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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0238

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218

Die Mark Brandenburg.

1554 wurde zum ersten Male eine Leichenpredigt gehalten; in der Visitation 1579
wurde bestimmt, dass die Leichenpredigt der Pastor halten solle, wenn es der Sterbende
wünschte, sonst derjenige Geistliche, welchen der Sterbende wünschte; auf der Visitation von
1600 wurde angeordnet, dass auch der Caplan die Leichenpredigt halten müsse, wenn es gewünscht
werde; auf der Visitation von 1647, dass der Superintendent den Curfürstlichen Beamten,
Rathspersonen und ihren Familien die Leichenpredigt halten solle, Caplan und Diakon den
übrigen Bürgern.
1557 wurde der Anfang gemacht mit dem Catechismusunterricht durch den Küster; alle
Sonntage um 12 Uhr wurde der Catechismus eine halbe Stunde verlesen.
1579 wurde folgende Ordnung in der Visitation getroffen: Sonntags 1/2 12 Uhr wird in
S. Nicolai geläutet, bis auf 12 Uhr gesungen, dann auf eine halbe Stunde ein Stück des
Catechismi durch zwei Knaben oder Mädchen rezitirt und das Examen durch den pastorem oder
archidiaconum gehalten.
1633 wurde ein monatlicher Buss- und Bettag eingeführt.
Der Abschied der vierten Visitation vom Sonnabend nach Ascensionis Christi 1600 ist
im St.-A. Magdeburg zweimal (Cultus-Archiv Gardelegen 120 d, Bl. 1 ff., und in Gen. 2450)
vorhanden, wird aber nicht abgedruckt.
Schultze druckt zwei Schulordnungen aus dem 16. und eine aus dem 17. Jahrhundert
ab (S. 50 ff.).
Vgl. die Schulordnungen in Magdeburg, St.-A., a. a. O. 120d. Zum Armen- und
Krankenwesen vgl. Jahresber. des Altmärk. Vereins 31 (Heft 1, 1903), S. 97 ff.

27. Abschied vom 4. September 1541.
[Aus Bartsch, Abschiede, S. 63 ff., mit den Ergänzungen von Paris ins, im Jahresber. des Altmärk.
Vereins 20, S. 22 ff.]

Abeschid und ordnung- durch unsers
Brandenburg- etc. verordnete visitatores
legen der religion, pfarrern, caplan,
Nachdem die pfarre alhie bisher der probstei
zu Stendall annectiret oder incorporirt gewesen,
soll hinfüro in abgang des itzigen probsts doselbst
hochgedachten unsern genedigsten herren die
collation dieser pfarren gebühren, also, das seine
churfürstl gnad in absterben oder resignation eines
pfarrers alweg um die praesensation eines andern
neuen pfarrers soll gebührlich ersuchet werden,
und soll das ordendliche einkommen eines pfarrers
sein, wie folget:
Das pfarhaus bei Sanct Nicolaus pfar-
kirchen vor eines pfarrers wohnung. VI hufen
landes alhier vor der stadt gelegen, welche itzo
um fünf winspel jährliches pachtes ausgethan
sein, darzu noch eine wiese. IX mark Stendalsch
vor den kornzehen, die gibt der rath alhier.
III fl. VIII ß V 4 gartenzins.
III fl. XVIII 4 von Wischen zu Kassig
(Cassiek).
XXXIIII fl. XVI ß VIII 4, so etwan aus
den theil des calandes die chamera genant zu
collationen und spenden durch priester und

gnädigsten herren des churfürsten zu
in gehaltener visitation der stadt Garde-
hospital und anderer mehr zugehorung.
leien gebraucht und ein zeitlang zu beserer
underhaltung eines pfarrers uffgehaben und die
vorsteher des gemeinen kastens alhie die re-
gister drüber haben, soll auch hinfort bei der
pfarr bleiben. Darüber soll auch ein pfarrer
alhie haben den opfer- oder vierzeiten-pfennig
aus beiden kirchen Nicolai und Beatae Virginis
jährlich von jdern menschen vier pfenning.
Als dan der ehrbar raht itzo ern Bartol.
Reiseberg zum priester alhie angenommen, soll
derselbige eines pfarrers stadt halten und sein
jährlich einkommen, wie er des mit dem rath ein
verdrag hat, und darkegen der rath das obegesatzte
einkommen der pfarrer durch die vorsteher des
kastens oder in ander weg lassen einmahnen und
davon dem prediger vermög des vordrages aus-
richtung thun.
Von den predigern und caplan.
Nachdeme alhie zwo furnehmlicher kirchen
sein, soll forderlichen noch 1 prediger angenohmen
 
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