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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0182

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162

Die Mark Brandenburg.

gersten vor holzgeld und alles. Dazu hat ein
jeder caplan zwei g'anze brauen bier frei, ohne
erlegung der bier zinse zu thun. Weil auch die
3 capläne zu St. Nicolaus das dorf Stralo mit zu
curiren bewilliget, sollen ihnen die einkommen
und deren gefalle dahero auch folgen und gleich
theilen. So sollen auch die accidentia von ein-
leutung der bräute und sechswöcherin item von
der taufe und begräbnissen den fünf caplänen in
den kirchen alhie zu gleichen theile oder eine
woche um die andere folgen und keiner unter
ihnen einigen vortheil disfals haben.
Und soll sich der probst nebst denen caplänen
hochgedachtes unsers gnädigsten herrn christ-
licher kirchen und visitationordnung in allen
articuln und punkten gänzlich vorhalten und ihres
amts in predigen, taufen, beichtsitzen, sacrament-
reichen, besuchung der kranken und armen ge-
treulich warten und bestellen und der probst sich
dessen, wie bisher geschehen, selbst zu thun nicht
äussern und sonderlich sollen sie sich der un-
gewöhnlichen art des predigens, dadurch sie die
kirche, sonderlich zu St. Nicolaus, weil die zu-
hörer die nicht verstehen und daraus was fassen
können, wüste machen, enthalten, und davon
zwischen dies und Johannis Baptistse schierst
gänzlich abstehen und sich der probst nebst allen
caplänen inhalts hochgedachtes unsers gnädigsten
herrn visitationordnung befleissigen, die scripta
doct. Lutheri fleissig zu lesen, daraus etwas ge-
wisses zu proponiren, die predigten zu distribuiren
und ein stück nach dem andern ordentlich und
deutlich erklären, auch im beschluss der predigten
fein kurz zu repetiren. Dagegen aber sich der
andern alten und neuen verdächtigen scripta,
daraus sie ihre predigten colligiren, müssig gehen,
desgleichen der leichtfertigen reden und historien,
die doch mehr ärgern, denn bauen, aufm predigt-
stuhl meiden, auch sich sonstens in hochzeiten
und gastereien des saufens, zankens und ärger-
lichen fürnehmens äusern, mit der endlichen ver-
warnung, da sie sich dessen also, wie obstehet,
nicht verhalten würden, dass mit verurlaubung
wieder sie getrachtet werden solle, in ansehung,
dass die gemeine mit predigern, davon sie gottes
wort fassen können, versehen werde, zum höchsten
gelegen. Damit auch hochgedachtes unsers gnädig-
sten herrn publicirten kirchen und visitations-
ordnung von den benachbarten pfarrern, so all hier
auf der berlinischen seite visitiret worden, endlich
möge nachgekommen, auch sonsten wiederwärtige
lehre und secten nicht einschleichen mögen, thun j
die visitatorn den probst alhie zum inspectorn
verordnen und ihm auflegen, dass er darauf in- j
halts der visitationordnung fleissig sehe und das
ungebührliche abwenden und verhüten helfe.

Von denen küstern.
Eines jeden küsters besoldung soll jährlich
sein 16 fl. und 1 wispel roggen. Sollen dero-
wegen ihr amt getreulich bestellen, den caplänen
sowohl als dem probste im kirchenregiment ge-
horsam sein, auch vermöge der visitationordnung
von dem probste und rath zugleich angenommen
und verurlaubet werden.
Von denen pulsanten.
Den pulsanten sollen jährlich in St. Nicolaus
kirchen 10 fl. und in Marienkirche 8 fl. zur be-
soldung folgen, darum sollen sie auch allewege
mit den grossen glocken, so ofte in der wochen
in den pfarrkirchen geprediget soll werden, lauten:
und wann eine leiche vorhanden und sie mit der
grossen glocke lauten, soll ihnen die alte gebühr
erfolgen, wann sie aber mit den gemeinen glocken
lauten, soll ihnen vom ehrbaren rathe ein ge-
wisses vor andern werden, und darüber nichts zu
fordern haben, noch die leute bei verlust des
dienstes beschweren, wie bishero geschehen und
den visitatorn berichtet worden.
Von denen organisten.
Des organisten zu St. Nicolaus besoldung ist
70 fl. und 1 wispel roggen, darin das holzgeld
und der Britzken testament gerechnet und will
e. e. rath ihme auch 1 wispel roggen wegen der
orgel im grauen closter geben, ihm dazu aus dem
gemeinen kasten noch ein halber wispel gerst,
das er in closter desto fleissiger, weil die schule
dahin geleget, aufwarten solle, folgen.
Der organiste zu St. Marien soll jährlich zur
besoldung haben 50 fl. 1 wispel roggen, 1 wispel
gerste vor holz und alles, und sollen beide
organisten desto fleissiger auf die orgel achtung
geben, dass dieselbe nicht schadhaft werden möge
und dieselbe mit ihren fleisse so viel möglich
bessern.
Von denen calcanten.
Den calcanten zu St. Nicolaus soll jährlich
10 fl. gegeben werden, dafür sollen sie die bälge
zu der orgel in das graue closter treten und nichts
versäumen.
Die calcanten zu Marien aber sollen hinfüro
7 fl. zur jährlichen besoldung haben und desto
fleissiger sein. Welch abgesetzte besoldung auf
Johannis Baptiste schierst erstlich angefangen
und folglich von quartalen zu quartalen den
kirchendienern zu rechter zeit und unverzüchlich
von den vorstehern entrichtet werden sollen.
 
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