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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0215

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Visitations-Abschied für Cöln aus dem Jahre 1540.

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einfuren, predigen oder gebrauchen. Dokegen
sollen auch caplan, schule und kuster ire accidents
von begrebnussen, einleutungen und taufungen,
wie vorhin, haben und behalten.
Ferner sollen auch die privathoren in der
privatcapela in dieser kirchen lenger nicht ge-
halten und den chorales, so die singen helfen,
vorlaubt werden. Es sollen aber gleichwol die
instituirten prister in den privatcapeln samt andern
pristern, so geistliche beneficia in dieser kirchen
haben, teglich in dem chore horas de tempore
singen, dobei stets auch der caplan oder ober-
kuster sein soll. Welcher priester solches weigert,
soll seines lehens priuirt werden.
Und nachdeme bishero etliche wiewol ganz
vergesslichen wider gottliche und beschriebene
recht, auch wider den langvorwerten landsbrauch
die jerlichen opferpfennig zu geben unterlassen,
soll der rath zu Coln solch opfergeld hinfuro
jerlichen dermassen erfordern, also, das sie irer
stadt diener einen samt einen einnehemer sollen
alle vierteljares in der stadt in alle heuser um-
schicken und von jeder person, so zum sacrament
gehet, einen pfenning einfordern lassen, also, das
jede person des jars IV pf. gewislich für das
opfergeld ausrichte. In gleich aus soll man auch
mit einforderung eines pfennings, so hievor dem
kuster alle virteljars aus einem hause gegeben,
vorfarn. Und wo sich jemands solchen opfer oder
kusterpfenning zu geben weigern wurde, soll der
rath alsbalde durch den diener, so die einmanung
thuet, pfenden lassen. Auch soll jedes virteljars
einmal in dieser kirchen zur gelegenen stunde
dem gemeinen manne und jungen volke der
cathecismus uff etliche tage gepredigt und voll
gedeutet werden, und soll der pfarrer, samt dem
caplan, da volk zuvor vormanen, das sie dorein
gehen, iren kindern und gesinde auch zur selben
stunde dorzu verlauben sollen.
Auch sollen pfarrer, caplan oder geistliche
personen in dieser stadt keine unzüchtige weibs-
personen bei sich haben, bei vorlust ihrer lehen.
Und soll der pfarrer fleissige aufacht haben, das
deme allem also nachgegangen.
Von besoldung des pfarrers und caplans.
Weil sich der rath zu Coln mit dem jetzigen
pfarrer in dieser kirchen vortragen und vor-
gleichen, was er jerlich von dem pfaramte haben
soll, so soll auch dem pfarrer solcher vortrag in
zeit der inhabung der pfarren gehalten werden.
Wann aber die pfarre wiederum vorledigt, soll
alsdann eins jeden pfarrers wonung sein das pfarr-
haus, zu dieser kirchen gehörig, doruber soll in
seinem gefallen stehen, des ordentlichen ein-
kommens dieser pfarrn, wie in beigelegten vor-

zeugnis zu finden, zu gebrauchen, oder sich mit
dem rathe um ein genanntes zu vortragen. Es
achten aber die visitatores, das einem pfarrer
allhie, der das ordentlich einkommen zu nehmen
beschweret, mochten jehrlich LXXX flor. und
IV wspl. roggen aus dem gemeinen kasten vor-
ordnet werden und dokegen der gemeine kasten
der pfarre einkommen einheben. Ob aber das-
selbige nicht so viel austragt, soll doch von andern
lehen zu busse genommen werden.
Caplan.
Ein caplan soll zu seiner besoldung haben :
XI fl. an gelde und II wspl. roggen, doruber freie
behausung haben; es wollte es ine dann der rath
nach vormogen des gemeinen kastens bessern.
Doruber soll auch der caplan haben die accidentia
von taufen, begrabnussen , einleitung und andern
mehr, wie bishero üblich gewesen.
Kuster.
Der oberkuster soll, wie obgesatzt, das hospital
Gertrudis besuchen, doneben auch dem pfarrer
und caplan in der stadt die kranken visitiren
helfen, wo sich dann der rath mit dem itzigen
oberkuster um seinen sold vortragen oder etwas
an geistlichen lehen dofur vorliehen hatte, soll er
dasselbige behalten. Aber nach ihme soll einem
oberkuster jerlich XX fl. gegeben werden und die
geistlichen lehen, so dieser oberkuster hat, in den
gemeinen kasten kommen. Doruber soll auch der
oberkuster die ordentlichen accidents der ober-
kusterei gebrauchen und der rath soll den quartal-
pfennig dozu, wie obgemeldet, lassen einfordern.
Die unterkuster oder des oberkusters gesellen
sollen auch ihre ordentliche accidens von dem
quartalgelde, leichläuten und andern, bis bisher
gebraucht, samt ihrer gewenlichen herberg haben.
Damit aber der gemeine burger von den custer-
gesellen mit dem caldar ferner nicht uberlaufen
werden, soll ihne davor aus dem gemeinen kasten
ein järlichs genannts verordnet werden, wie dan
der rath nach gelegenheit in deme wurde masse
zu finden wissen.
Organist.
Dem organisten sollen jerlich XVI fl. aus
dem gemeinen kasten gereicht werden. Auch
soll er die accidentia von kirchgangen und braut-
messen haben, und soll sich der rath mit dem
calcanten um seinen vordinst auch vortragen.
Schule.
In dieser stadt soll auf der schulen gehalten
werden: ein schulmeister, ein cantor und noch
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