Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0347

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Visitations-Abschied für Stendal von 1578.

327

werden solle; weil aber dieselben 100 gulden wie
die visitatores befunden, nicht genugsam ver-
sichert, sollen die vorsteher zu Marien sich die-
selben mit genugsam burgen oder liegenden
vorsichern lassen, das also an den 200 gulden
nichts vorkommen, und des testatoris wille ent-
lich gehalten werden moge. Es sollen auch die
vorsteher, pfarrer und caplene wohnungen also
bauen und mit stuben zurichten, das sie darein
fueglich wohnen konnen, und an iren studiren
deshalb nicht vorhindert werden mogen, doch
sollen die pfarrer und caplene ohne vorwissen der
vorsteher nichts bauen oder den kosten selbst
tragen. Desgleichen sollen sie den durftigen und
rechten hausarmen aus den kasten nach desselben
vormugen zu hulfe kommen.
Und weil obgemelter vier kirchen einkommen
in die zugehorige kasten geschlagen und darein
gefordert werden, sollen auch die kirchen und
andere zugehorige geheute daraus gebessert werden.
Weil aber zu bauunge und erhaltunge der
kirchen viel gehorig, und ein jeder christ die-
selben in baulichen wirden halten zu helfen
schuldig, sollen die vorsteher bei den superinten-
denten, pfarrern und caplenen anhalten, die vor-
mugenden von der canzel und in krankheiten zu
vermahnen dazu mildiglich zu geben und zu be-
scheiden, in ansehunge, das es ein christlich werk
und sie und ire nachkommen der kirchen in
horunge gottlichs worts und reichunge der hoch-
wirdigen sacrament nicht entraten konnen, darum
auch die vorsteher mit der tafel oder beutel zum
vierzeiten darein zu samlen dester fleissiger sein
sollen.
Von den armen kasten.
Die vorsteher der armen gemeinen kasten in
diesen vier kirchen alhie sollen mit den beuteln
fleissig in den kirchen umher zu gehen nicht vor-
seumen, auch die predicanten die leute darein
und sonst in die kasten was zu stecken und den
armen zu bescheiden von der canzel treulich vor-
mahnen , wie denn auch ein kasten zum brode
neben dem geldkasten in den kirchen vor die
armen darein zu werfen, gesatzt werden solle.
Und sollen also die vorsteher dieses armen kastens
solchs alles, was den armen von frommen christen
mehr gegeben oder in testamenten bescheiden
wirdet, inhalts hochgedachts unsers gnedigsten
herrn visitation ordnunge, den kirchen und armen
zum besten getreulich anlegen und austeilen, und
fleissig darauf sehen, das solchs rechten armen
und nicht lediggengern oder andern vordechtigen
personen gegeben werde, und sonderlich den
kranken, so nicht ausgehen konnen, nicht not
leiden lassen.

Von den hospitalen.
Des hospitals S. Elisabethen vorsteher sollen
nochmals sein Jasper Kolck, Joachim Lengebeke
und junge Bastian Kruger.
Und sollen die vorsteher den kilch, weil der
zu klein und flach ist und ohne gefahr nicht wol
gebrauchet werden kan, zum forderlichsten grosser
und tiefer machen lassen.
Desgleichen sollen hinfuro zu S. Georgens
hospital Peter Annlung, ratsvorwendter, Jurgen
Schroder und Joachim Nachtigall zu vorstehern
gebraucht werden. Und sollen die vorsteher in
der kirchen, sonderlich uber dem altar den
bohne1) legen und machen lassen, damit das
hochwirdige sacrament winterzeiten ohne gefahr
gehandelt, auch die leute in der kirchen gotts
wort zu horen droge sitzen mogen.
Weil dan die visitatores befinden, das diese
beiden hospitale, wie aus nachfolgenden registern
mit H. und I. gezeichnet zu ersehen, nicht sonder-
lichs an einkommen haben, soll dester fleissiger
in acht gehabt werden, ob man sonst bei gott-
forchtigen leuten dazu was erhalten und den
armen leuten ire deputat, soviel muglich, besseren
konte.
Von den vorstehern der kirchen, ge-
meinen kasten und hospitaln in ge-
meinen.
Es zweifeln die visitatores nicht, ein jeder
christ werde aus gottlicher schrift und teglicher
erfahrunge berichtet sein, wie reichlich gott, der
allmechtige, diejenigen, so den kirchen und armen
dienen, fleissig und treulich vorstehen, segenet,
und wie greulich sein allmacht die, welche es
nicht thuen wollen, oder aber den kirchendienern
und armen das ire entziehen, strafet, als wollen
die visitatores hoffen, die vorbenante vorsteher
der kirchen, kasten und hospitale werden solche
ire bevehlene christliche emter uf sich zunehmen,
und ferrer inhalts hochgedachts unsers gnedigsten
herrn visitationordnunge zu verwalten, unbeschwert
sein. Wie den die visitatores inen bei iren
christlichen gewissen, auch eiden und pflichten,
damit sie unsern gnedigsten herrn und dem rathe
alhie vorwandt, hiermit auflegen, das sie sich der
kirchen, kasten und hospitale ein- und ausgabe
mit fleisse unterfahen, zu register bringen und
getreulich berechnen, auch sich sonst derselben
ordnunge. wie es inen darein auferlegt ist, gemess
verhalten sollen.
Und sonderlich sollen sie alle und jede
briefe und siegel nochmals mit fleisse durchsehen
1) Die Decke.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften