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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0213

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Abschiede für die Altstadt und die Neustadt Brandenburg von 1575.

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Und sonderlich sollen sie die sachen dahin
richten, das die vorsteher wegen ihrer aufstehenden
schulde andern gleubigern vorgezogen werden
mogen, wie es in andern stedten, also auch vor-
ordent und gehalten wirdet.
Als1) auch die visitatores befunden, das die
vorsteher den hüfnern, wenn sie das zehent gelt
bringen, mussen ein tunne hier geben, do doch
das hier damals, als der vortrag aufgerichtet,
kaum den dritten theil so teuer gewesen, soll ein
erbar rath mit den hufnern beschaffen, das sie
mit der helfte des uncostens zufrieden sein oder
die unnotige zerung gar fallen lassen.
Desgleichen sein die visitatores berichtet, das
diejenigen, so den weinzehent von ihren bergen,
in den vorigen die visitatorn abschiede des vor-
schienen 41. jhs. benant, zu geben schuldig, sich
des weigern, auch eintheils untreulich geben, und
aber solchs ein grosse sunde, die beide von gott
und der obrigkeit, pillich zu strafen ist, als soll
derwegen ein erbar rath demselben, so solche
weinberge haben, auflegen, so balde sie den wein
in die fass gebracht, das sie sich den obersten
vorsteher des kastens angeben und bei ihrem eide
erhalten, das er keine underschleife gebrauche,

1) Bei N. lautet es von hier ab bis zum Schlusse
der ganzen Ordnung folgendermassen:
Es werden auch ein erbar rath die armen in
hospitaln, wen ihnen der almechtige mit dem garne ein
anzahl fische gibt, zu bedenken und ihnen sonst alle
christliche und nutzliche forderung, wie bishero ge-
schehen, zu erzeigen unbeschwert, und das lehen von
dem allerhochsten gewertig sein.
Und schliesslich, weil in hochgedachts unsers
gnedigsten herrn christlichen kirchen- und visitation-
ordnung, was sich die geistliche und weltliche obrigkeit,
auch kirchen und schuldiener in religionsachen und
ihrem amte vorhalten sollen, genugsam vorsehen, thun
die visitatores, kraft ihres habenden bevehlichs, die-
selben hiemit publiciren und bei den darein vorleibten
strafen, dem pfarrer, erbarn rathe, caplenen, provisorn,
kirchvetern, vorstehern der gemeinen kasten und hospi-
tale, auch den rectoribus und ihren gehulfen, des-
gleichen andern kirchendienern, so alhier visitirt
worden, bei ihren christlichen gewissen, auch eiden und
pflichten, damit ein jeder s. churf. g. vorwandt, in
sondern ernste einbinden und auf legen, sich solcher
s. churf. g. ausgangen kirchen- und visitationordnung
genzlichen zu vorhalten.
Diesen abschied wollen die visitatorn, diesmal
nach gelegenheit der itzigen zeit und leufte, aufgerichtet
und gegeben haben. Gott, in des handen es alleine
stehet, verleihe seine gnade, das es zu seinen gott-
lichen ehren, zu forderung seines worts und dem mini-
sterio und gemeiner stadt zum besten gereichen moge,
alles getreulich und ungefehrlich. Urkundlich mit der
visitatoren pitschaften besiegelt und eigen handen
unterschrieben. Actum in der Neuenstadt Branden-
burg, freitags nach Petri und Pauli anno 1575.
Sehling, Kirchenordnungen. III.

auch die besichtigung in den kellern, do der wein
vorhanden, gestadten solle, alles bei strafe eines
oheimen weins.
Ein erbar rath soll auch diejenigen, so die
galgenberge, S. Niclausberge, neue berge, morgen-
lender und werder haben, auflegen, davon, wie
vor alters, inhalts der register zu geben oder, in
weigerung des, sie durch pfandung dazu anhalten.
Und nachdeme ein erbar rath zu dem geist-
lichen lehen Simonis et Jude, welches in prima
visitatione in kasten geschlagen, sechs winspel
rogken aus ihren mullen zu geben schuldig, und
aber dieselben wegen ihrer ausgaben, die sie an
pfarren, kirchen, orgeln und sonst gethan, ein
zeitlang innebehalten, aber nun hinfuro jherlich
60 gulden dem kasten zu geben sich erboten, soll
ein erbar rath dem kasten alle quartal auf
Michaelis schirst erstlich anzufangen, 15 gulden
fur und fur geben und das korne ihren armen
burgern vorkaufen.
Es befinden auch die visitatores, das es mit
dem kirchofe dermassen, wie unsers gnedigsten
herrn visitationordnung ausweiset, nicht gehalten
werde. Weil aber die kirchofe der vorsterbenen
christen, so von Christo selig gemacht und am
jungsten tage wieder auferwecket werden sollen,
schlafheuser sein, auch derwegen pillig rein und
zierlich gehalten werden, soll derwegen ein erbar
rath den leuten, so an den kirchofen wohnen, bei
strafe gebieten, aus ihren heusern keine schweine
oder andere viehe auf den kirchof zu lassen, noch
sonst keinen mist noch unfladt dahin zu schutten,
auch dem kuster in ernst auflegen, den kirchhof
allewege verschlossen zu halten, damit die todten-
greber von den schweinen unzerwulet bleiben und
fein erbarlich gehalten werden mogen.
Es thun auch die visitatores die begrebnussen,
so der erbar rath alhie jedes erts auf den kirch-
hofen vorordent, hiemit bestetigen, und zweifeln
gar nicht, weil weiland der durchlauchtigster
hochgeborner furst und herr Joachim, dieses
namens der ander marggrafen zu Brandenburg,
des heil. römischen reichs erzkammerer und chur-
furst etc., unser in gott ruhender herre, das graue
kloster dem erbarn rathe alhie, auf ihr unter-
thenigsts suchen und bitten zum christlichen ge-
brauche zuzurichten, gnedigst übergeben und
eigenthumlichen eingereumt; ein erbar rath werde
auch dasselbe mit dache und sonst in beulichen
wirden halten, damit es nicht vorwusten und ge-
meiner stadt zu unform stehen moge.
Es werden auch ein erbar rath die armen in
hospitalen, wen ihnen der almechtige mit dem
garne ein anzahl fische gibt, zu bedenken und
ihnen sonst alle christliche und mugliche forderung,
wie bishero geschehen, zu erzeigen, unbeschwert,
und das lohn von dem allerhochsten gewertig sein.
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