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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0247

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Abschied für Havelberg von 1545.

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31. Abschied und ordenung, so durch die verordente visitatores des curfürsten zu Brandenburg, unsers
gnedigsten herrn, wegen der pfarren, geistlichen lehen, memorien, bruderschaften, gulden, hospitalien und andern
kirchen gutter, montags nach Mathei apostoli am 1545ten jahr zu Havelberg gemacht. Vom 2. März 1545.
[Nach Consist.-Archiv Berlin, Sup. Hav., Spec. 2 c, Nr. 1.]

Nachdem in gehaltener visitation befunden, dass
das jus patronatus und presentandi der pfarhern
alhie bei einem erwirdigen capitel zu Havelberg von
alters und bishero gewest, und noch, wie sie den
auch diesen itzigen besitzer der pfarren presen-
tiret und investiret, so lassen es auch die visita-
tores bis auf weitere verordnung dabei. Und sol j
hinfurder, wie bis dohero, ein jeder pfarher sein
wonung im pfarrhofe haben (und den garten daran
darzu gebrauchen), welcher nachmals aus dem
Vorrat des gemeinen kastens, davon hierunden
gesagt, gebauet und in bauung erhalten werden.
Und nachdem denn dieser pfarher ein ziemliche
summa verbauet, sollen im die vorsteher des ge-
meinen kastens ein gulden vier oder fünf wieder
geben. Desgleichen do auch ein jeder pfarher
alhie von alters aufm berge im thumstift ein
thumherre oder canonicus und capitularis gewest
ist und sein corpus prebende, auch frei hulzung
aus des capitels gehultzen und ein wiese von
IX fuder heus und anders gehabt haben solle, so
sol auch solchs alles, was des ein pfarher von j
alters gehabt, hinfurder auch haben und ge-
brauchen. Weiter aber zu seiner underhaltung
und besoldung, weil im durch abfahl der vigilien,
sehel- und andre messen und anderer gottslesterung
an den accidentalien, die das corpus weiten uber-
troffen , der merer theil seiner narung ist ab-
gangen, so sollen im aus dem gemeinen kasten
allhie jerlich sechzig gulden und ein winspel
roggen geben und vorreicht, nemlich alle quartal
XV fl. und VI scheffel roggen werden. Dogegen
sol der pfarher alles, was im der rat an gelde
gegeben und er sunst von den lehen und anderem,
auch den vierzeitenpfenning, dem gemeinen kasten :
folgen lassen. Was aber die andern accidentalien
anbelangt, lassen es die visitatores bei dem auf
dismal pleiben, so von alters bis auf diese zeit
ist gegeben worden.
Vom capellan.
Nachdem auch er Joachim Bettken alhie
III lehen hat und sich anstadt eins capellans ge- :
brauchen lasset, so sollen im auch selbe drei
lehen auf sein leben pleiben. Doch das er auch
in solchen amt pleibe bis an sein ende oder das
er das lenger nicht vorwesen, auf den fal
solle im gleichwol sein notturftig underhalt von
solchen lehenen verreicht werden. Weil er aber
das aufheben und frucht solcher lehen selbs nit
einmanen kan und also zu besorgen, das solche

bei den leuten stehen pleiben und veraltern und
also von der kirchen gebracht werden mochten,
welches dan nachmals der kirchen und derselbigen
kasten zu ungebührlichen nachtheil und abbruch
gereichen thete, derwegen und solchs zu verhüten
verordenen die visitatores, das die vorsteher ge-
melter dreier lehen einkommen und aufheben mit
allem vleiss sollen, vermuge und inhalt der
Visitationsregistraturen, einmahnen und widerum
gangbar machen und alles, was sie also einmanen,
gedachtem ern Bettken verreichen und geben.
Nach er Bettkens tod aber sollen solche lehen
alle in gemeinen kasten fallen und bis auf weiter
verordnunge genumen werden.
Der schulmeister soll sein wonung auf der
schulen, wie bis dohero haben, desgleichen von
den jungen schulern und sunst alle andere acci-
dentalia, inmassen er und sein geselle bishero
gehabt, bis auf weitere verordnunge behalten. Zu
ferner aber seiner besoldung sollen im jerlich aus
dem gemeinen kasten XXVIII fl., nemlich quartal
VII fl. gegeben werden. Es sol auch der rat
zu jderzeit ein schulmeister mit rat und willen
eins pfarhers anzunehmen und zu beurlauben haben
und dem pfarher keinen zuwider annehmen oder
halten. Es sol auch ein schulmeister dem pfarher
mit den gesengen und kirchendiensten allen
schuldigen gehorsam leisten.
Vom kuster und schulgesellen.
Nachdem auch zu dieser zeit die not er-
fordert, auch wol geschehen kan, das ein person
das küster und schulgeselsamt halte, so lassen es
die visitatoren auch dabei, und sol fürder zu jder
ein solche person von dem pfarher und schul-
meister, doch auf des gemeinen kastens zimliche
unkosten, bestalt und angenummen, sie den auch
zugleich zu beurlauben haben und keiner mei-
den andern zuwider oder unwissend einen be-
stellen oder annehmen. Und sol solche person
sein wonung in der küsterei, welche hinfurder
aus den gemeinen kasten sol erbauet werden, oder
do es bequemer, bei dem schulmeister haben.
Aber zu weiterer seiner underhaltung und be-
soldung sol er aus jdem haus in der stadt und
unterm berge IIII pf. haben, item XXXI gr.
vom rathause, den seier zu stellen und die wach-
glocken zu leuten, vom begrebnus, braut, kindel-
betterschen einzuleidten und brautmehes, wie von
alters, als in der registratur zu befinden und zum
begrebnus 1 schill. Dazu sollen die leut und
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