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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0151

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Visitations - und Consistorialordnung von 1573.

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seher mit allem fleise acht geben, das solchs von
menniglich gehalten werde, dahin sich auch ihre
amt fürnemlich erstreckt und derwegen ohne noth
alles hieher zu repetiren.
Und welche kirchendiener und andere ob-
berührte unsere ordnungen uberschreiten und den-
selbigen nicht nachsetzen würden, die sollen sie
mit unserm vorwissen ires amts entsetzen und an
die örte weisen, do inen eigene ordnungen zu
machen und zu thun, was sie gelüstet, freistehet.
Dann wollen wir für unser person, das allem
ubel und ergernuss in unserm churfürstenthum
und landen mit höchstem fleisse gesteuret und ge-
wehret und dasselbe nach gelegenheit gestraft,
auch dagegen gottes ehre, furcht, brüderliche liebe
und einigkeit gepflanzet werden möge.
Consistorialordnung.
Weil alle ordnungen , so in gehaltner visita-
tion jedes orts gemacht und aufgerichtet, vergeb-
lich, wann darob auch nicht ernstlich gehalten
und wider die, welche dieselben verbrechen, zu
gebührlicher strafe procedirt wird, und die not-
turft auch sonst erfordert, das der ehesachen geist-
lichen und anderer hendel haben, die vor die geist-
lichen gerichte gehörig, unser consistorium gehalten
werde, als haben wir unsers in gott ruhenden
herrn vaters milder gedechtnus consistorialordnung
auch ubersehen, verbessern und unsern unter-
thanen zu gute sich zu jeder notturft darnach zu
richten, hierzu drucken lassen, welcher sich auch
die assessorn unsers consistorii allhie und ein
jeder, so darinne zu thun und sachen zu fordern
hat, gehorsamlich sollen verhalten.
Mit was personen das consistorium be -
satzt, auch wann und wo es gehalten
werden soll.
In diesem geistlichen consistorio sollen ge-
wöhnlichen sitzen vier oder fünf personen, dar-
unter fürnemlich unser generalsuperintendens, ein
assessor sein soll oder wen wir an seine statt in
seinem abwesen verordnen werden, und ob je
zu zeiten ein oder mehr personen wegen unserer
geschefte oder sonst mangeln würde, so sollen
doch zwei personen in keiner sachen diffinitive
sprechen. Darum auch die assessores in wichtigen
sachen etliche unserer cammergerichtsrethe, son-
derlich aber unsern canzler, so ofte es die noth
erfordert, zu sich ziehen und neben ihnen die
sachen und hendel nach gnugsamer verhör gütlich
vertragen oder vermüge dieser ordnung auf aller-
seits eingewandte schriftliche notturft, durch einen
rechtmessigen bescheid oder spruch, mit allem
treuen fleisse erledigen und expedirn sollen.

Die gerichte dieses consistorii sollen allewege
allhie zu Cöln an der Spree in unser rathstuben
die woche einmal und sonderlich am dinstage
gehalten und die sachen auf denselbigen gelegt
und bescheiden werden, es were dann, das die
mennige der hendel verhanden, alsdann mögen die
nidergesatzten den donnerstag auch dazu nehmen.
Weil wir auch ein sonderlich siegel zu diesem
consistorio verordent und machen lassen, soll das-
selbe siegel haben der eltiste assessor; und wann
derselbe in unsern gescheften oder sonst verreiset,
solchs einem andern assessorn verreichen und also
bei dem consistorio allwege lassen, auf das die sachen
und parth nicht aufgehalten, sondern ohne vergeb-
liche unkosten unseumlich gefördert werden mögen.
Zw diesem consistorio soll allwege ein nota-
rius gebraucht werden und, zu vermeiden allerlei
unrichtigketen, soll durch ihn ein ordentlich tag-
buch, darinnen die parth verzeichent, gehalten,
auch die vertrege oder abscheide von den assessorn
darein fleissig registrirt werden. Desgleichen soll
auch der notarius ein sonderlich copial aller und
jeder schreiben, so nomine consistorii ausgehen,
halten, auch die berichte, so in sachen ein-
kommen, in ein sonderlich buch heften, dieselbigen.
samt den acten und des geschwornen gerichtsboten
relation, item die executorial und strafen fleissig
registrirn und wol verwahren, damit man sich
darnach zu richten und nichts verkommen oder
widerwertiges ausgehen möge; und soll zu solcher
behuf der notarius einen fleissigen substituten
annemen, der im die acta copial und anders
fleissig halten helfen möge, auch, wann der
notarius in unsern gescheften oder sonst verreisen
würde, solchs indes bestellen und ihm auf sein
widerkunft richtigen bescheid davon geben könne.
Mit verhörung der zeugen und derselben aus-
sage, auch den gerichtsacten und dem urthelgelde
oder andern gefellen soll es der notarius, wie es
die cammergerichtsschreiber halten, und der nota-
rius consistorii und sonst niemands soll die zeugen
verhören, doch mögen die parth ihres gefallens
einen notarien adiungiren.
Wir haben auch aus erheblichen nothwendigen
ursachen einen fiscal verordent, der in unserm
namen ex officio in sachen davon hernach gesatzt,
procedirn solle.
So sollen auch die assessores einen gerichts-
boten annehmen und denselben dem consistorio
schweren lassen.
Wie die assessores, notarius, substitut,
fiscal und gerichtsbote schweren sollen.
Forma des eids, welchen die beisitzer schweren sollen.
Ich schwere, nachdem der churfürst zu
Brandenburg etc,., mein gnedigster herre, mich zu
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