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Die Mark Brandenburg.
So seindt auch die visitatores ungezweifelten
zuversicht, ein erbar rath samt den vormugenden
burgern dieser stadt, werden zu bauunge und
reficirung der orgeln contribuiren, und milde zu-
lagen thun.
Von der schulen.
Weil unmiglich unverborgen, wie hoch und
viel an einer gueten wolangeordneten schulen ge-
legen, so soll es demnach mit annehmunge und
vorurlaubunge eines schulmeisters, vormuge hoch-
gedachts unsers gnedigsten herrn visitation-
ordnunge gehalten, und niemands nach gunst ein-
gedrungen, sondern wegen seiner geschicklichkeit
zu solche amte von erbarn rathe und superinten-
denten mit rathe der andern drei pfarrer bestalt
und angenommen, auch furnemlich vormuge unsers
gnedigsten herrn mandat aus der universitet zu
Franckfordt an der Oder gefordert werden, und
soll hinfuro den schuldienern zur jerlichen be-
soldunge aus den gemeinen kasten der vier kirchen
alhie entrichtet werden,
120 gulden dem rectori.
Hierzu sollen geben die vorsteher zu unser
lieben frauen
150 gulden, die andern drei kirchen als S. Nic-
laus, S. Jacob und S. Peter jeder
5 gulden.
Dazu hat er seine bestallte wohnung.
78 gulden dem conrectori, darein der hauszins
gerechnet, und sollen ime jerlich entrichtet werden
72 gulden von den vorstehern zu Marien, und die
anderen drei kasten jeder 2 gulden.
54 gulden der baccalaurius, dieselben werden
gegeben, als 51 gulden aus dem kasten zu S. Jacob,
und darnach aus jeden der andern drein kasten
1 gulden.
44 gulden dem cantori, als 42 gulden aus
S. Jacobs gemeinen kasten, und die vorsteher zu
Marien 2 gulden. Ist der zins zur wohnung mit
darein gerechnet.
12 gulden, der infimus aus dem kasten zu
S. Peter, dazu sollen ime die vorsteher zu Marien,
S. Jacob und S. Niclaus aus jedem kasten jerlich
2 gulden geben, das er also jerlich 18 gulden
bekommt.
Weil auch alhie viel kleiner und junger
knaben, und die visitatores berichtet sein, das
hievor noch ein collega dazu gehalten werden, wie
es den die notdurft wol erfordert, als sehen die
visitatores vor gut an, das vom erbarn rate wider
einer angenommen, und der jugend zum besten
dazu gebraucht, auch aus allen kasten nach eines
jeden gelegenheit besoldet werde.
Dazu sollen die gewonliche accidentalia von
beleitunge, wie sie die bishero im brauche her-
bracht, haben, die knaben aber sollen des praecii
befreiet sein.
Und weil inen vormuge der visitationordnung
uf hochzeiten zugehen vorboten, soll inen vor die
breutmesse ein halber thaler gegeben, daruber
soll von inen niemand beschwert werden, es
mechte dan jemands aus guten willen mehr geben.
Als auch die rathe in andern stedten alten
gebrauche nach zu den schulen das brenholz zu-
beschaffen und führen zulassen, schuldig, und den
die holzunge gemeiner stadt ist, auch besser und
nutzlicher, als zu diesem christlichen werke nicht
angewandt werden konne, als wollen die visitatores
nicht zweifeln, der erbar rath alhie werde die
schuldiener und armen knaben mit eglichen bren-
holz ires gefallens neben den vormugenden burgern
gunstiglich zubedenken unbeschwert sein, in an-
sekung, das es irem kindern und der ganzen ge-
meine zum besten gereichet.
Und weil in wolangeordneten schulen die
ordnunge ist, das die knaben sommers zeiten um
sechs, und des winters um sieben schlage in die
schule gehen, soll es alhie auch also gehalten
werden, damit die knaben mit ad somnolentiam
gewohnet, und sonderlich sommers zeiten auroram
musis amicam nicht ubel anwenden noch vor-
seumen mogen.
Nachdeme auch in prima visitatione verordent,
das der superintendent alhie wochentlich eine
lection in theologia lesen solle, wirdet von den
visitatorn zu beforderung der schulen und jungen
theologen bedacht, das es nochmals also gehalten,
und wie eine zeitlang geschehen, keinsweges
unterlassen werde, inmassen sie dan dem itzigen
und kunftigen superintendenten alhie solches
nochmals mit sondern ernste thuen uflegen, in
ansehung, das es in andern hauptstedten, da
albereit visitirt, gleichergestalt gehalten wirdet,
und in den andern ferrer vorordent werden solle.
Und soll sich der rector und seine gehulfen
unsers gnedigsten herrn christlichen kirchen- und
visitationordnunge verhalten, und die jugend vor-
muge derselben zu gotts erkentnus und forcht,
auch zugleich in guten kunsten und sitten mit
allen treuen fleisse erziehen und unterrichten,
auch die drei kirchen Marien, S. Jacob und S.
Peter, wie bishero geschehen, im singen mit fleisse
bestellen.
Desgleichen weil in voriger gehaltener visi-
tation bedechtig vorordent, die christliche lobliche
lateinische gesange, antiphen und responsoria de
tempore, welche in heiliger schrift gegrundet und
durch die alten daraus gezogen bei den kirchen
pleiben zu lassen, wollen die visitatores, das es
nochmals also inhalts unsers gnedigsten herrn
kirch- und visitationordnunge damit gehalten
werden, und der cantor dieselben in der schulen
Die Mark Brandenburg.
