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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0211

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Abschiede für die Altstadt und die Neustadt Brandenburg von 1575.

191

heuptsummen durch hulfe eins erbarn raths und
des geistlichen consistori zu Berlin an sich bringen;
do sie befinden, das die briefe auf liegende
grunde gerichtet, bei demselben pleiben und dann
dieselben neben andern wiederkeuflichen summen,
so abgelegt werden, wieder anlegen und die
namen der neuen censiten an stadt der vorigen
zinsleute namen schreiben und vorzeichnen, auch
sich die unvorsicherte summen, zwischen dis und
Martini schirsten vorsichern lassen, mit verwarnung,
do sie es nicht thun und seumig sein wurden,
das die erstattung bei ihnen gesucht werden solle.
Weren aber auch die albereit gegebene vor-
schreibungen also gerichtet, das der wiederkauf
alleine bei den censiten stunde, und sie wollten
gleichwol die zinse zu rechter zeit nicht erlegen,
das also die vorsteher viel vorgeblich botenlohn
oder andere uncosten darauf wenden mosten,
sollen die vorsteher die summen aufkundigen, an
sich fordern und andern austhun. Und do sie
die nicht erlangen konten, bei dem consistorio
um hulfe und execution ansuchen.
Es sollen aber auch die vorsteher, so an
zinsen schuldig, die termine halten und die zinse,
samt den retardaten, bei meidung der pfandung
ablegen.
Desgleichen sollen sie das korne und pechte
jherlich in den wert, was die zu markte jederzeit
jenige, was dazu gestiftet, inhalts hochgedachts unsers
gnedigsten herrn visitationordnung, den armen zum
besten getreulich anlegen und austheilen, auch fleissig
darauf sehen, das solchs rechten armen und nicht ledig-
gengern oder andern vordechtigen personen gegeben
werde und sonderlich den kranken, so nicht ausgehen
konnen, nicht noth leiden lassen.
Von den hospitaln S. Jacobi und Elisabethen.
Des hospitals S. Jacobi vorsteher sollen nochmals
sein: Assmus Berisch und Caspar Gutte,
Und zu S. Elisabethen: Lorentz Ahlstedt und
Andres Voss.
Weil dan die visitatores befinden, das diese beide
hospital, wie aus nachfolgenden registern zu ersehen,
nicht sonderlichs an einkommen haben, soll dester
vleissiger in acht gehabt werden, ob man sonst bei
gottfurchtigen leuten dazu was erhalten, und den armen
leuten ihre deputat, soviel muglich, bessern konte.
Von den provisorn, kirchvetern und vor-
stehern, der kirchen, gemeinen kasten und
hospitale in gemein.
Es thun die anhero verordente visitatores, den
provisorn, kirchvetern und vorstehern der kirchen, ge-
meinen kasten und hospitale, bei ihren christlichen
gewissen, auch eiden und pflichten, damit sie unsern
gnedigsten herrn und dem rathe alhie vorwandt, hiemit
auflegen, das sie sich inhalts s. churf. g. visitation-
ordnung der kirchen, kasten und hospitale ein- und
ausgabe mit fleisse unterfahen, zu register bringen
und getreulich berechnen, auch sich sonst derselben

gelten, der gemeinen armuth alhie vorkaufen und
keinem andern, noch sich selbst, in wolfeilern
kaufe zufuhren lassen.
Und weil inhalts derselben visitationordnung
die alienation und voreusserung der liegenden
grunde und erblichen pechte, so den pfarren,
gottsheusern, gemeinen kasten und hospitalen zu-
stehen, ohne s. churf. g. oder derselben visitatorn
und consistori vorwissen, ausdrucklich verboten,
so legen auch die visitatores den vorstehern hie-
mit auf, das sie dawieder nicht handeln sollen;
doch do ihnen liegende grunde von den burgern,
an der kirchen, kasten oder hospitale schulden,
eingereumt und übergeben wurden, die sie vor-
schossen musten, und derselben so hoch als die
heubtsumma und schosse nicht geniessen konte,
soll ihnen frei stehen, dieselben wieder zu vor-
keufen und die kaufsumme den kasten zum besten
anzulegen.
Sie sollen auch die hufen, ecker und wiesen,
der churf. visitationordnung nach, so hoch sie
konnen, austhun, aber die gueter denjenigen, so
ihr eltern im brauche gehabt, wan sie das, was
andere darum thun wollen und pillich ist, nicht
nehmen und sich selbst, noch ihren vorwandten,
zuwenden. Es wirdet auch zu notturft der armen
bedacht, das die vorsteher mit den eisern buxen,

ordnung, wie es ihnen darein auferlegt ist, gemess vor-
halten sollen.
Und sonderlich sollen sie alle und jede briefe und
siegel nochmals mit fleisse durchsehen und vermuge
derselben die ausstehende hauptsummen durch hilfe
eins erbarn raths und des geistlichen consistorii an
sich bringen.
Sonderlich do sie befunden, das die briefe auf
liegende grunde gerichtet, bei demselben pleiben und
dan dieselben neben andern wiederkeuflichen summen,
so abgelegt werden, wieder anlegen und die namen der
neuen censiten, an statt der vorigen zinsleute namen
schreiben und vorzeichnen, auch sich die unvorsicherte
summen zwischen dis und Martin schirsten versichern
lassen, mit verwahrung, do sie es nicht thun und seumig
sein wurden, das die erstattung bei ihnen gesucht
werden solle.
Es sollen auch die vorsteher der hospitale, wie
sie ohne das schuldig sein und gebreuchlich herbracht,
die kranken in sterblichen zeiten, auch sonst die armen
gebrechlichen von der gassen, in die hospital nehmen
und unterhalten lassen, desgleichen den alten weibern
in den hospitaln auflegen, auf der burger erfordern, in
ihre heuser zu kommen, die kranken zu warten und
die todten zu kleiden.
Und sonderlich sollen die vorsteher neben den
predicanten die armen fleissig besuchen, ihre mengel
bessern und darauf gute achtung geben, das die leute
oder alte weiber sich der gotslesterungen und bei seinen
namen zu schweren, auch keine zauberei oder segnerei
zu gebrauchen.
 
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