312
Die Mark Brandenburg.
verordnet. Die sollen die vorsteher der kasten
treulich und mit fleiss einmahnen, auch alle re-
gister, briefliche urkunden und hauptverschreibun-
gen, dazu gehörig, an sich erfordern und davon
die besoldungen der pfarrer, capläne und schulen
alle jahre ausrichten.
Und soll der kasten zu unser lieben frauen
besolden derselben kirche pfarrer und zween
capläne, auch den superintendenten in der schule
sammt dem andern nächst ihm.
Der kasten zu Sanct Jacob den pfarrer und
caplan allda, sammt dem dritten gesellen in der
schule und dem cantor.
Der kasten zu Sanct Peters pfarrkirche ihren
pfarrer und caplan.
Und nachdem unter den vicareien und lehen,
so in die kasten gewandt, etliche sind, welcher
einkommen noch auf eine zeit von den geistlichen
personen, so die halten, auf ihr leben, und eines-
theils durch die, so zu Frankfurt im studio sein,
sollen auf etliche jahr lang gebraucht werden und
hernach in die kasten jedes orts fallen, sollen
die vorsteher gute acht geben, dass sie zur zeit,
wenn die geistlichen verfielen, oder die jahres-
fristen derer, welche die vicareien zum studio
hielten, um sind oder ehe abstürben, die nutzung
und einkommen solcher vicareien, lehen oder
commenden förderlich zu vorgemeldetem gebrauch
und besoldungen einnehmen und nichts zugehöriges
an geld oder pächten verkommen lassen.
Auch sollen die vorsteher dieser kasten alle
einen sonderlichen verwahrten ort haben, darein
sie ihren vorrath an verschreibungen, brief und
siegeln, registern und anderen haben mögen. Und
dazu möchte man zurichten die capelle S. Johannis.
Wenn dann die vorsteher, so dies erste und
folgende jahr sein, dies amt ein jahr lang ge-
halten, sollen die, so zu Sanct Niclas, Jacobi und ;
Petri sind, dem ehrbaren rath und vorstehern in
unser lieben frauen pfarrkirchen sammt zehn
personen von den gewerken und gemeinde rechen-
schaft thun, und die vorsteher zu unser lieben
frauen denselben wiederum, und was dann vor-
handen bleibt, in ihre gemeine verwahrung als in
gemeldeter capelle hinterlegen. Wären auch die
vorsteher, so ein jahr das amt treulich aus-
gerichtet, zu vermögen, dass sie sich ferner dazu
wollten gebrauchen lassen, sollen der rath mit
ihnen handeln, wo aber nicht, soll der rath andere
ordnen und also von jahr zu jahr halten.
Nachdem auch in unser lieben frauen pfarr-
kirche etliche als fünf bruderschaften oder com-
paneien sind, die alle woche etliche almosen den
armen austheilen, nämlich die bruderschaft Mariae,
corporis Christi oder alderleute, der schaffer oder
elenden, Sancti Petri und S. Sebastians oder der
schützen, soll der rath die vorsteher solcher
bruderschaften förderlich zu sich erfordern, von
ihnen rechenschaft und alle brieflichen urkunden
und register, auch was sie an vorrath haben, an
sich nehmen und dieselben den vorstehern des
gemeinen kastens in dieser pfarrkirche über-
antworten und die zugehörigen pächte und zinsen
hinfort durch dieselben einfordern, auch durch sie
die almosen, wie bisher geschehen, alle woche
den armen geben und austheilen lassen.
Insgleichen soll es auch mit dem einkommen
zu dem almosen der bruderschaft S. Jacobi in
S. Jacobskirchen gehalten werden und soll der
rath sammt den vorstehern bedacht sein, dass
etwa ein gelegen haus, daraus solche almosen
wöchentlich ausgetheilt, möchte geschafft werden.