So seindt auch die visitatores ungezweifelten
zuversicht, ein erbar rath samt den vormugenden
burgern dieser stadt, werden zu bauunge und
reficirung der orgeln contribuiren, und milde zu-
lagen thun.
Von der schulen.
Weil unmiglich unverborgen, wie hoch und
viel an einer gueten wolangeordneten schulen ge-
legen, so soll es demnach mit annehmunge und
vorurlaubunge eines schulmeisters, vormuge hoch-
gedachts unsers gnedigsten herrn visitation-
ordnunge gehalten, und niemands nach gunst ein-
gedrungen, sondern wegen seiner geschicklichkeit
zu solche amte von erbarn rathe und superinten-
denten mit rathe der andern drei pfarrer bestalt
und angenommen, auch furnemlich vormuge unsers
gnedigsten herrn mandat aus der universitet zu
Franckfordt an der Oder gefordert werden, und
soll hinfuro den schuldienern zur jerlichen be-
soldunge aus den gemeinen kasten der vier kirchen
alhie entrichtet werden,
120 gulden dem rectori.
Hierzu sollen geben die vorsteher zu unser
lieben frauen
150 gulden, die andern drei kirchen als S. Nic-
laus, S. Jacob und S. Peter jeder
5 gulden.
Dazu hat er seine bestallte wohnung.
78 gulden dem conrectori, darein der hauszins
gerechnet, und sollen ime jerlich entrichtet werden
72 gulden von den vorstehern zu Marien, und die
anderen drei kasten jeder 2 gulden.
54 gulden der baccalaurius, dieselben werden
gegeben, als 51 gulden aus dem kasten zu S. Jacob,
und darnach aus jeden der andern drein kasten
1 gulden.
44 gulden dem cantori, als 42 gulden aus
S. Jacobs gemeinen kasten, und die vorsteher zu
Marien 2 gulden. Ist der zins zur wohnung mit
darein gerechnet.
12 gulden, der infimus aus dem kasten zu
S. Peter, dazu sollen ime die vorsteher zu Marien,
S. Jacob und S. Niclaus aus jedem kasten jerlich
2 gulden geben, das er also jerlich 18 gulden
bekommt.
Weil auch alhie viel kleiner und junger
knaben, und die visitatores berichtet sein, das
hievor noch ein collega dazu gehalten werden, wie
es den die notdurft wol erfordert, als sehen die
visitatores vor gut an, das vom erbarn rate wider
einer angenommen, und der jugend zum besten
dazu gebraucht, auch aus allen kasten nach eines
jeden gelegenheit besoldet werde.
Dazu sollen die gewonliche accidentalia von
beleitunge, wie sie die bishero im brauche her-
bracht, haben, die knaben aber sollen des praecii
befreiet sein.
Und weil inen vormuge der visitationordnung
uf hochzeiten zugehen vorboten, soll inen vor die
breutmesse ein halber thaler gegeben, daruber
soll von inen niemand beschwert werden, es
mechte dan jemands aus guten willen mehr geben.
Als auch die rathe in andern stedten alten
gebrauche nach zu den schulen das brenholz zu-
beschaffen und führen zulassen, schuldig, und den
die holzunge gemeiner stadt ist, auch besser und
nutzlicher, als zu diesem christlichen werke nicht
angewandt werden konne, als wollen die visitatores
nicht zweifeln, der erbar rath alhie werde die
schuldiener und armen knaben mit eglichen bren-
holz ires gefallens neben den vormugenden burgern
gunstiglich zubedenken unbeschwert sein, in an-
sekung, das es irem kindern und der ganzen ge-
meine zum besten gereichet.
Und weil in wolangeordneten schulen die
ordnunge ist, das die knaben sommers zeiten um
sechs, und des winters um sieben schlage in die
schule gehen, soll es alhie auch also gehalten
werden, damit die knaben mit ad somnolentiam
gewohnet, und sonderlich sommers zeiten auroram
musis amicam nicht ubel anwenden noch vor-
seumen mogen.
Nachdeme auch in prima visitatione verordent,
das der superintendent alhie wochentlich eine
lection in theologia lesen solle, wirdet von den
visitatorn zu beforderung der schulen und jungen
theologen bedacht, das es nochmals also gehalten,
und wie eine zeitlang geschehen, keinsweges
unterlassen werde, inmassen sie dan dem itzigen
und kunftigen superintendenten alhie solches
nochmals mit sondern ernste thuen uflegen, in
ansehung, das es in andern hauptstedten, da
albereit visitirt, gleichergestalt gehalten wirdet,
und in den andern ferrer vorordent werden solle.
Und soll sich der rector und seine gehulfen
unsers gnedigsten herrn christlichen kirchen- und
visitationordnunge verhalten, und die jugend vor-
muge derselben zu gotts erkentnus und forcht,
auch zugleich in guten kunsten und sitten mit
allen treuen fleisse erziehen und unterrichten,
auch die drei kirchen Marien, S. Jacob und S.
Peter, wie bishero geschehen, im singen mit fleisse
bestellen.
Desgleichen weil in voriger gehaltener visi-
tation bedechtig vorordent, die christliche lobliche
lateinische gesange, antiphen und responsoria de
tempore, welche in heiliger schrift gegrundet und
durch die alten daraus gezogen bei den kirchen
pleiben zu lassen, wollen die visitatores, das es
nochmals also inhalts unsers gnedigsten herrn
kirch- und visitationordnunge damit gehalten
werden, und der cantor dieselben in der schulen