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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0350

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330

Die Mark Brandenburg.

Zum andern, das der rath von Stendal
3 schock von der manual commenda, im grossen
heiligen geiste gelegen, zu sich genommen.
Do doch diese beide lehen zu unterhaltunge
ires predigers in prima visitatione vorordent sein.
Zum dritten, weren inen vom erbarn rathe
zu Stendal 20 gulden, die sie inen vormuge einer
sonderlichen vorschreibunge jerlich zugehen schuldig,
vorenthalten, und den kirchendienern zu Marien
zugeordent.
Zum vierten wurden ihnen funf Mark von
dem hofe in der kalberwische vom rathe alhie
nicht entrichtet.
Zum funften wurden inen 400 gulden vom
erbarn rathe zu Stendal vorenthalten, die dem
closter vormuge der Blanckfelde vorschreibungen
gebuerten.
Das closter S. Anna hat den visitatorn brief
und siegel furgelegt, das Franz Mornigk seliger
inen 100 gulden jerlich mit 18 scheffel rogken
zu verpachten, schuldig blieben und gebeten, bei
dem erbarn rathe zu befordern, das inen die
100 gulden samt den retardirten pachten von
seinen vorlassenen erbguetern mochten erstattet,
oder inen vormuge der landesordnunge in die
lehenguetter vorholfen werden.
Und ob woll die visitatores nicht ungeneigt
gewesen, diese ire der jungfern furgebrachte be-
schwerungen durch vorher guetliche handelung
oder rechtmessige beschiede soviel muglich, abzu-
helfen. So hat es doch, weil der herr general-
superintendens in unsers gnedigsten herrn eilenden
gescheften vorreisen, und derwegen diese vorseinde
visitation dismehl eingestellt werden mussen, itzo
nicht geschehen konnen. Es erbitten sich aber
die visitatores dieselben in künftiger visitation
wils gott gen Tangermunde zu bescheiden, und die-
selben aldo neben anderen iren mengeln gebuer-
lichen zu erledigen, auch weiter notige vororde-
nunge zuthun.
Was ein erbar rath obrigkeit halben zu
beforderung des kirchenregiments zu
thuen gebueret.
Es wollen die visitatores nicht zweifeln, ein
erbar rath alhie werden sich dieser hendel inhalts
hochbedachts unsers gnedigsten herrn visitation-
ordenunge, wie inen wegen ihres tragenden amts
als christen gebueret auch lassen bevohlen sein
und uber s. churf. g. christlichen kirchen- und
visitationordenunge auch diesem abschiede festig-
lich halten.
Und wird derwegen ein erbar rath die cen-
siten der kirchen, gemeinen kasten und hospitale
durch ire diener mit pfendung und sonst zu
schleuniger erlegung der zinse und pechte, auch

der retardaten zuhalten und zubringen, nicht
unterlassen, und dafur mit sonderlichen ernstlichen
fleisse trachten, das die vorsteher der kirchen,
kasten und hospitale die zinse und pechte zu
rechter zeit ohne spildunge gerichtlicher uncosten
bekommen, und zu notdurft den kirchen- und
schuldiener, auch der armen gebrauchen und an-
wenden, und keine unrichtigkeiten daraus erfolgen
mogen.
Und sonderlich sollen sie die sachen dahin
richten, das die vorsteher wegen irer ausstehen-
den schulde andern gleubigern vorgezogen werden
mogen, ungeachtet, ob sie gleich keine haupt-
vorschreibung vorzulegen hatten, sondern alleine
ausführen konnten, das sie der zinse oder pechte
im brauche gewesen, wie es den in andern stedten
also auch vorordent und gehalten wirdet.
Weil auch Asche von der Luderitz witwen
seligen erben, desgleich die Kolcke und Kalben
Hueffe zu Warburg, item etzliche pauren zu Baben,
item Tidte Mollendorffs erben zu Hohem Gorne,
item der rath der alten stadt Brandenburg und
andere mehr den kasten mit schulden vorhafft,
soll ein erbar rath alhie den vorstehern forder-
lich sein, dass sie dieselben erlangen mogen.
Was auch das lehen Martini so Hans Kotzen-
knechtssohnen, item das lehen trium regum, so
hiervor herr Georgens des probstsohne ad studia
gehalten, und Hans Bredtschneider selig dem rathe
oder kasten zu Tangermunde vorkauft, erbieten
sich die visitatores, solchs hochgedachten irem
gnedigsten herrn zu berichten, und neben einen
erbarn rathe alle mugliche forderunge darein
zuthuen.
Inmessen auch die visitatores nicht zweifeln,
wo ein erbar rath oder ire vorfarn etwas an geist-
lichen lehen oder einkommen zu ihrem rathaus
gezogen, sie werden davor auch gutwellig ab-
stehen und dasselbe der kirch wider einwuhnen,
damit s. churf. g. zu andern einsehen nicht ver-
ursacht.
Und weil auch die gulden und gewerken
etzliche fenster in der kirchen zu halten pflegen,
soll an erbar rath inen bei ernster strafe uflegen,
das sie die nochmals bessern und machen lassen,
auch das wachs in der kirchen wie vor alters
geben sollen.
Und nachdeme vormuge der recht und alt-
hergebrachten gebrauch dieser lande alle geist-
lichen und armen in hospitaln der schosse und
unpflichte frei gewesen, so werden sie auch pillig
mit der scheffel zinse vorschonet, wie dan die
visitatorn nicht zweifeln, ein erbar rath werde
dafur sein, das sie hinfuro damit nicht beschweret
werden mogen in ansehung des so unpellig, dos
die almosen zu bezalung der wucherischen schulden
gebraucht und gottsstrafen deshalb auf die stedte
 
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