314
Die Mark Brandenburg.
in diese stadt kommen, etwa krank würden, oder
die gemeinen dienstboten der stadt, so in krank-
beit fielen und in der bürger, denen sie dienten,
häusern nicht wollten geduldet werden, oder auch
in sterbenden läuften dem gemeinen gesinde der
bürger dieser stadt allzeit soll offen stehen.
Wo denn von fremden handwerksgesellen oder
andern dienstleuten oder auch in sterbensläuften
derselben allhier würden sein, mögen in gemeldetes
hospital geführt und gebracht, sollen auch von
den einkommen desselben nothdürftig unterhalten
werden. Es soll auch gemeldetes hospital bei
seinen hergebrachten befreiungen bleiben und der
vorsteher desselben jährlich dem hauptmann oder
kastner zu Tangermünde oder denen, so sie dazu
ordnen würden, sammt gedachten Bismarken
gebürliche rechnung davon thun.
Desgleichen sollen auch die andern vorsteher
der hospitäler in und vor dieser stadt dem rath
jährliche rechnung thun und den armen treulich
vorstehen, auch die almosen, so zu den hospitalen
gestiftet, unter den armen also austheilen, dass
sonderlich die kränksten, die nicht ausgehen
können, nicht nothleiden.
Nachdem denn jetzt viel bettler, mann, weib
und kinder allhier auf der gasse umgehend ge-
sehen werden, die einstheils stark vermögend,
einstheils auch unbekannt und von allen orten
zulaufen, soll der rath auf dieselben alle auf den
gassen und vor den kirchen lassen sehen und den
starken oder vermögenden das betteln verbieten
und zu arbeiten befehlen. Wo sie dann das
verachten, solle der rath die aus der stadt
weisen.
Und möchte der rath alle bettler an einen
ort bescheiden und die besichtigen lassen. Welcher
denn so gebrechlich oder alt, dass dem ein merklich
zeichen eines gebrechens gegeben, welches er an
dem hut oder schleier tragen und weisen sollte,
dabei dann die andern, so da betteln und das
zeichen nicht haben, leicht zu kennen und aus-
zuweisen sind.
Als dann die visitatores auch gesehen, dass
die kirchhöfe allhier in der stadt fast eng und
nahe an den hausgebäuden gelegen, soll der rath
förderlich zwei begräbnisse vor dem Tanger-
mündischen und Unglingschen thore absehen und
befrieden und die verstorbenen dahin zu begraben
getragen werden.
Diese ordnung wollen die visitatores hiermit
nach gelegenheit der jetzigen zeit und umstände
gemacht haben, soll doch in hochgedachts unsers
gnädigsten herrn gefallen stehen, dieselbige zu
jeder zeit zu ändern und zu verbessern. Actum
Stendal sonntags nach Catharinä anno Christi im
XL sten.
(Nachschrift von Weinlöben’s Hand:) Nach-
dem denn das ehrwürdige capitel und vicarien
der stiftskirchen S. Niclas dieser stadt hochgedacht
unsers gnädigsten herrn christliche kirchenordnung
auch bewilligt und halten, gebieten die visitatores
aus sonderlichem befehl sr. kurf. gn., dass nie-
mand in der stadt gemeldet capitel und vicarien
oder die personen derselbigen sammt den ihrigen
mit worten noch der that beschwere, dass ihnen
auch der rath zu ihren zinsen, so sie in der stadt
haben, schleuniglich verhelfe, alles bei vermeidung
hochgedacht unsers gnädigsten herrn schwerer
strafe und ungnade.
57. Die kirchenvisitatoren ordnen zu Stendal ein öffentliches kirchengebet für den reichstag zu Regensburg,
die bestellung der schule und der beiden jungfrauenkloster an (1541).
[Aus Riedel I, 16, S. 221—222.]
Unser freundliche dinste zuvor. Erwirdigen,
hochgelarten, wirdigen, erbarn, wolweisen, be-
sondere hern und freunde. Nach deme sich die
krenzwochen herzu nahen, und uns in unsers
gnedigsten hern des kurfürsten zu Brandenburgk
christlichen kirchenordnung auferlegt, nach ge-
legenheit jedes orts zu ordnen, wie die processionen
alsdan sollen gehalten werden, ordnen wir dorauf,
das ir solche processionen bei euch dis zu der-
massen halten und begehen sollet, also das uf
den Montag in der kreuzwochen die priester,
schuler und das volk, so in jede pfarkirche bei
euch gehort, sollen des morgens um VII hora in
derselben pfarkirche zusammen kommen und am
ersten vor der procession singen das Antiphon
exurge domine und hernach die processionen
ordentlich halten, als am ersten ein kreuz vorher
tragen, dornach die schuler, folgend die priester
und hernach die man, junkfrauen und frauen und
sollen die schuler und priester in der procession
singen das Antiphon media vita lateinisch, wan
das aus ist, alsdan den deutschen gesang:
„Mitten wir im leben sein,“ und uf ge-
melten Montag sollet ir aus dem stifte samt den
pfarkirchen Jacobi und Petern mit solcher pro-
cession und gesengen gehen, in unser liben frauen
pfarkirche und aldo, wo communicanten seind,
eine messe de tempore, wie in diebus rogationum
gesetzt, aber wo nicht communicanten sein, alleine
das amt inhalts obgemelter kirchenordnung singen
und soll nach vorlesung des evangelii ein predigt
vom gebet geschehen und sollen die prediger das
Die Mark Brandenburg.
in diese stadt kommen, etwa krank würden, oder
die gemeinen dienstboten der stadt, so in krank-
beit fielen und in der bürger, denen sie dienten,
häusern nicht wollten geduldet werden, oder auch
in sterbenden läuften dem gemeinen gesinde der
bürger dieser stadt allzeit soll offen stehen.
