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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0188

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168

Die Mark Brandenburg.

weisen Peter Thomassen, Barthelmes Schultzen
und Kilian Holienzweigen, des raths Lorenz
Zielefeldten und Christoph Achtmann aus den
gewerken und Adam Jungermann aus der gemeine
alhie, zu vorstehern zu St. Nicolaus und Marien-
kirchen, auch des gemeinen kastens alhie ver-
ordnen, also dass unter den sechs personen zwei,
einer des raths und einer von den gewerken oder
gemeine ein jahr um das andere die einnahme
verwalten, und wann die andern antreten, den
andern vieren rechnung thun, auch sonst ohne
ihren vorwissen, wann hendel, daran gelegen, vor-
fallen, nichts vornehmen sollen.
Und sollen die beide, so am regiment sein,
ein jeder des jahres 1 wispel roggen zur be-
soldung haben und ihres amts getreulich warten,
immassen dann die visitatores ihnen bei ihren
christlichen gewissen, auch eiden und pflichten,
damit sie unsern gnädigsten herrn und dem rathe
alhie verwandt, hiemit thun auflegen, dass sie
sich inhalts sr. churfl. gnaden visitationsordnung
der kirchen- und kasteneinnahme und ausgabe
mit fleisse unterfahen, zu register bringen und
treulich berechnen, auch sich sonst derselben ord-
nung, wie es ihnen darinnen auferleget ist, gemäss
verhalten sollen.
Und sonderlich sollen sie alle und jede briefe
und siegel nochmals mit fleisse durchsehen und
vermöge derselben die ausstehende hauptsummen
durch hülfe des geistlichen consistorii an sich
bringen, sonderlich da sie befunden, dass die
briefe auf liegende gründe gerichtet, bei dem-
selben bleiben und dann dieselben neben andern
wiederkäuflichen summen, so abgeleget werden,
wieder anlegen, und die namen der neuen
censiten an statt der vorigen zinsleute namen
schreiben und verzeichnen, auch sich die un-
versicherte summen zwischen dies und ostern
schierst versichern lassen, mit verwarnung,
da sie es nicht thun und seumig sein würden,
dass die erstattung bei ihnen gesuchet werden
solle. Es soll auch der probst und die capläne
die censiten zu gelegener zeit und wann es die
materie gibt, zu williger entrichtung der zinse
getreulich vermahnen. Und sollen die vorsteher
das korn und pächte jährlich in dem werth, was
die markte jederzeit gelten, der gemeinen armuth
allhie verkaufen und keinen andern noch sich |
selbst in wohlfeilen kaufe zuführen lassen. Dar-
nach sollen sie das begräbnissgeld in St. Nicolaus
und Marienkirche, desgleichen das geld von den
grossen glocken und gewande, so über die särge
gedeckt wird, fleissig in acht haben, zu register
bringen und berechnen, auch des probsts eingriffe
hinfüro keineswegs gestatten, oder do es ge-
schiehst, ihm an seiner besoldung abkürzen. Als
auch eine grosse unordnung mit den stühlen in

den kirchen gehalten wird, wann diejenigen, so
die stühle inne haben absterben oder wegziehen
und die stühle verkaufen, da doch solche der
kirchen gerechtigkeit sich niemands zueignen kan,
das geld auch von den stühlen billig dem kasten
folget; sollen demnach die vorsteher neben dem
probste fleissig darauf sehen, wann jemand ver-
stirbet, wegziehet oder sonst die stühle ledig sein,
dass sie die stühle ehrlichen leuten mit vorwissen
derjenigen, so die stühle allbereits inne haben,
der kirchengebäude zum besten verkaufen und
das geld in kasten gebrauchen, doch niemands,
der ihm zuwieder wäre, eindringen. Wo aber
jemands weggezogen und hätte sein haus und
güter noch allhier, oder er, sein weib und kinder
gedächten wieder anhero zu kommen, denen sollen
ihre stühle bleiben; alleine andern zu hörung
göttlichen worts dieselbigen indess zu gebrauchen
frei sein und offen stehen.
So sollen auch die vorsteher die wohnungen
der capläne also bauen und mit stuben zurichten,
dass sie darinnen füglich wohnen können und am
studiren deshalb nicht verhindert werden mögen,
und die häuser oder buden zu Marien vermieten
und das geld jährlich in rechnung bringen.
Und nachdem die kirchenhüter von alters her
zu allen festen oder vier zeiten mit der tafel zu
den gebäuden der kirchen gesammlet, da aber
solches nunmehro abkommen und gleichwohl die
hohe nothdurft erfordert, dass ein jeder christ
die kirchen in baulichen würden erhalten helfe;
als wird zu solchen behuef bedacht, weil eine
jede person, so des hochwürdigen sacraments ge-
brauchet, alle quartal dem probste einen neuen
pfennig giebet, dass sie nun hinfüro zwei neue
pfennige geben und entrichten, zu welchen vier
zeiten denn auch die vorsteher zu den kirchen-
gebäuden, weil es vor alters auf der tafel also
hergebracht, treulich einfordern, berechnen und
sonst alle händel, wie obstehet, nach der chur-
fürstl. visitationordnung und diesem abschiede
reguliren und richten sollen, alles bei meidung
sr. churfl. gnaden strafe und ungnade.
Von dem armenkasten.
Die visitatores haben wegen der armen ge-
meinen kasten in denen kirchen alhie folgende
verordnung gemachet.
Und anfänglich, wie die vorsteher berichten
und geklaget, dass e. e. rath jährlich folgende
posten zu geben schuldig und von etlichen jahren
hinterstellig verblieben, nemlich
8 schock jährlich auf Judica wegen Arnoldi
und der Crollen seel. verordneten spende,
welche sie von 69. jahr an bis jetzo 1574
und also 48 schock schuldig blieben, item
 
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