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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0186

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166

Die Mark Brandenburg.

dechant in thumb, M. Peter Wittenburgdaselbst,
ehrn Johann Rhoden, caplan zu Marien, D. Fleckern,
doct. Neumannen, doct. Schleitzern, M. Thomas
Hüfenern, Johann Eisleben, bürgermeistern und
Erhard Heyden, desgleichen die regierende beide
bürgermeistere, zweene des raths und zween aus
den gewerken und gemeine, so tüchtig dazu sein,
hiemit dazu verordnen: weichergestalt es auch
mit den examinibus, disputationen und declama-
tionibus gehalten, auch durch die inspectores
darauf und auf die ganze schulordnung gesehen
werden soll.
Von den jungfernschulen.
Als auch hochgedachter unser gnädigster herr
in sr. churfl. gnaden visitationordnung von den
jungferschulen dieselbe in sr. churfl. gnaden
städten anzurichten, meldung und befehl gethan;
sollen allhier zwei jungferschulen, als eine in
St. Nic. und die andere in Marien schule ge-
halten, und die schulmeisterin auch darinn freie
wohnung haben und von e. e. rathe mit etliche
fuder holz aus gemeiner stadtheide versehen
werden. Damit aber der armen so wohl als der
reichen töchter zur gottesfurcht, zucht und ehr-
barkeit erzogen und mit dem pretio nicht über-
setzet werden mögen, soll von jeden mägdlein
des vierteljahres etwa eines ortsthalers oder
weniger nach eines jeden vermögen gegeben,
auch alle quartal aus den gemeinen kasten
6 scheffel und also jährlich 1 wispel roggen jeder
schulmeisterinnen entrichtet werden, auf dass sie
in ihrem amte desto fleissiger sein und den armen
das pretium lindern mögen, die vermögenden
sollen auch des winters ein fuder holz geben und
sich sonst gegen die schulmeisterinnen nach gestalt
ihres fleisses mildiglich erzeigen.
Weichergestalt und mit was fleisse ihnen die
jugend zu instituiren gebühret, das werden sie
aus dem büchlein, so der superintendent in druck
verfertigen lassen, ersehen, weil denn die visita-
tores denen schulmeisterinnen hiemit thun auf-
legen sich in regierung der jungferschulen des-
selben büchleins endlichen zu verhalten.
Vom kirchenregiment.
Es sollen von dem jetzigen und künftigen
probste und capläne allhier die predigten hinfüro
auf folgende tage gehalten und allewege mit der
grossen glocke, wann die predigten in der pfarr-
kirche geschehen sollen, geläutet werden.
Nemlich zu St. Nicolaus die woche 4 pre-
digten, darunter der probst zwei, eine des sonn-
tages um halbwege 9, die andere des donnerstages
um 7 schläge anfangen soll; und soll der probst,

wann die capläne verhindert oder der communi-
canten viel sein, beicht zu sitzen und die sacra-
menta administriren zu helfen, sich nicht be-
schweren, fürnemlich weil es einen getreuen seel-
sorgers amt also erfordert und die capläne das
dorf Strahlo mit warten sollen. Die andern
beiden predigten sollen von den caplänen daselbst,
als eine des sonntages zur vesper und eine des
dienstages um 7 schläge gethan werden.
Zu St. Georgen sollen diese capläne auch
eine predigt, des sonntages im winter um 7 und
des sommers um 12 schläge, wie es damit bisher
gehalten worden, thun, aufm freitag aber soll
allewege den armen leuten ein stück aus dem
kleinen catechismo Lutheri von den caplänen auf
eine halbe stunde fürgelesen und kurz erkläret
werden. Zu Marien sollen die beiden capläne
drei predigten, des sonntages eine um 6 zum
heiligen geist, die andere um halbwege 9 und die
dritte zur vesper in Marien thun, item des diens-
tages sollen sie zu Marien die epistel halbwege 7
predigen und des freitages um 7 im heiligen geist
den catechismum. Und wann der probst und die
capläne obgesetzte predigten also halten, sollen
sie, wie es doct. Mart. Luther und alle gelehrte
theologen vor gut angesehen, über eine stunde
nicht predigen, und alle wege nach der predigt
in allen kirchen, wann communicanten vorhanden
sein, das amt halten, und sonderlich sollen sie
die predigt und das amt des sonntages so zeitlich
anheben und dahin richten, dass die predigt
halbwege neun augefangen und halbwege zehen
geendiget und um 10 schläge das amt aufs längste
gewisslich ausseie, damit das gesinde des mittages
in die thumbpredigt, wie gewöhnlich zu gehen,
dadurch nicht gehindert werden möge.
Sonst sollen die gebetlein und andere ge-
wöhnliche ceremonien, inhalts unsers gnädigsten
herrn kirchen und visitationordnung, in der
kirchen bleiben und keine ohne sonderliches
unsers gnädigsten herrn vorwissen abgethan werden.
Die rectores, magistri, cantores und schulgesellen
sollen, wann sie in das stift zu Cölln alda singen,
oder zum begräbniss des hofgesindes zu schlosse
oder sonst gefordert werden, mit den schülern
dahin gehen, singen und mit fleisse aufwarten.
Sonst sollen der rector, magister, der eine cantor
und der baccalaureus mit allen schülern, so in
St. Nicolaus partei gehörig, und dann der con-
rector, item der eine cantor und andere bacca-
laurien mit allen knaben, so in Marien partei
gehörig, fein züchtig und ordentlich an paaren
zur kirche gehen, alda nona das amt und tertia
die vesper halten, desgleichen sonntages die
meten, messe und vesper singen, auch wann
funera in einer partei verhanden und nur eine
schule begehret wird, also gehalten werden. Wann
 
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