Als denn die visitatores jetzo die einkommen
der geistlichen lehen, vicareien und commenden,
wie die besitzer derselben bericht gethan, inventirt
und registrirt, davon sie alle fundationes und
register nicht zu handen bekommen können, sollen
der rath und vorsteher, je zu zeiten nach den
alten registern und fundationen forschung haben,
ob vielleicht was mehr dazu gehörig oder gestiftet
und dasselbige dem lehen zu gut erfordern lassen.
Es soll aber auch hinfort kein patron ein
geistlich lehen, vicarei oder commende ohne hoch-
gedachts unsers gnädigsten herrn vorwissen und
verwilligung jemand verleihen und wo es geschähe,
soll es der rath und kastenherren nicht nach-
geben , sondern an seine kurfürstlichen gnaden
oder die visitatores gelangen.
Desgleichen sollen die einkommen aller
vicareien, auch was die vicarien sonst in communi
haben in oftgemeldeten dreien pfarrkirchen an
hauptsummen, in der anzahl, wie die visitatores
jetzt befunden und registrirt, unvermindert bleiben,
also dass hochgedachtem unserm gnädigsten herrn
oder den visitatoren zu jeder zeit möge gebühr-
licher bescheid und rechenschaft davon gegeben
werden.
Weil dann etliche vicareien und commenden
wiederkäufliche pacht und zinsen haben, soll aus
sonderlicher verordnung hochgedachts unsers
gnädigsten herrn hinfort kein patron oder besitzer
der geistlichen lehen, vicareien oder commenden
einige hauptsummen annehmen, so sollen auch die,
so die hauptsummen abgeben, ferner dieselben
den patronen, besitzern der lehen, vicareien oder
commenden nicht ablegen , sondern wenn jemand
eine oder mehr wiederkäufliche hauptsummen ab-
zugeben bedacht, soll er dieselbigen dem rath
oder vorstehern des gemeinen kastens der kirche,
darin die vicarei oder commende, dazu die haupt-
summe gehört, gelegen, anbieten und verreichen,
und dagegen die vorsteher quitanz (Quittung)
geben; und sollen alsdann auch die vorsteher
Die Mark Brandenburg.
verordnet. Die sollen die vorsteher der kasten
treulich und mit fleiss einmahnen, auch alle re-
gister, briefliche urkunden und hauptverschreibun-
gen, dazu gehörig, an sich erfordern und davon
die besoldungen der pfarrer, capläne und schulen
alle jahre ausrichten.
Und soll der kasten zu unser lieben frauen
besolden derselben kirche pfarrer und zween
capläne, auch den superintendenten in der schule
sammt dem andern nächst ihm.
Der kasten zu Sanct Jacob den pfarrer und
caplan allda, sammt dem dritten gesellen in der
schule und dem cantor.
Der kasten zu Sanct Peters pfarrkirche ihren
pfarrer und caplan.
Und nachdem unter den vicareien und lehen,
so in die kasten gewandt, etliche sind, welcher
einkommen noch auf eine zeit von den geistlichen
personen, so die halten, auf ihr leben, und eines-
theils durch die, so zu Frankfurt im studio sein,
sollen auf etliche jahr lang gebraucht werden und
hernach in die kasten jedes orts fallen, sollen
die vorsteher gute acht geben, dass sie zur zeit,
wenn die geistlichen verfielen, oder die jahres-
fristen derer, welche die vicareien zum studio
hielten, um sind oder ehe abstürben, die nutzung
und einkommen solcher vicareien, lehen oder
commenden förderlich zu vorgemeldetem gebrauch
und besoldungen einnehmen und nichts zugehöriges
an geld oder pächten verkommen lassen.
Auch sollen die vorsteher dieser kasten alle
einen sonderlichen verwahrten ort haben, darein
sie ihren vorrath an verschreibungen, brief und
siegeln, registern und anderen haben mögen. Und
dazu möchte man zurichten die capelle S. Johannis.
