Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0212

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
192

Die Mark Brandenburg.

die sie dazu machen lassen sollen, durch getreue
personen in alle gastheuser, wan fremde leute
aldo sein, desgleichen in hochzeiten und gaste-
gebot zu gehen und vor die armen zu samlen
nicht vorseumen, und sollen also die vorsteher
der armen kasten und hospitale solchs alles, wie
obstehet, und was den armen von frommen
christen mehr gegeben oder in testamenten be-
scheiden wird et, furnemlich aber dasjenige, was
dazu gestiftet, inhalts hochgedachts unsers gnedig-
sten herrn visitationordnung, den armen zum
besten getreulich anlegen und austheilen, auch
fleissig darauf sehen, das solchs rechten armen
und nicht lediggengern oder andern vordechtigen
personen gegeben werden, und sonderlich den
kranken, so nicht ausgehen konnen, nicht not
leiden lassen. Es sollen auch die vorsteher der
hospitale, wie sie ohne das schuldig sein und
gebreuchlich herbracht, die kranken in sterblichen
zeiten, auch sonst die armen gebrechligen von
der gassen in die hospitale nehmen und unter-
halten lassen, desgleichen den alten weibern in
den hospitalen auflegen, auf der burger erfordern
in ihre heuser zu kommen, die kranken zu
warten und die todten zu kleiden. Und sonder-
lich sollen die vorsteher, neben den predicanten,
die armen fleissig besuchen, ihre mengel besseren
und darauf gute achtung geben, das die leute
oder alte weiber sich der gottslesterung und bei
seinem namen zu schweren, auch keine zauberei
oder segnerei zu gebrauchen, sondern vielmehr,
weil sie der almosen geniessen, gotte dafur zu
danken, sich zuchtig, fromlich und nicht zenkisch
zu vorhalten. Do sie es aber daruber thun
wurden, sie aus dem hospital weisen; furnemlich
aber sollen sie die register also formiren und

Sondern vielmehr, weil sie der almosen geniessen,
gotte dafur zu danken, sich zuchtig, fromlich und nicht
zenkisch zu vorhalten. Do sie es aber daruber thun
wurden, sie aus dem hospital weisen.
Furnemlich aber sollen sie die register also
formirn und richten, das sie nicht alleine die einnahme
der stehende pechte und zinse, sondern auch, was sie
an getreidig gewinnen, was sie daraus droschen,
item wieviel sie mit den beuteln und buxen fur
die armen samlen, auch alles, was sie sonsten ein-
nehmen und zu welcher zeit sie solchs bekommen, in
sonderliche capita stuckweis redigirn und bringen und
desgleichen mit der ausgabe, wieviel an gelde und
korne ausgeben und vorbacken oder sonst ausgangen,
also halten, damit keine vordechtige unterschleife, darin
zu vormuten und inhalts der visitationordnung dem
erbarn rathe und pfarrer, neben zweien aus den vier
gewerken und zweien von der gemeine richtige und
bestendige rechnung thun mogen, und also in ihrem
amte, wie getreuen und vleissigen provisorn, gottsleuten
und vorstehern eigent und gebueret, vorzustehen, damit
sie es gein gott und in menniglichen vorantworten mogen.

richten, das sie nicht alleine die einnahme, die
stehende pechte und zinse, sondern auch, was das
korne jherlich gegulden, auch alles, was sie sonsten
einnehmen und zu welcher zeit sie solchs be-
kommen, in sonderliche capita stuckweiss redigiren
und bringen. Desgleichen mit der ausgabe: wie
viel an gelde und korne ausgeben oder sonst auf-
gangen, also halten, damit keine vordechtige
underschleife darin zu vermuten und, inhalts der
visitationordnung, dem erbarn rath und pfarrer,
neben zweien aus den viergewerken und zweien
aus der gemeine, richtige und bestendige rechnung
thun mogen und also in ihren amte, wie getreuen
und fleissigen gottsleuten und vorstehern eigent
und gebueret, vorzustehen, damit sie es gein gott
und menniglichen verantworten mogen.
Und mogen die vorsteher des kastens dem
kastenschreiber 20 gulden, dem kastendiener
4 gulden und 8 scheffel rogken, den vorstehern, so
die korne einnehmen, 8 scheffel rogken, und dem
thorhueter, so das korne hilft aufziehen, 2 scheffel
roggen jherlich geben und entrichten.
Was ein erbar rath obrigkeit halben
hierein zu thun gebueret.
Weil die visitatores berichtet sein, das e. e.
rath ihre regiment ordentlich gefasset und die
gotteslesterungen und unzucht, auch andere un-
thaten und delicta mit geburlichen ernste strafen,
wollen die visitatores nicht zweifeln, ein erbar
rath alhie werden sich dieser hendel, inhalts
hochgedachts unsers gnedigsten herrn visitation-
ordnung, wie ihnen wegen ihres tragenden amts
als christen gebueret, auch lassen bevohlen
sein, und über s. churf. g. christlichen kirchen-
und visitationordnung, auch diesem abschiede
festiglich halten. Und do auch dem alther ge-
brachten gebrauche nach etliche1 ) burgermeister
und rathsvorwandten allhie allewege oberste vor-
steher der kirchen, kasten und hospitale gewesen,
lassens sichs die visitatores, das es nochmals also
gehalten werde, gar wolgefallen, und wird der-
wegen ein erbar rath die censiten der kirchen,
gemeine kasten und hospitale durch ihre diener,
mit pfandung und sonst zu schleuniger erlegunge
der zinse und pechte, auch der retardaten zu
halten und zu bringen nicht unterlassen und dafur
mit sonderlichen ernstlichen fleisse trachten, das
die vorsteher der kirchen, kasten und hospitale
die zinse und pechte zu rechter zeit, ohne spil-
dung gerichtlicher uncosten, bekommen und zu
notturft der kirchen und schuldiener, auch der
armen, gebrauchen und anwenden, und keine
unrichtigkeiten daraus erfolgen mogen.
1) Bei N. heisst es statt „etliche burgermeister
und rathsvorwandten allhie“: der elteste burgermeister.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften