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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0311

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Abschied für Salzwedel-Neustadt von 1579.

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willen besehwerdt werden, und sollen die funera
den predigern dester zeitlich angemeldet werden,
damit sie auf die leichpredigen studirn konnen.
Doch sollen sie die leichpredigten also fassen, das
sie über eine halbe stunde damit nicht zubringen,
und die handwerker und andere leute zu irer
ungelegenheit nicht aufhalten mogen.
So haben auch der pfarrer und caplan das
privileg, vor ihre haus zinsfrei zu bewohnen und
ihre backkorn ohne erlegung des scheffelgelds zu
mahlen, wie andre pfarrer und geistlichen, in-
seits der visitationsordnung zu geniessen, doch
das sie sich durch den missbrauch desselben nicht
verlustig machen.
Desgleichen sollen einem pfarrer, der alters
oder schwachheit halben sein ampt nicht mehr
vorwalten konnte, und alhie in der stadt pleiben
wurde, 30 gulden und einen caplane 20 gulden
uf sein leben zu seiner unterhaltung von des
pfarrers oder caplans einkommen jherlich folgen.
Als auch in unsers gnedigsten herrn visita-
tion ordnung der pfarrer und caplane withwen
dergestalt begnadet, das ihnen die besoldung ein
jhar, nach ihrer herrn absterben folgen, und do-
gegen der pfarrer und caplane indes das amt
an des verstorbenen stadt bestellen mussen, tragen
die visitatores ob solcher christlichen milden vor-
sehunge der armen withwen ein sonderlichs ge-
fallen, thun auch dieselbe vorordenunge weiter
also bestetigen, das es alhie also ferner gehalten
werden solle, so zweifeln die visitatores auch nicht,
ein erbar rath werde die armen witwen, wen die
nicht ad secunda vota schreiten, mit wohnungen
soviel muglichen zuvorsehen, unbeschwert sein.
Und do auch nicht alleine in anderen stedten,
flecken und dorfern die pfarrer und caplane auch
die schulvorwandten, so sich im ehestande begeben,
aus der theilung des gemeinen holtzs nicht ge-
schlossen, sondern ihnen ihre caweln1) gleich
anderen burgern und einwohnern zugetheilt werden,
wollen sich die visitatores vorsehen und hoffen,
ein erbar rath werde ihre kirchen- und schul-
diener nicht ausschliessen, inmassen sie solchs in
der altenstadt, weil die holzung beider städte ge-
mein ist, auch vorordent, furnemlich, weil gott der
almechtige wegen der diener seins heiligen worts,
die holzung soviel mehr wachsen lassen konne.
Vom kirchenregiment.
Es soll sich der pfarrer — ... der kirchen
zu zier selbst halten (== A).
Und soll derwegen der caplan das amt alle
sontage halten und aus vorerzahlten ursachen
1) Cawel = Antheil.

alleine im hospital Elisabeth die predigten alle
woche thun, auch daneben sonst mit taufen, beicht-
sitzen und andern, wie bishero bestehen, treulich
warten, und dester fleissiger darein sein, dagegen
der pfarrer des sontags die vormittags und vesper,
desgleichen die freitags predigt bestellen solle.
Mit der mittAvochs predigt in der pfarkirchen
aber soll es also gehalten werden, das ein erbar
rath zu desselben gelegenheit einen rector oder
conrector vormugen, und seinen willen dafur treffen
mugen, der die predigt des mittwochs auf sich
nehme, bis des kasten einkommen gebessert, oder
andere gelegenheiten sich begeben, das man ent-
weder den dritten oder einen andern caplan be-
stellen mochte, damit der pfarrer sich schwacheit
halber der beiden sonntags predigten uber sein
vormugen nicht mochte gedrungen werden.
Unter solchen predigten sollen sie die woche
einmahl den catechismum dem jungen und un-
vorstendigen volke aufs treulichste und einfeltigste
furtragen, auch zu zeiten sie examinirn und vor-
mahnen, das sie also in den frummsten stucken
christlicher lehre zunehmen, gott recht erkennen,
und entlich sehlig werden mogen.
Desgleichen sollen sich der pfarrer und caplane
oder rector — ... wie denn solchs in andern
städten ganz andächtig auch geschicht (= A).
Im beichtsitzen sollen der pfarrer und caplane
treue und fleissig sein, sonderlich im vormahnen
der rohen gewissen, und trostung der bloden er-
schrocken hertzen, und solchs nicht unterlassen,
noch wegen des beichtpfennigs davon eilen, sondern
allewege gedenken, das gott zusehe, wie sie dis
hohe amt bestellen.
Damit man aber die vorechter des hoch-
wird igen sacrament dester fuglicher erfahren moge,
sollen sie diejenigen, so alle woche beichten, auf-
schreiben, die aussen pleibenden fleissig in acht
haben, und zum gebrauch desselben wie obstehet
treulich vormahnen.
Das kindtaufen soll stets wie gewonlich tertia,
wo die kindelein nicht schwach sein, gehalten,
und von der jungfern schule allewege der psalm
Christus unser herr zum jordan kam etc. nach
dem einsegnen gesungen werden, und darauf die
taufe nach gewonlich weisse, wie in dieser lande
kirchen herbracht, und vormuge unsers gnedigsten
herrn christlichen kirchenordnung, in aller reve-
renz, weil die heilige dreifaltigkeit gewisslich
aldo gegenwärtig ist bestehen.
Nach der taufe aber sollen sie den psalm
Alleine gott in der höhe sei ehre, oder Sei lob
und ehre mit hohem preis etc. singen. Das also
gottes hohe werk, und sein heiliger nahme muge
gepreiset und geehret werden.

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