Wenn dann die vorsteher, so dies erste und
folgende jahr sein, dies amt ein jahr lang ge-
halten, sollen die, so zu Sanct Niclas, Jacobi und ;
Petri sind, dem ehrbaren rath und vorstehern in
unser lieben frauen pfarrkirchen sammt zehn
personen von den gewerken und gemeinde rechen-
schaft thun, und die vorsteher zu unser lieben
frauen denselben wiederum, und was dann vor-
handen bleibt, in ihre gemeine verwahrung als in
gemeldeter capelle hinterlegen. Wären auch die
vorsteher, so ein jahr das amt treulich aus-
gerichtet, zu vermögen, dass sie sich ferner dazu
wollten gebrauchen lassen, sollen der rath mit
ihnen handeln, wo aber nicht, soll der rath andere
ordnen und also von jahr zu jahr halten.
Nachdem auch in unser lieben frauen pfarr-
kirche etliche als fünf bruderschaften oder com-
paneien sind, die alle woche etliche almosen den
armen austheilen, nämlich die bruderschaft Mariae,
corporis Christi oder alderleute, der schaffer oder
elenden, Sancti Petri und S. Sebastians oder der
schützen, soll der rath die vorsteher solcher
bruderschaften förderlich zu sich erfordern, von
ihnen rechenschaft und alle brieflichen urkunden
und register, auch was sie an vorrath haben, an
sich nehmen und dieselben den vorstehern des
gemeinen kastens in dieser pfarrkirche über-
antworten und die zugehörigen pächte und zinsen
hinfort durch dieselben einfordern, auch durch sie
die almosen, wie bisher geschehen, alle woche
den armen geben und austheilen lassen.
Insgleichen soll es auch mit dem einkommen
zu dem almosen der bruderschaft S. Jacobi in
S. Jacobskirchen gehalten werden und soll der
rath sammt den vorstehern bedacht sein, dass
etwa ein gelegen haus, daraus solche almosen
wöchentlich ausgetheilt, möchte geschafft werden.
Als denn die visitatores jetzo die einkommen
der geistlichen lehen, vicareien und commenden,
wie die besitzer derselben bericht gethan, inventirt
und registrirt, davon sie alle fundationes und
register nicht zu handen bekommen können, sollen
der rath und vorsteher, je zu zeiten nach den
alten registern und fundationen forschung haben,
ob vielleicht was mehr dazu gehörig oder gestiftet
und dasselbige dem lehen zu gut erfordern lassen.
Es soll aber auch hinfort kein patron ein
geistlich lehen, vicarei oder commende ohne hoch-
gedachts unsers gnädigsten herrn vorwissen und
verwilligung jemand verleihen und wo es geschähe,
soll es der rath und kastenherren nicht nach-
geben , sondern an seine kurfürstlichen gnaden
oder die visitatores gelangen.
Desgleichen sollen die einkommen aller
vicareien, auch was die vicarien sonst in communi
haben in oftgemeldeten dreien pfarrkirchen an
hauptsummen, in der anzahl, wie die visitatores
jetzt befunden und registrirt, unvermindert bleiben,
also dass hochgedachtem unserm gnädigsten herrn
oder den visitatoren zu jeder zeit möge gebühr-
licher bescheid und rechenschaft davon gegeben
werden.
Weil dann etliche vicareien und commenden
wiederkäufliche pacht und zinsen haben, soll aus
sonderlicher verordnung hochgedachts unsers
gnädigsten herrn hinfort kein patron oder besitzer
der geistlichen lehen, vicareien oder commenden
einige hauptsummen annehmen, so sollen auch die,
so die hauptsummen abgeben, ferner dieselben
den patronen, besitzern der lehen, vicareien oder
commenden nicht ablegen , sondern wenn jemand
eine oder mehr wiederkäufliche hauptsummen ab-
zugeben bedacht, soll er dieselbigen dem rath
oder vorstehern des gemeinen kastens der kirche,
darin die vicarei oder commende, dazu die haupt-
summe gehört, gelegen, anbieten und verreichen,
und dagegen die vorsteher quitanz (Quittung)
geben; und sollen alsdann auch die vorsteher