in iren heusern liegen oder den
junkern von den küsterheusern, als cosseten zu
dienen schuldig sein.
Und was die pfarrer und gottshausleute, dess-
gleichen die junkern und gemeine einwohner, den
küstern an gelde, korne, bratwürsten, eiern und
andern vor alters jehrlich gegeben oder zu ihrer
bessern unterhaltung verordent werden möchte,
das alles sollen sie ihm nachmals treulich, ohne
allen abbruch reichen und folgen lassen.
Von den schulen, auch schulmeistern
und ihren gesellen.
Weil die alten zu forderung der christlichen
religion gemeiniglich bei einer jeden kirchen in
stedten eine schule verordent und aufgerichtet, in
welcher die jugend und kinder, nachdem sie dem
herrn Christo durch die heilige taufe eingeleibet,
in guten künsten und dem catechismo, auch
wahren religion seind unterwiesen worden, ordnen
und wollen wir, das die obrigkeiten jedes orts
die schulen ordentlich und nottürftig bauen, auch
die pfarrer und prediger öffentlich verkündigen
und vermahnen sollen, das ein jeder seine kinder,
so balde sie nur alters halben, dozu tüglich in
die schulen, den gottlosen müssiggang zu ver-
meiden, schicken und die in gottesfurcht und guter
disciplin erziehen lassen sollen.
Und sollen die schulmeister und ihre ge-
hülfen nicht nach gunst, sondern wegen ihrer
geschickligkeit und tüglichen wandels, mit ge-
meinem einhelligem rathe und bewilligung der
pfarrer und rethe in stedten angenommen und
eingewiesen, auch keiner hierüber eingedrungen
werden.

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