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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0170

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150

Die Mark Brandenburg.

in unsern gerichten allerlei unrat der verlobnus
halben verfellet, also das menniger verzweifelter
bube oder leutebetrüger laufen kommen, freien
einen armen man seine tochter, schwester oder
magt ab, damit sie ein weinig gelds an sich
brengen, und nach geschehenen beilager die
armen weiber sitzen lassen und wieder davon
laufen, damit der bosheit mochte gewehret
werden, haben wir beschlossen, das keiner von
unsern underthanen etc. einem laufenden losen
buben verloben solle, er wisse denn zuvor guten
bescheid oder solliche kundschaft, das er eigent-
lich wisse, wo er daheim oder seine freundschaft
sitze, oder ob er auch zuvor bereit ein weib und
desgleichen* zu dem so soll auch nach alten ge-
brauche braut und breutigam dreimal zuvor uff
der canzel uffgepoten werden, ehe und zuvor das
beilager geschieht. Es sollen auch unsere under-
thanen verpflichtet sein, so er seine tochter etc.
vorloben will, ein jeder seinen junkherrn oder in
des abwesen dem pfarhern zuvor anzeigen, domit
alle ding fein ordentlich zugehe und der buberei
gesteuert werde.
4. Befinden wir auch, dass fast eine grosse
unordenung mit der kindtaufe gehalten werden,
also, das etliche ihre kinder acht oder vierzehen
tage oder noch lenger ungetauft liegen lassen.
Dorauf haben wir uns verglichen, das kein baur
sein kind uber drei tage ungetauft soll liegen
lassen, wer hieruber thut soll dem gemeinen
kasten drei thaler zur strafe verfallen sein. Item
es soll auch keiner zu einer kindtaufe uber zwo
tonnen bier schenken bei vormeidung eines thalers
zur strafe in gemeinen kasten.
5. Sollen keine zauberer, die sich christallen -
kieken, wahrsagen, segens understanden, vor- j
schwiegen werden, sondern der pfarher und
schulze sollens den junkern anzeigen, die sollen !
aufs hertiste gestraft und in gerichte nicht gelitten
werden.
6. Das greuliche fluchen, schweren und do
gottes namen mit gelestert wurde, soll ernstlich
verpoten sein und die sich dessen nicht ent-
halten , sollen auch fünf groschen dem gemeinen
kasten geben und auch von der obrigkeit strafe
gewertig sein.
7. Soll auch das unzuchtige leben und wesen
ernstlich verpoten sein, kein gemeine weib ge-
duldet, auch die unehelich zusammen liegen, durch
den schulzen den junkhern vermeldet werden, die
wollen dieselben strafen, auch aus den gerichten |
weisen. Und do einer eine magd wurde schwechen
oder unehren, derselbig soll in den gemeinen

gefellen zwanzig gulden strafe geben und die
magd zehn gulden.
8. Damit ein fleissigs aufsehen geschege auf
die ungehorsamen und die strafen auch treulich
eingebracht werden, so soll zu den alterleuten
noch einer von der gemeine darzu erwehlet
werden, die die strafe einfordern und dieselbigen
in den gemeinen kasten legen. Do auch etliche die
strafe nicht wolten erlegen, das sollen dieselben
stets vor gerichte vormelden , so sollens die ein-
bringen und dozu auch vom gerichte gebusset
werden.
9. So auch alterleute und derselbige, so von
der gemeine dazu verordnet, die strafe nicht
fordern oder das verschweigen, so sollen die auch
fünf groschen in den gemeinen kasten legen und
auch von der obrigkeit gestrafet werden.
10. Sollen auch die kirchhöfe vermacht
werden, das kein vieh darauf kommen kan, und
so ofte das vieh darauf befunden, soll derselbige,
dem er gehort, fünf groschen in gemeinen kasten
legen.
11. Sollen zu vorstehern der kirchen oder
alterleuten gute fromme leute erwehlet werden
und die dazu duchtig und fleissig, sollen alle jahr
nicht abgesetzt werden, sondern eine zeitlang da-
bei pleiben, die sollen auch jehrlich den junkhern,
dem pfarhern und schulzen, auch zweene von der
gemeine von einnahme und ausgabe rechenschaft
thuen, vermoge der churf. ordnung. Und die in
der kirchen schuldig sein, sollen dasselbige, so
ofte man rechnet, vierzehn tage darnach der
kirche zahlen. Es sollen auch die kirchenleute
dorauf verdacht sein und befordern, das die kirche
stets in guten dacken und facken gehalten werde.
Desgleichen auch den pfarherrn und küster ihre
gebuer zu rechter zeit erlegen. Die aber hiran
seumig befunden, sollen sollichs doppelt zu be-
zahlen pflichtig sein.
12. Wenn an pfarren, kirchen und küstereien
zu bauen nötig, sollen die ackerleute mit der
fuhre und die cossaten mit der handarbeit dazu
helfen und welcher sich dessen wird weigern,
so soll der ackerman dem gemeinen kasten einen
halben und ein cotsass einen ortsgulden geben und
der gemeine eine tonne bier vorfallen sein. Des-
gleichen sollen sie auch derselbigen strafe ver-
fallen sein, wenn sie in gemeinen wegen nicht
helfen werden, wens ihnen angekundigt wirt. Es
sollen aber die pfarhern die pfarheuser in guten
dachen und fachen halten.
[Das Weitere gehört nicht hierher.]
 
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