Wo denn von fremden handwerksgesellen oder
andern dienstleuten oder auch in sterbensläuften
derselben allhier würden sein, mögen in gemeldetes
hospital geführt und gebracht, sollen auch von
den einkommen desselben nothdürftig unterhalten
werden. Es soll auch gemeldetes hospital bei
seinen hergebrachten befreiungen bleiben und der
vorsteher desselben jährlich dem hauptmann oder
kastner zu Tangermünde oder denen, so sie dazu
ordnen würden, sammt gedachten Bismarken
gebürliche rechnung davon thun.
Desgleichen sollen auch die andern vorsteher
der hospitäler in und vor dieser stadt dem rath
jährliche rechnung thun und den armen treulich
vorstehen, auch die almosen, so zu den hospitalen
gestiftet, unter den armen also austheilen, dass
sonderlich die kränksten, die nicht ausgehen
können, nicht nothleiden.
Nachdem denn jetzt viel bettler, mann, weib
und kinder allhier auf der gasse umgehend ge-
sehen werden, die einstheils stark vermögend,
einstheils auch unbekannt und von allen orten
zulaufen, soll der rath auf dieselben alle auf den
gassen und vor den kirchen lassen sehen und den
starken oder vermögenden das betteln verbieten
und zu arbeiten befehlen. Wo sie dann das
verachten, solle der rath die aus der stadt
weisen.
Und möchte der rath alle bettler an einen
ort bescheiden und die besichtigen lassen. Welcher
denn so gebrechlich oder alt, dass dem ein merklich
zeichen eines gebrechens gegeben, welches er an
dem hut oder schleier tragen und weisen sollte,
dabei dann die andern, so da betteln und das
zeichen nicht haben, leicht zu kennen und aus-
zuweisen sind.
Als dann die visitatores auch gesehen, dass
die kirchhöfe allhier in der stadt fast eng und
nahe an den hausgebäuden gelegen, soll der rath
förderlich zwei begräbnisse vor dem Tanger-
mündischen und Unglingschen thore absehen und
befrieden und die verstorbenen dahin zu begraben
getragen werden.
Diese ordnung wollen die visitatores hiermit
nach gelegenheit der jetzigen zeit und umstände
gemacht haben, soll doch in hochgedachts unsers
gnädigsten herrn gefallen stehen, dieselbige zu
jeder zeit zu ändern und zu verbessern. Actum
Stendal sonntags nach Catharinä anno Christi im
XL sten.
(Nachschrift von Weinlöben’s Hand:) Nach-
dem denn das ehrwürdige capitel und vicarien
der stiftskirchen S. Niclas dieser stadt hochgedacht
unsers gnädigsten herrn christliche kirchenordnung
auch bewilligt und halten, gebieten die visitatores
aus sonderlichem befehl sr. kurf. gn., dass nie-
mand in der stadt gemeldet capitel und vicarien
oder die personen derselbigen sammt den ihrigen
mit worten noch der that beschwere, dass ihnen
auch der rath zu ihren zinsen, so sie in der stadt
haben, schleuniglich verhelfe, alles bei vermeidung
hochgedacht unsers gnädigsten herrn schwerer
strafe und ungnade.
57. Die kirchenvisitatoren ordnen zu Stendal ein öffentliches kirchengebet für den reichstag zu Regensburg,
die bestellung der schule und der beiden jungfrauenkloster an (1541).
[Aus Riedel I, 16, S. 221—222.]
Unser freundliche dinste zuvor. Erwirdigen,
hochgelarten, wirdigen, erbarn, wolweisen, be-
sondere hern und freunde. Nach deme sich die
krenzwochen herzu nahen, und uns in unsers
gnedigsten hern des kurfürsten zu Brandenburgk
christlichen kirchenordnung auferlegt, nach ge-
legenheit jedes orts zu ordnen, wie die processionen
alsdan sollen gehalten werden, ordnen wir dorauf,
das ir solche processionen bei euch dis zu der-
massen halten und begehen sollet, also das uf
den Montag in der kreuzwochen die priester,
schuler und das volk, so in jede pfarkirche bei
euch gehort, sollen des morgens um VII hora in
derselben pfarkirche zusammen kommen und am
ersten vor der procession singen das Antiphon
exurge domine und hernach die processionen
ordentlich halten, als am ersten ein kreuz vorher
tragen, dornach die schuler, folgend die priester
und hernach die man, junkfrauen und frauen und
sollen die schuler und priester in der procession
singen das Antiphon media vita lateinisch, wan
das aus ist, alsdan den deutschen gesang:
„Mitten wir im leben sein,“ und uf ge-
melten Montag sollet ir aus dem stifte samt den
pfarkirchen Jacobi und Petern mit solcher pro-
cession und gesengen gehen, in unser liben frauen
pfarkirche und aldo, wo communicanten seind,
eine messe de tempore, wie in diebus rogationum
gesetzt, aber wo nicht communicanten sein, alleine
das amt inhalts obgemelter kirchenordnung singen
und soll nach vorlesung des evangelii ein predigt
vom gebet geschehen und sollen die prediger das