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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0290

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270

Die Mark Brandenburg.

gestiftet, und dasselbige dem lehen zu gute er-
fordern lassen. Dergleichen sollen die einkommen
aller vicarien und commenden derer, so im kasten
geschlagen und der andern in der anzahl, wie die
visitatores itzo befinden und registrirt, unver-
mindert bleiben, also dass hochgedachten unserm
gnädigsten herrn, auch den visitatoren zu jeder
zeit moge gebührlicher bescheid und rechenschaft
davon gegeben werden.
Es soll aber auch hinfüro kein patron
einig vacirend geistlich lehen, vicarei oder
commende ohne hochgedachts unsers
gnädigsten herrn oder der visitatoren
vorwissen oder verwilligung jemanden verleihen
und, wo das geschehe, soll die rechnung unange-
sehen bleiben. Ob dann darüber hievor jemandem
durch die patronen wären primarien verschrieben
worden, welche doch alle den beschriebenen geist-
lichen rechten zuwieder und unkreftig sein, sollen
auch dieselben nicht angesehen werden, sie würden
[denn] durch hochgedachten unsern gnedigsten
herrn oder die visitatores bekreftiget und be-
festiget.
Weil dann eines theils vicarien, commenden
und andere einkommen, so in den kasten ge-
schlagen, wiederkeufliche pacht und zinse haben,
soll aus sonderlicher verordnung, hochgedachts
unsers gnädigsten herrn, hinfüro kein patron oder
besitzer der vicarien oder commenden derer, so
in kasten gewandt, auch andere, so nicht darein
geschlagen, ohne vorwissen des herrn probst und
raths alhie annehmen. So sollen auch die, so
die hauptsummen abgeben, ferner dieselben den
patronen oder besitzern der vicarien oder com-
menden nicht abgeben; sondern wenn jemandts
eine oder mehr wiederkäufliche hauptsumma ab-
zugeben willens, soll er dem herrn probste und
rathe solches anzeigen, die sollen die patronen zu
sich bescheiden und alsdann die hauptsummen
dem lehne zu gute wieder auf verzinsung austhun
und gnugsam versichern lassen. Würden aber
die patronen oder besitzer der vicarien oder com-
menden sich der hauptsummen anmassen, soll der
herr probst, pfarrer und rath die wieder von
ine erfordern und, wie obgesatzt, wieder lassen
anlegen. Würde dann hierüber an hauptsummen
was verkommen, sollen die, so dieselbigen abgeben
haben und zuvor dem herrn probste und pfarrer
und rathe, wie obgesatzt, nicht angepoten, nicht
gelediget werden. Wie dann die anzahl solcher
summen in der visitatoren registratur auch zu
finden.
Und weil sich durch ablegung der haupt-
summen, auch absterben oder verenderung der
zinsleute und der güter, die namen derer, so zins
und pächte geben, zu verändern pflegen, soll all-
wege, wenn solche verenderung vorfelt, durch die

inhaber der vicarien und commenden mit fleisse
verzeichendt und registrirt werden, damit hernach
nicht die vorigen zins oder pachtleute weiter ge-
mahnet oder wohin die hauptsummen geleget,
ferner forschung bedürfe.
Es soll auch der erbar rath auf ansuchen der
vorsteher des kastens wieder die, so in des raths
zwang gehören und sich pacht oder zins zu geben
weigern würden, schleuniger pfändung verhelfen;
wären sie aber unter anderer herrschaft gesessen,
bei denen um hülfe ansuchen 1). Were auch an
hauptsummen von deme, so in kasten geschlagen,
noch was unversichert, sollen die vorsteher daran
sein, dass die zins leute solche versicherung an
liegenden gründen oder bürgschaft nochmals
mochten förderlich thun.
Es wollen auch die visitatores durch diese
verordnung nicht allein die pacht und zins der
vicarien und commenden in der beigelegten ver-
zeichniss angezeigt, sondern auch die zugehörigen
häuser in kasten gewandt haben; darum
sollen die vorsteher des kastens die häuslein von
den vicarien oder commenden, so albereit itzo in
kasten geschlagen und hernach verlediget mögen
werden, annehmen, die zur wohnung der kirchen
diener gebrauchen oder aber verkaufen, in das
bürgerrecht lassen kommen, und das kaufgeld in
den kasten legen.
Würden auch die vorsteher was sonderliches
an gelde im kasten zu vorrathe haben, sollen sie
wiederum auf verzinsung austhun und versichern
lassen.
Würden auch alhie irrungen vorfallen, also
dass die, so zins oder pachte zu den vicarien
oder commenden geben, dieselben zins oder
pachte ablösen wolten, aber die ablösung
wolte durch die vorsteher des kastens oder andere
inhaber der vicarien oder commenden nicht ge-
stattet werden, oder weren eines theils, so nicht
zins oder pacht geben wolten, sie sehen denn
zuvor schein, brief und siegel ; soll in solchen
fellen hinfüro die folgende weise oder maasse ge-
halten werden: Also wo der zins oder pacht von
häusern, gärten oder andern liegenden gründen
wird gegeben und kann nicht bewiesen werden,
dass es wiederkauf wären, soll solcher zins oder
pacht abzulösen nicht gestattet werden.
Were aber zweifel, ob die zinsen, so von
einem grunde gegeben werden, wiederkäuflich
oder erblich; so sollen die fundationes angesehen
werden, daraus denn zu sehen, ob ein geistlich
lehen uf wiederkauf oder hauptsummen gestiftet;
wo dann in den fundationen befunden, dass die
zinsen oder pächte uf liegende gründe gesatzt

1) Im Neustädter Abschied fehlt der Satz: „wären
sie aber“ — bis „hülfe ansuchen“.
 
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