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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0150

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130

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

sollen doch die nachbarn solches der obrigkeit
vermelden, auf das sie wegen ihres frevendlichen
ungehorsams, inhalts der rechte ex officio, gestraft
werden mögen.
Weil auch gottes wort den priestern und
geistlichen den ehestand zulest und derwegen den
geistlichen sowol als den weltlichen die hurerei
zu meiden, bei verlust des himelreichs, geboten,
so sollen die obrigkeiten der geistlichen con-
cubinen, die sie in stedten und stiften oder anders-
wo halten und dadurch manichem ehrlichen kinde
böse exempel und anleitungen geben, nachtrachten,
gefenglichen einziehen und auf gewohnliche ur-
pheiden des landes verweisen, auch die namen
der geistlichen, denen die unzüchtige weiber zu-
stehen, unserm consistorio zu schreiben, die sollen
sie mit entsetzung ihrer prebenden und geist-
licher digniteten oder sonst zu strafen haben.
Als auch ein uberaus greulicher missbrauch
an etlichen örtern in bewahrung der toden ein-
geführt worden, also, das sich eine grosse menge
volks oder lose rott in die heuser, do die ver-
storbene liegen, begeben, alda zwei oder drei
tonne bier aussaufen, und wann sie toll und voll
sein, alle bübereien, untugend und leichtfertig-
keiten treiben, und also die leute, so gnugsam
vorhin betrübet und kaum soviel haben, das sie
die begrebnussen ausrichten können, vollend be-
trüben, sollen derwegen die obrigkeiten solchs mit
ernste verbieten und uber zwei oder drei per-
sonen in die nachtwache bei den toten nicht
gestatten, die dann durch des verstorbenen freund-
schaft sonderlich dazu bestalt werden sollen, und
do sich jemands darüber aus eigen bewegen da-
hin verfügen würde, den sollen sie mit dem ge-
fengnus ein tag und nacht strafen.
Gleichergestalt sollen auch die ubermessige
gastungen und unnutze zehrung, so die freund-
schaft nach den begrebnussen in der verstorbenen
heuser treiben, hiemit genzlich abgethan sein, also
auch, wo einer sich darüber essens und trinkens
halben ungefordert dahin begeben wirdet, das
derselbe sechs thaler, als zwei dem gemeinen
kasten, zwei dem pfarrer und zwei dem rathe,
zur strafe geben oder darum gepfandet werden
solle.
Es seind auch die obrigkeiten schuldig und
pflichtig, ihre unterthanen mit ernste und ver-
mittelst der pfandung dahin zu weisen, das sie
den kirchen, kasten und dienern göttlichs worts,
auch den hospitalen, ihre gebührliche pechte,
zehend, zins, opfer oder vierzeiten pfenning und
anders, ohne betrug und vollkömlich zu rechter
zeit entrichten und geben, auch die gebeude der
kirchen, pfarren, schulen und küstereien auf-
richten und erhalten helfen.
Desgleichen gebühret einer jeden obrigkeit

auch, den vorstehern der kirchen, gemeinen kasten
und hospitale, auf siegel, briefe oder glaubhafte
register, vor allen andern gleubigern, zu den
heuptsummen und zinsen, ex officio, ohne lang-
weilig recht schleunig zu verhelfen, in ansehung,
das es zu vortsetzung göttlichs worts und zu er-
haltung der armen gereicht.
Es sollen auch die rethe in stedten alle
quartal im jahre zwene aus irem mittel und zwene
von der gemeinde verordnen, so die hospitale und
siechenheuser besichtigen und sich erkunden, wie
die arme leute darinn gespeiset und gewartet
werden. Und do mangel gespüret würde, sollen
sie mit den vorstehern der kasten und hospital
ernstlich daraus reden, den armen von dem, so
dazu verordent, ihre gebühr zu beschaffen und zu
verreichen.
Vor allen dingen aber sollen die obrigkeiten
gott in fleissigen ernste bitten und anrufen, das
er alle ihre und ihrer gemeinden und diener
handel, werke, rathschlege, geschefte und für-
nehmen, gnedig und seliglich, zu ehre seines
namens, regieren und führen wolle.
DE SYNODO.
Wo unter den gelerten in unserm churfürsten-
thum und landen zweifelhaftige artikel einfielen
und dieselben ohne vieler gelerter leute zusamen-
kunft nicht entscheiden werden könten oder aber
sonst die noth erforderte, das wichtiger sachen
halben alle geistlichen unsers churfürstenthums
zusammen bescheiden werden müssen, sollen
unsere visitatores dieselben an uns gelangen und
auf unser und derselben bedenken, mit rath unsers
gemeinen superintendenten, consistorialn und unser
universitet zu Frankfort an der Oder ein synodus
derhalben ausgeschrieben, gehalten, und darauf
die streitige puncte und sachen gebührlichen er-
ledigt und entscheiden werden.
Beschlus.
Schliesslichen sollen sich unser visitatores
erkunden, ob die verordenten pfarrer jedes orts
auch beschafft, das fürnemlich unser kirchen- und
diese ordnung gehalten, und dasjenige, was ihnen
in ihrem amte, wie obstehet, auferlegt, volzogen
haben; ob sie auch selbst desjenige halten und
wie sie leben, ob sie auch giften oder gaben
nehmen und dagegen die ungelarte pfarrer
schützen oder sonst befordern, und in summa,
weil sonst in unser christlichen kirchen- und dieser
ordnung, wie es in geistlichen sachen gehalten
werden und was ein jeder thun solle, gnugsam
und nottürftig versehen, so sollen unsere visita-
tores, als getreue inspectores und verordente auf-
 
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