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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0260

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Die Mark Brandenburg.

Von küster und pulsanten.
Besoldung 10 fl. 16 schilling.
Dann bestellt wieder wörtliche Übereinstimmung
mit Perleberg, auch im Absatz über den privilegirten
Gerichtsstand der Geistlichen. Es folgt sodann die
Aufforderung, den Kasten gut zu verwalten, seine
Einkünfte zu mehren, um die Besoldungen möglichst
zu bessern, damit die Geistlichen nicht etwa sich
des Ehestandes enthielten oder wegzögen. Zur
Aufbesserung des grossen Kastens wird für das
Läuten der grossen Glocke eine Gebühr von 6 lübi-
schen Schillingen angeordnet. Bei Begräbnissen
sollen die Leidtragenden in den Kasten einlegen.

Das Lehen der Elenden Gilde ist in den Kasten
geschlagen und daraus ein Studien-Stipendium von
20 fl. gemacht. Der Stipendiat soll von Pfarrer,
Rath, Richter und Vorsteher dem Kurfürsten oder
Consistorium präsentirt werden. Er erhält das
Stipendium auf drei Jahre verliehen. Zum Emp-
fange des Geldes muss er aber vom Superinten-
denten die Institution erhalten und sich verpflichten,
dieser Stadt besonders zu dienen. Der Pfarrer
soll den Stipendiaten jährlich einmal auf den
Fortgang seiner Studien prüfen.
[Die weiteren Anordnungen sind finanzieller
Natur und haben nur lokales Interesse.]

Lychen.
Registratur und Abschied vom 19. Juli 1541 (Donnerstags nach Divisionis apostolorum)
im Consist.-Archiv Berlin, Sup. Templin, Spec. f, Nr. 1, bieten nichts besonderes. Dagegen
sollen aus dem Abschiede vom 25. October 1593, nach dem von Wenzel, Pelargus, Kemnitz,
Prumerus, Heydemann unterschriebenen Exemplare im Consist.-Archiv Berlin, Sup. Templin,
Spec. f, Nr. 1, einige Punkte erstmalig mitgetheilt werden:

[Die Visitatoren haben grosse Unordnung im
Gottesdienste vorgefunden; der Gottesdienst hat
vielfach drei Stunden gedauert. Daher ver-
ordnen sie:]
Der caplan (soll) alle sontag früh ein stück
aus dem catechismo Lutheri mit der auslegung
auf der kanzel ablesen und davon eine kurze er-
klärung thun, nachmittage aber die sontagsepistel
predigen . . .
Vor der vesperpredigt aber sollen zween
schuler den catechismum Lutheri mitten in der
kirchen rezitiren und darauf mit der predigt vor-
fahren. In der wochen aber sollen die pfarrherr
und caplan einen ordentlichen text aus dem alten
oder neuen testament nehmen und denselben

kürzlich erklären und die predigt also anstellen,
das die über 1 stunde nicht wehren muge. Vor
der predigt soll man einen deutschen psalmen
oder zwei, nach der predigt aber die litaney
singen lassen. Man mag aber auch wol vor der
predigt ein kurze mutete oder ein psalmen, ein
vers um den andern, singen und auf der orgel
schlagen. Ceremonien gehen nach der kirchen-
ordnung. Das volk ist zu vermahnen, wenn man
die betglocke schlägt, dass sie in ihren häusern
und arbeiten ein vater unser vor allerlei noth der
ganzen christenheit, sonderlich wider den türken,
beten, auch „Erhalt uns herr bei deinem wort“
und „Verleih uns frieden“ singen sollen.
[Das Weitere betrifft Finanzielles.]

Müncheberg.
Litteratur: Goltz, Diplom. Chronik der Immediatstadt des lebusischen Kreises Münche-
berg. Müncheberg 1842.
Die erste Visitation fand 1541 statt (vgl. oben S. 9). Eine Inhaltsangabe des Abschiedes ist
bei Goltz, S. 68, gedruckt. Die zweite Visitation wurde 1574 veranstaltet. Die Inhaltsangabe
des Abschiedes ist bei Goltz, S. 76 ff., zu finden. Über die Visitation von 1600 s. ebenda S. 84.
Die am 6. März 1600 festgestellte Ordnung soll in den Magistratsakten Tit. C. V, Nr. 1, enthalten
sein; eine Inhaltsangabe druckt Goltz, S. 84. Sie befindet sich im St.-A. Berlin, R. 47, 15.
 
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