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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0298

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278

Die Mark Brandenburg.

kehren, gute muteten, sonderlich was die choralia
und sequentien de tempore sein zu lehren und
zu schlagen.
Von den schulen.
Weil menniglich unvorborgen, wie hoch und
viel an guten woll angeordneten schulen und der-
selben regenten gelegen, wie dan die visitatores
dieselbe allhie im grauen closter befunden, so soll
es demnach mit annehmunge und vorurlaubunge
eines rectors, vormuge hochgedachts unser gnedig-
sten herrn visitationordenung gehalten und niemand
nach gunst eingedrungen, sondern wegen seiner
geschicklichkeit zu solchen amte vom erbaren rath
mit vorwissen und bewilligung des pfarrers allhie
bestalt, die andern schuldiener vom rath auf vor-
gehende deliberation des rectors angenommen,
auch fürnemlich vermuge unsers gnedigsten herrn
mandat aus der universitet zu Franckfort an der
Oder gefordert werden.
Und soll dem rectori allhie hinfuro zur jär-
lichen besoldunge gegeben werden 90 gulden dem
rectori, als 70 guld. ausdem gemeinen kasten
und 20 gulden vom erbaren rathe von den 800 gulden
hauptsumma, so fromme und gottfürchtige leute,
als 400 guld. Johan Hackelbusches sel. witwe,
100 guld. Jurgen von Arnstedt, 100 guld. Diede-
rich Chüdenss sel. witwe und 100 guld. Joachim
Rademein, bürgermeister allhie, zu befreihunge des
praecii dieser schulen gegeben.
48 gulden dem conrectori, als 41 guld.
8 schill. aus dem gemeinen kasten und 6 gulden
16 schill. lübs. aus itzt gedachter befreiung.
40 gulden dem cantori, als 33 guld. und
8 schill. aus dem gemeinen kasten und 6 guld.
16 schill. lübs. von den zinsen der gemelten
800 gulden.
32 gulden dem baccalaurio, als 25 gulden
8 schill. 1. aus dem gemeinen kasten und 6 gulden
16 schill. 1. von berurter verordenunge des freien
praecii.
20 gulden infimo aus dem gemeinen kasten.
Darzu sollen sie die getreuliche accidentalia,
wie sie die bishero im brauche herbracht haben.
Und weil den schulverwandten vormuge der
visitationordenunge auf hochzeiten zu gehen vor-
boten, soll ihnen vor die brautmesse 1/2 thaler
gegeben, daruber soll von ihnen niemand be-
schweret werden , welchs der erbar rath allhie
auch also befordern sollen, dass den schulver-
wandten solcher halber thaler volgen möge.
Als auch die räthe in andern städten alten
gebrauch nach zu den schulen das brenholz zu
beschaffen und führen zu lassen schuldig, als
wollen die visitatores nicht zweifeln, der erbar
rath allhie werde die schuldiener und arme knaben
mit ezlichen brenholz ihres gefallens neben den

vormugenden burgern günstlich zu bedenken un-
beschwert sein, in ansehung, das es ihren kindern
und der ganzen gemeine zum besten gereichet.
Und do nun die präceptoren also, wie ob-
stehet, zu dieser schulen ordentlich bestelt und
angenommen oder ihnen das munus informandae
pueritiae bevolen, sollen sie sich an stadt der
eltern als die väter der jugend aufs treulichste
annehmen und mit höhestem fleise dahin gerichtet
sein, reiche und arme ohn unterscheidt in der
wahren und unverfalscheten religion zu gotts ei-
käntnus und furcht, auch zugleich in ehrbar
sitten, leben und guten freien kunsten fleisig zu
erzielen und zu unterweisen, das dadurch fur-
nemlich gott geehret, auch der kirchen und gemeine
nutz gesuchet werden möge und sonderlich indeme
und sonst hochgedachts unsers gnedigsten herrn
christlichen kirchen- und visitationordenunge in
allen punkten vorhalten. So wird auch von allen
präceptoren ohn unterscheidt erfordert, das sie bei
der wahren apostolischen lehre in der Augspurgi-
schen confession und scriptis Lutheri vorsehen
bestendiglich verharren und neue opiniones oder
meinunge aus den vordechtigen scriptis oder cate-
chismus nicht auf die bahne bringen, viel weiniger
in ihren lectionibus catecheticis die jugend anders
wohin leiten, sondern dohin trachten und sehen,
das die gottliche warheit pleibe und erhalten
werde. — Und weil offentlich, was vor zerrüttungen
und ungelegenheiten sich ein zeithero in religion-
sachen wegen des calvinismi in den benachtbarten
churfürstenthumen und landen zugetragen, wie
greulich auch gott, der allmächtige, diejenigen,
so seine allmacht disputiren, gestrafet, das ist
offentlich am tage. Derwegen sollen sich die
vorwandten dieser schulen den calvinisten, als den
schendern göttlicher einsetzunge des hochwirdigen
sacraments nicht anhengig machen, sondern der-
selben als gift sich gänzlich eusern und do sie
jemand befunden, der sich durch disputiren oder
sonst des calvinismi vordechtig machte oder were,
denselben bei ihren christlichen gewissen der
hohen obrickeit und dem rathe anzeigen und vor-
melden, inmasen dan der pfarrer und rath vor sich
sonderliche erkündigung darauf legen und do es
gespurt und befunden, dieselben von stund ihres
diensts entsetzen sollen.
Nichts weiniger gebührt ihnen, das sie unter-
einander helfen einigkeit erhalten, wie Christus,
der herr, seine jünger und alle christen oftmals
zu der brüderlichen liebe und einigkeit vormahnet,
den man täglich sehet, was der leidige sathan
vor schaden den kirchen und schulen zufuget, wan
prediger und schuldiener unter einander uneins
sein, unnötige gezänke erregen und einer besser
wissen und machen will den der ander, da wird
das predigt und schulamt vorächtlich, der gemeine
 
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